Beiträge von Kolinum


    Der Mieter glaubt, dass er nach all den Jahren der Verwendung des Speichers ein nicht vertraglich festgeschriebenes Recht auf Eigentumslagerung auf dem Speicher hat und räumt seine Gegenstände nicht.

    Der Mieter hat nur auf die Räume und Gegenstände einen rechtlichen Anspruch, welche im Mietvertrag festgeschrieben sind.
    Eine durch den Vermieter geduldete Nutzung anderer Räume begründen kein sogenanntes "Gewohnheitsrecht".
    Das ist nur in ganz, ganz wenigen Fällen erlaubt und müsste per Gerichtsbeschluß begründet sein.

    Meiner Meinung nach gehören die Bäder saniert, was meint Ihr dazu?

    Man liegt so, wie man sich bettet.

    Sie haben wissentlich diese Wohnung mit den Bädern so angemietet, wie sie sind. Nun müssen Sie damit leben oder ausziehen.

    Zu den Reparaturen, welche während Ihrer Mietzeit eingetreten sind, fordern Sie schriftlich vom Vermieter Abhilfe.
    Aber nicht bequemerweise per SMS oder sonstigen Schnick-Schnack, sondern schriftlich!


    -->Der beste Indikator für den Heizölverbrauch ist immer noch die Ölmenge, die verbraucht wurde! Wenn ihr den richtig ermittelt habt, dann habt ihr scheinbar doch mehr geheizt, als ihr dachtet.

    Simpler gehts nun nicht mehr. Was verbraucht wurde muß auch bezahlt werden.

    Zuerst fragen Sie mal nach, auf welcher Grundlage die Mängelliste erstellt wurde.
    Wenn er unberechtigt mit Nachschlüssel in der Wohnung war, würde ich ihm androhen, Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellen.
    Möglicherweise knickt er da schon ein.

    Zu den einzelen Mängeln schreibe ich nichts. Da mir einige Dinge nicht ganz koscher erscheinen und ich keine Möglichkeit einer Inaugenscheinnahme habe.
    Erzählen können Sie hier viel.


    Er versucht sich, ihm nicht zustehende Leistungen, zu erschleichen und geltendes Recht auszuhebeln. Wie kann man gegen ihn vorgehen ? Ist der Tatbestand des versuchten Sozialbetrugs erfüllt ?

    Es muß erst mal eine formell richtige Abrechnung erstellt werden. Das ist die Grundlage für eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung.
    Wenn Sie diese erhalten haben und korrekt ist kann eine Anhebung gefordert werden.

    Alles andere ist hier unnützes Getöns. Die Arge wird die Anhebung prüfen müssen und ohne Vorliegen einer richtigen Abrechnung wird diese auch die Zahlungen nicht korrigieren.

    Die Erschleichung von Leistungen sowie Sozialbetrug halte ich da für dummes Gelaber.

    Der Schaden ist zum Zeitwert zu ersetzen. Wenn es sie nicht sört, würde ich den Schaden sowieso erst beim Auszug regulieren wollen.
    In 8 Jahren ist der Zeitwert des Parkettes gesunken und die Reparaturkosten übernimmt die Versicherung. Diese ermittelt dann den Zeitwert und vergütet diesen. Mehr brauchen Sie nicht zu zahlen.
    Ich denke das da günstiger ist.

    "allerdings ist der Kostenvoranschlag in x Jahren vermutlich wesentlich höher (da die Wohnung ja auch abgewohnt wird)"

    Richtig. Normales Abwohnen geht zu Lasten des Vermieters. Sie würde dann weniger Geld von der Versicherung erhalten.
    Na, funkt's!

    BGB § 303 - Sachbeschädigung
    (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    Da sollten Sie sich aber mal ganz schnell mit dem Vermieter einigen. Sonst wirds noch teuerer (Schadenersatz + Geldstrafe)!

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