Der Mieter glaubt, dass er nach all den Jahren der Verwendung des Speichers ein nicht vertraglich festgeschriebenes Recht auf Eigentumslagerung auf dem Speicher hat und räumt seine Gegenstände nicht.
Der Mieter hat nur auf die Räume und Gegenstände einen rechtlichen Anspruch, welche im Mietvertrag festgeschrieben sind.
Eine durch den Vermieter geduldete Nutzung anderer Räume begründen kein sogenanntes "Gewohnheitsrecht".
Das ist nur in ganz, ganz wenigen Fällen erlaubt und müsste per Gerichtsbeschluß begründet sein.