Der Hauptmieter ist Ihr Vermieter und BGB 573c gilt da ebenso.
Beiträge von Kolinum
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Mir ist nicht erkenntlich, welche Form der bisherige Mietvertrag hat.
Scannen Sie diesen mal ein und dann sehen wir weiter.
Ein befristeter Mietvertrag ist nur nach § 575 erlaubt.Dann würde sich die Frage leicht lösen lassen.
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Vielen Dank, Tiger888, dass es auch noch vernünftig antwortende Menschen hier gibt.
Passt irgendwie zusammen!
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Ist es wirklich so ein dummes Argument, wenn mein psychisch kranker Vermieter urplötzlich vor mir steht, meine drei Kinder dabei sind, er mich anschreit und beleidigt und dann in dem von mir angemieteten Garten rumturnt???
Richtig, dümmer gehts nümmer!
ZitatEs geht ja um mehr als eine reine Vertragsklausel... Es geht um Angst, die inzwischen vor ihm habe, wenn ich allein hier bin, weil diesem Mann alles zuzutrauen ist.
Angst essen Seele auf. Wegen Angstzuständen (ob eingebildet oder nicht) können Sie einen Vertragsgegenstand nicht einfach als nichtig erklären.
ZitatWusste ich nur leider bei Vertragsabschluss nicht.
Macht Ihnen auch niemand zum Vorwurf.
Selbst wenn Sie hier qualifizierte Antworten bekommen; was nützt Ihnen das? Der Popanz wird weiterhin sein Recht wahrnehmen.
Klagen vor Gericht halte ich ebenfalls für nutzlos. -
"dass die Schuppen bzw. die Scheune hinten zur gemeinschaftlichen Nutzung sind und der Vermieter OHNE Voranmeldung jederzeit diese Räume nutzen kann."
Wenn Sie wissen, das das so vertragsmäßig geregelt ist, legt man sich nicht nackt in den Garten.
Das könnte bei manchen Besuchern Freude, aber auch Ärgernis (je nach körperlicher Ästhetik) bereiten.
Verhalten Sie sich einfach vertragsgemäß! -
Ich warte heute noch auf eine Mietminderung von meinen rußlanddeutschen Mietern weil diese ein halbes Jahr den Balkon wegen Sanierungsarbeiten nicht betreten konnten.
Rechtlich steht Ihnen eine Minderung zu. Bedenken Sie aber auch, das das eine Kriegserklärung an Ihren Vermieter ist.
Dazu werden Sie aber in den einschlägigen Gesetzen kein Wörtchen finden.Recht tötet Moral.
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..........aber heißt das Forum nicht Mietrecht-Hilfe. Dacht eigentlich das das klar ist das ich eine Aussage zum Mietrecht haben wollte anstatt so dumme Kommentare hier zu lesen.Das ist richtig. Heißt aber nicht gleich Lebenshilfe. Da ist schon Selbsthilfe gefragt. Wenn Sie keine Möven ertragen können, versuchen Sie Ihr Lebensglück in den Bergen bei den Dohlen.
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Sie wünschen eine Rechtsberatung. Dann sollten Sie einen Anwalt konsultieren.
Hier dürfen lieder nur Meinungen zum Problem geäußert werden. -
Dann engagieren Sie einen Sachverständigen und gehen damit in Vorkasse. Wer bestellt, bezahlt vorerst bis zur Klärung.
Die Vorstellung, das Sie einen Sachverständigen beauftragen, welchen der Vermieter bezahlen soll, ist abwegig.
Das war's zum rechtlichen Aspekt. -
Die 3 Monate gelten natürlich nur ab dem Zeitpunkt, an welchen Sie nur eingeschränkt wohnen können.
Da Aufstellen eines Bauzaunes gehört mit Sicherheit nicht dazu.Auch hier gilt immer noch:
§ 536 BGB - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. -
Laminat ist extrem feuchtigkeitsempfindlich. Meinen Mieter habe ich im Mietvertrag auf die Gefärdung hingewiesen.
Inwieweit hier der Vermieter einen Hinweis darauf versäumt hat, kann ich nicht beurteilen.
Eine besondere Empfindlichkeit des Belages auf Nässe ist für den Normalverbraucher in der Regel nicht ersichtlich.Fakt ist:
1. Endweder ist es unsachgemäß verlegt(Dehnungsabstand fehlt oder zu gering; Dämmmatte fehlt oder ungeeignetes Material)
2. Wasser verschüttet und nicht gleich bemerkt oder zu naß gewischt.Die genauer Ursache kann nur ein Sachverständiger vor Ort feststellen.
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Wartungskosten gehören grundsätzlich zu den umlagepflichtigen Betriebskosten.
Da in diesen speziellen Fällen eine Auflistung nicht in der Anlage der Betriebskostenverordnung aufgeführt ist, darf das unter den Punkt: "Sonstiges" vermerkt werden. -
Die Kosten der Zwischenablesungen und die Nutzerwechselgebühren trägt der ausziehende Mieter.
Die Nutzerwechselgebühr zahlt immer der Vermieter.
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Auch hier finden Sie tonnenweise Meinungen im Internet.
Ich hätte auch mal gern gewusst, was passiert, wenn Wasser anbrennt.
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Hätten Sie auch selbst finden können.
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Ich habe allerdings etwas Zweifel, ob hier diese Urteil zutreffend ist.
Es wurde mit dem Grund vorzeitig gekündigt, das unhygienische Zustände als Grund angegeben wurden.
Dieser Kündigungsgrund ist immer möglich, unabhängig vom Vertrag und seinen besonderen Bedingungen.
Denn hier gilt:§ 569 BGB - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.Man korrigiere meine Meinung.
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Es gibt da doch ein BGH-Urteil, wonach formularmässige Kündigungsausschlüsse mit Studenten nicht zulässig sind..............
Dann nennen Sie bitte diese hier!
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Sie haben auf eine Kündigung bis Ende September verzichtet. Sie können also erst nach Ablauf des Datums mit 3 Monaten kündigen(31.12.).
Das heißt aber nicht, dass Sie die Kündigung nicht schon jetzt einreichen können; aber eben mit Frist zum Jahresende.
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Ist da nicht schon ein Mietvertrag entstanden? Er wollte die Wohnung nehmen, und hat auch schon Miete gezahlt.
Nun wirds aber wieder lustig.
Was er wollte ist völlig schnuppe. Der jetzige Mieter kann mit dem Nachmieter garnichts mietrechtliches vereinbaren.Hier bei handelt es sich höchstens um einen Vertrag im zivilrechtlichen Sinne, welcher dann auch die nötigen Konsequenzen hat.
Mit einem neuen Mietvertrag hat das weniger zu tun als Feuer und Wasser. -
Jedoch bekam ich als Antwort, dass es nur möglich ist , dass entweder beide Parteien kündigen und nicht nur eine Seite. Die Vermieter (mehrere Personen) hätten keine "Sicherheit" mehr, wenn nur noch ein Mieter im Vertrag steht, so hieß es. Wie sieht es allerdings rechtlich aus?Die Aussage des Vermieters ist rechtlich korrekt.
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