Beiträge von Kolinum

    Bei der Wohnungsübergabe fiel mir auf, das meine eigenen Funkfeuermelder durch die der Heizungsfirma ausgetauscht wurde (2014). Das war auch alles richtig, nur jetzt möchte ich die Melder natürlich wieder haben.


    Dann holen Sie sich von der Heizungsfirma die Melder wieder. Die können behaupten, was sie wollen.

    Ihre Schlußfolgerung daraus ist schon, ich sage mal: lustig, sich das bei den Mietern wiederzuholen.
    Ich würde diese Forderung schamhafter Weise ganz schnell vergessen.

    Hat eine Zwischenmiete das Recht einen befristeten Untermietvertrag fristlos zu kündigen?


    Zwischenmiete gibt es nicht, sondern nur Miete!

    Fristlose Kündigungen bedürfen der Gründe; diese gelten auch für Untermieter.
    Alle Pflichten und Rechte aus dem Mietvertrag sind bis zur dessen Beendigung zu erfüllen. Erfolgt das nicht oder nur teilweise, können Sie sich an der Kaution schadlos halten.

    Der Vermieter muß den Schaden nicht reparieren.

    § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahm
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.


    Das angeführte Urteil hat mit Ihrer Angelegenheit nichts zu tun.

    Auch wenn Sie das Erfordernis nicht als solches betrachten, wäre es immerhin ratsam den Vermieter davon zu unterrichten.
    Da er im Ausland sitzt, muß er von der eingetretenen Gesetzesnovellierung nichts wissen.

    § 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
    (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,


    ich (Hauptmieter A) habe vor knapp 7 Monaten einen Vertrag mit Hauptmieter B unterschrieben.


    Selten solchen Unsinn gelesen.

    Zitat


    Untermieter C ist zur gleichen Zeit eingezogen und Hauptmieter A und B haben den Untermietvertrag gemeinsam unterschrieben.
    Das Problem ist jetzt, dass Untermieter C die Kaution noch nicht an mich bezahlt hat und außerdem noch weitere Schulden bei mir hat. Ich habe angeboten, dass er die Kaution in Raten abzahlen kann, jedoch hat er auf diese Alternative gar nicht reagiert. Hauptmieter B und Untermieter C sind befreundet, aus diesem Grund ist es schwer mit Hauptmieter B objektiv darüber zu sprechen.
    Ich möchte nun Untermieter C kündigen, Hauptmieter B ist damit aber nicht einverstanden. Was kann ich in so einem Fall tun?

    Einen gemeinsamen Vertrag kann man auch nur gemeinsam kündigen. Sie haben nur die Möglichkeit Überzeugungsarbeit zu leisten oder eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
    Das haben nun mal so WG's so ansich! Billige Miete hat eben einen Preis.


    Nach Absprache mit meinem Vermieter mit dem ich ganz gut klar komme, wurde ausgemacht dass ich dann nur die Miete für Dez. und Jan. zahlen muss und der Feb. wird mir erlassen. Wurde auch alles so schriftlich erfasst.

    Na, dann ist doch alles klar!

    Zitat


    So die Tage erreichte mich ein Anruf von einem Verzweifelten der unbedingt Nachmieter werden wollte (er hat auch schon mit meinem Vermieter geredet usw.), sonst würde er auf der Straße sitzen usw.
    .......
    , da er nur rum lügt und noch nix gezahlt hat weder Kaution noch Miete. Ist das Ding eigentlich nun für mich erledigt?

    Nein, denn es besteht eine schriftliche Vereinbarung, dass Sie die Miete noch bis Ende Januar zahlen und bis dahin erhält der Vermieter seine Miete. Warum er da jammert, verstehe ich nicht. Doppelte Miete darf er sowieso nicht kassieren.

    § 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
    (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

    1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,

    2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder

    3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.

    Ich hoffe, da sie das verstehen.

    Wie seht ihr Profis den Fall?


    Irrtum! Hier gibt es nichts zu sehen. Es fehlen halt die Profis.

    Allgemein gilt: Bis zur Beendigung des Vertrages haben Sie alle Pflichten und Rechte daraus zu erfüllen.
    Den Rest müssen Sie mit sich ausmachen. Oft zieht ein Unrecht ein anderes nach sich.

    Ernsthaft? Was ist das denn für eine Antwort?
    Die Frage war lediglich nach der Zuständigkeit bzw. Kostenübernahme.
    Ich habe mit keiner Silbe erwähnt, das sie mir nicht gefällt. Wenn dem so wäre, hätte ich mich nicht für sie entschieden!

    Genau eben das ist die Antwort! Ich darf mit erlauben auf die Gesetzeslage hinzuweisen.

    § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Das ist Quatsch!
    Wenn einem eine Wohnung gefällt ist der m²-Preis vorerst uninteressant. Interessant ist nur die monatliche Miete samt Nebenosten. Das muß letztlich stimmen.
    Sollte sich später eine erhebliche Abweichung in Bezug auf die Vergleichsmiete oder die Angaben in der Nebenkostenabrechnung feststellen lassen, ist ein Widerspruch berechtigt.

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