Beiträge von Kolinum

    Gemeinsam genutzte Räume müssen im Wechsel gereinigt werden, gilt demnach bis zu den Waschmaschinen.
    Steht auch so geschrieben.
    Wenn Sie den Gang zu Ihren Zimmer nach den Waschmaschinenstandort allein nutzen; dann reinigen Sie ihn auch allein.

    Wo ist hier eine Problematik, ist doch alles eindeutig festgelegt.

    1. Hausfriedensbruch: Wie kommen die Handwerker ohne Ihr Wissen in Ihre Wohnung?
    Das kann hier niemand, außer Ihnen, wissen.

    2.Wenn die Wohnung absolut nicht mehr nutzbar wäre, können Sie schon fristlos kündigen. Eine vorübergehende Reparaturmaßnahme in einen Raum wird die rechtlichen Bedingungen hierzu nicht erfüllen.

    3. Eine Mietminderung während der eingeschränkten Nutzung der Wohnung ist aber allemal drin.
    Mit weniger Getöns und richtiger Vorgehensweise läßt sich manches regeln.
    Dazu ist das Forum ja letztendlich da.

    BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1) ...
    (2) ...
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Alles klar ?

    Sie können!

    BGB 556(auszugsweise):
    .....
    Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Aus"focus.de"

    Mieter verlieren nach einem Richterspruch ihre Kaution, wenn der Vermieter diese nicht von seinem Vermögen getrennt aufbewahrt hat und dann pleitegeht.
    Der Bundesgerichtshof veröffentlichte am Dienstag seine Entscheidung gegen eine Mieterin, die ihre Kaution zurückverlangte, nachdem ihr Vermieter Insolvenz angemeldet hatte (Az. IX ZR 132/06). Sie hatte ihrem Vermieter die Kaution ausgehändigt, ohne darauf zu achten, ob dieser das Geld treuhänderisch, das heißt getrennt von seinem Vermögen, anlegt.

    Laut Bürgerlichem Gesetzbuch haben Vermieter das Recht, bis zu drei Monatsmieten Kaution zu verlangen. Der Mieter bekommt diese am Ende der Mietzeit wieder zurück, vorausgesetzt, er hat dann alle seine Schulden beim Vermieter beglichen. Damit keine Bank oder andere Gläubiger die Kautionssumme einziehen können, wenn der Vermieter plötzlich zahlungsunfähig wird, muss die Mietsicherheit auf einem Sonderkonto – getrennt vom übrigen Vermietervermögen – angelegt sein (BGB §551 Abs. 3 Satz 3).
    Es ist nach dem Richterspruch Sache der Mieter, zu kontrollieren, ob der Vermieter sich an die BGB-Vorschrift hält – etwa, indem sie einen schriftlichen Nachweis verlangen, dass das Geld auf einem Treuhandkonto deponiert ist. „So lange der Vermieter die gesetzeskonforme Anlage der Mietkaution nicht nachweist, können sie die Mietzahlung zurückhalten“, sagt Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips. Auch während der Mietzeit könnten Mieter einen Nachweis verlangen, dass die Kaution korrekt angelegt ist. Eine laut Mieterbund „sichere Alternative“ zu Barkautionen sind Bankbürgschaften. Dabei legt der Mieter ein Sparbuch mit dem Kautionsbetrag auf seinen Namen an und verpfändet dieses anschließend an den Vermieter.

    Wenn schon ein Vergleich vor Gericht zu nichts geführt hat, ist hier auch nicht die nächste Instanz.
    2 Jahre haben Sie nebeneinander gewohnt und da war alles in Butter und urplötzlich kündigen Sie fristlos weil Sie glauben es geht nicht mehr.
    Das war eine unüberlegte Handlung und rechtfertigt keine fristlose Kündigung. An eine fristlose Kündigung werden strenge Maßstäbe angelegt. Angst ist nicht ein solcher Grund.

    Zitat


    §20 1. Der Mieter übernimmt den Mietgegenstand im gegenwärtigen Zustand und bei den sonstigen Vereinbarungen §21 Bei Auszug ist die Wohnung im Zustand des Einzuges zu übergeben.

    Mein Gott, hier steht doch klar und deutlich, in welchen Zustand die Übergabe zu erfolgen hat. Also wenn der Teppichboden beim Einzug da war, sollte er auch beim Auszug wieder da sein.

    Ein qualifiziertter Zeitmietvertrag kann auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, in Ihren Fall wären die 5 Jahre rechtens.
    Auch hier ist eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich und setzt voraus, dass eine der Vertragsparteien eine schwere Vertragsverletzung begangen hat.

    Dies zu beurteilen, steht hier niemanden zu. In Frage käme nur eine professionelle Hilfe, zu der ich aufgrund der Schilderung auch raten würde.

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