Beiträge von Kolinum

    Nochmals zur Kernfrage von mieter123456

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Ich würde daraus schließen, das während Ihrer Abwesenheit ein vertragsgemäßer Gebrauch garnicht stattfindet. Für diese Zeit würde ich eine Mietminderung ausschließen wollen.
    Zur Terminabstimmung sollte sich aber dann auch eine gemeinsame Regelung finden lassen. Zumal Handwerker nicht gerade mit dem Hammer jederzeit bereitstehen.

    Ich kann im Mietrecht dazu leider keine Hilfestellung finden.
    Wenn Sie eine Mietminderung möchten, dann steht das Ihnen frei, eine solche zu machen.
    Gegen Kinderlärm wird Ihr Vermieter nichts tun können uns ciher auch nicht wollen. Wer möchte in der Öffentlichkeit schon kinderfeindlich sein. Sie sagten es bereits.
    Da können Sie sich nur ein anderes Wohnumfeld suchen.

    Also mietrechtlich kenne ich keine Rechtsvorschrift über das zulässige Abstellen von Mülltonnen.
    Möglich wäre ein Wohnungswechsel eine
    Beschwerde beim Vermieter (ist immer der 1. Weg)
    oder eine Klage vor Gericht.

    Ich empfehle Ihnen, die Angelegenheit einen Anwalt zur Prüfung vorzulegen.
    Aus Ihren Angaben entnehme ich auch das es sich hierbei um eine Pauschalmiete handelt. Damit sind alle Nebenkosten mit der bezahlten Miete abgegolten.
    Dem Vermieter wird das nun zu teuer und er möchte eine Änderung des Mietvertrages.
    Soweit legitim und für Sie auch verständlich. Es bleibt nur die Möglichkeit einen neuen Mietvertrag zu erstellen. Pauschalmiete ist laut Heizkostenverordnung nicht mehr zulässig.
    Eine rückwirkende Nebenkostenkostenforderung ebenso.
    Also professionelle Hilfe anfordern!

    Sie mieten immer eine Wohnung so, wie diese sich bei Vertragsabschluß darstellt. Fehlende Dosen, strenge Gerüche, ungeeigneter Abwasseranschluß etc. haben Sie bei der Besichtigung festgestellt oder feststellen müssen. Sie haben in Kenntnis dessen die Wohnung trotzdem angemietet und den Zustand damit akzeptiert.
    Eine Beseitigung der Mängel hätten Sie sich vorhalten lassen müssen.

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Ein solcher Termin wird nicht befohlen, sondern vereinbart.
    Das gilt für Sie genau so wie für den Vermieter.
    Von der Sache her ist eher besser als später.
    Wenn Sie keine vertrauenswürdige Person zur Besichtigung herbei bringen können, müssen Sie das selbst tun.
    Eine gute Nachbarschaft hat schon was.
    Ob Sie das bezahlen können oder nicht ist allein Ihr Problem.

    Mir ist da noch aufgefallen:
    Der Mieter hat bei Auszug den Bodenbelag in einen einwandfreien Zustand zu versetzen. Parkettboden ist beim Auszug regelmässig nach einer mehr als vierjährigen Mietdauer fachgerecht abzushcleifen und zu versiegeln, so weit eine über den vertraglichen Gebrauch hinausgehende Abnutzung vorliegt. Teppichböden sind beim Auszug fachgerecht zu reinigen.

    Ein normale Abnutzung des Fußbodens brauchen Sie nicht zu reparieren. Dass ist Sache des Vermieters. Das wäre nur dann nötig, wenn sie diesen über die normale Abnutzung hinaus beschädigt hätte (Brandflecke o.ä)

    Haus besteht aus Fenstern
    Wenn Sie die Wohnung mit diesen großen Fenstern gemietet haben, müssen Sie die auch in der Größe putzen.
    Wer soll es auch sonst tun?

    Wen Sie die Fläche des Wintergarten mitgemietet haben, bestimmen nur Sie allein, was dort wächst oder nicht wächst.
    Mainschwimmer: Stellen Sie ihn vor die Entscheidung: Zisternenbenutzung oder vertrocknete Gewächse.

    Genauso rate ich Ihnen das auch.
    Eine Lösung können Sie nur allein durchsetzen. Wegducken und mal andere machen lassen, geht hier garnicht.

    Modernisierungen hat der Mieter zu dulden. Da müssen notfalls auch Schränke beiseite gerückt werden.
    Das ist eigentlich kein Thema, scheinbar für manche doch.

    Zu den veränderten Empfangsmöglichkeiten und dem technischen Vorraussetzunge kann ich nichts beitragen.

    Bei Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich bitte zuerst an Ihren Vermieter.
    Haben Sie das nicht gelesen ???

    Da dürfte es reiner Zufall sein, das Ihr Vermieter hier aufkreuzt und Ihnen die Fragen beantwortet.

    Wie sollen das völlig fremde Leute hier beurteilen können ?

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