Zitat
„ Der Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten beginnt am Tage der Übergabe, also am 01.07.2010 „
Ich denke auch, sich das auf die anteiligen 6 Monate 2010 bezieht.
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„ Der Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten beginnt am Tage der Übergabe, also am 01.07.2010 „
Ich denke auch, sich das auf die anteiligen 6 Monate 2010 bezieht.
Aus "http://www.pro-wohnen.de"
Die beim Auszug fällige Kaution nach der Beendigung eines Mietvertrags muss laut eines Urteils des BGH immer vom aktuellen Eigentümer der Mietwohnen ausgezahlt werden, unabhängig davon wer die Kaution ursprünglich vereinnahmt hat.
Der BGH lässt als einzige Ausnahme nur die Beendigung des Mietvertrags vor dem Eigentümerwechsel zu. Der aktuelle Vermieter muss demnach selbst dafür sorgen, dass er die Kaution vom früheren Eigentümer erhält (BGH, Az. VIII ZR 219/06)
Vielleicht bringt das ein wenig Klarheit. Es wäre auch naheliegend.
Im Mai 2010 entschied das Landgericht Duisburg, dass ein Vermieter bei einem Wasserschadens nicht automatisch seinem Mieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Grundsätzlich gibt es nämlich keine Pflicht seitens des Vermieters, dass er regelmäßig die Wasserrohre inspizieren muss ("somit muß der Vermieter auch nicht eine regelmäßige Inspektion der Dachhaut vornehmen."). Im verhandelten Fall war in der Wohnung eines Mieters ein Wasserschaden entstanden. Dieser beruhte auf der Undichte einer Wasserrohrleitung. Während der Zeit der Instandsetzung war die Wohnung des Mieters nicht bewohnbar, sodass der Mieter Schadensersatz vom Vermieter verlangte.
Er hatte keinen Erfolg, denn das Duisburger Landgericht verneinte einen Schadenersatzanspruch des Mieters. Der Mieter hätte gemäß dem § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB bei einem Mangel der von ihm gemieteten Räume nur dann einen Schadenersatzanspruch, wenn der Vermieter für den Mangel verantwortlich gemacht werden kann. Da im konkreten Fall seit Jahren keine Schäden an den Wasserrohrleitungen entstanden sind und der Vermieter ohne eine besondere Veranlassung auch keine Überprüfungen der Rohrleitungen vornehmen muss, ist kein Schadensersatzanspruch gegeben. Der verklagte Vermieter war nicht in der Pflicht, ohne eine besondere Veranlassung die Wasserrohre regelmäßig zu inspizieren (LG Duisburg, Urteil v. 18.05.10, Az. 13 S 58/10).
Hausmeister und Hausreinigung können durchaus 2 verschiedene Dinge sein. Z.B. Ein Hausmeister und eine Putzfrau. Das wäre so in Ordnung.
Die Lohnkosten sind extra zu dem Zweck ausgewiesen worden, damit Sie diese bei der Steuererklärung in Ansatz bringen können. Aber wenn Sie sich dadurch beschissen fühlen, können Sie den Betrag auch an den Staat verschenken.
Das kommt auf den Zustand des Teppichs an, welchen man hier nicht beurteilen kann.
Sie haben keinerlei Vorteile. Trotz dieser fehlerhaften Angaben ist ein Vertrag zustande gekommen und welchen Sie auch noch wissentlich so unterschrieben haben.
Sie haben der Fehlerhaftigkeit insofern Vorschub geleistet, das Sie in die Mustertraße gezogen sind, obwohl Heinrichstraße genannt wurde und das auch noch unter falschen Namen.
Sie haben wahrscheinlich 330 € Miete pro Monat bezahlt.
Woraus schließen Sie 330 € statt 510 €, obwohl es gleichzeitig genannt wurde ?
Das wird wohl nichts mit Schlitzohrigkeit. Al Capone(der Echte) war um einiges besser!
Vergessen Sie diesen Beitrag.
Sowas muß man nicht lesen. Das ist unzumutbar. Was glauben Sie den, wen Sie hier vor sich haben.
SIE wollen doch eine Antwort, nicht wir!
.... welche er dann eventuell bei Auszug wieder rausreissen muß.
Da werden Sie wohl einen Kniegang zum Vermieter machen müssen.
Man bindet sich nicht über mehrere Jahre. Was wissen wir wie die Welt in einem halben Jahr aussieht.
Wenn der neue Vertrag nicht schlechter ist als der alte Vertrag; was spricht dagegen.
Wo ist das Problem? Vielleicht nur eine Namensaktualisierung.
Ich würde da nichts hinschicken. Sollen doch selbst kommen und bei Ihnen Einsicht üben. Dieser Bequemlichkeit nach Gutsherrenart müssen Sie nicht nachkommen.
Sollte es zu einer Änderung des Mietvertrages kommen, vergleichen Sie jeden Satz des alten mit den neuen Vertrag, damit Sie nicht später eine Überraschung erleben.
Aus: http://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/umlagesch…stenabrechnung/
Wenn im Mietvertrag kein Umlageschlüssel für die Nebenkostenabrechnung vereinbart ist, muss die Verteilung nach dem Anteil der Wohnfläche erfolgen. Einzig Nebenkosten die im Verbrauch oder in der Verursachung erfasst werden, müssen entsprechend nach dem Verbrauch umgelegt werden. Wird also mit einer Wasseruhr der Kaltwasserverbrauch erfasst, kann dieser nicht über die Wohnfläche abrechnet werden, sondern muss nach dem jeweiligen Verbrauch der Mieter berechnet werden.
Alles klar, aber eben unangenehm für Sie.
Ich rechne mal das Beispiel so:
Bisherige Jahresmiete: 2400 €
Mod.-Kosten: 20000 €, davon max. 11% = 2200 @ dürfen aufgeschlagen werden.
Macht: (Jahresmiete + 11%) : 12 = zukünftige Monatsmiete
(2400+2200): 12 = 383,33 € Monatsmiete
Stimmt's
Es hat eben alles seinen Preis. Wo wohnt man noch für 200 Kaltmiete!!
BGB § 573 c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1)............
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4)....
Zitat
.....insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien...
Der Vermieter(die andere Vertragspartei) ist an der Krankheit offensichtlich nicht Schuld.
Meine Meinung stützt sich auch auf einen anderen Paragraphen:
BGB § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563 a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon. Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Selbst wenn bei einem Tod des Mieters die Wohnung fristgemäß gekündigt werden muß, ergibt sich folgerichtig das auch bei krankheitsbedingten Verlassen der Wohnung nicht die Kündigung nicht bessergestellt werden kann.
Sie haben den Mietvertrag unterschrieben und wissentlich eine zweideutige Aussage des Vermieters in Kauf genommen.
"nicht eindeutig besprochen, ob die Wohnung in weißem Zustand übergeben wird oder nicht"
BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Wenn es dazu keinerlei Verträge gibt, genügt besenrein.
Eine fristlose Kündigung ist nicht möglich.
Luxusurlaub hin, Luxusurlaub her.
Beachten Sie meinen letzten Satz. Das ist die Quintessenz
Wenn Sie glauben, das während Ihres Kurzurlaubes Schlimmes passiert, dann fahren Sie eben nicht in den Urlaub.
Urlaub ist Luxus.
Sie müssen das Wichtigere selbst abwägen.
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