Koma - Kündigung

  • Guten Tag,
    Mein Onkel hatte vor zwei Wochen einen Schlaganfall und liegt seitdem im künstlichen Koma.
    Wann er aufwacht, ob er aufwacht und wie hoch der Grad der Behinderung sein wird, ist alles noch nicht klar.

    Wie steht es nun mit seiner Wohnung?
    Er wohnte ohne Mietvertrag in der Wohnung eines Bekannten, dem er monatlich die Miete bar auf die Hand bezahlt hat und dessen Möbel er in der Wohnung mitbenutzt hat (schriftlich geregelt, dass die Möbel dem Bekannten gehören).
    Nun will der Bekannte, dass die Wohnung geräumt wird und wir irgendwelche Fliesen raushauen und Tapeten erneuern etc.
    Und natürlich will er auch das Geld für die gesetzlichen 3 Monate Kündigungsfrist.

    So viel ich weiß, ist der Bekannte Hauptmieter der Wohnung und zwischen Onkel und Bekannten existierte keinerlei Vertrag.

    Sind wir nun gezwungen seinen Forderungen nachzukommen oder ist die Tatsache, dass mein Onkel im Koma liegt, ein außerordentlicher Grund für eine fristlose Kündigung?

    Liebe Grüße

  • Aber heißt es nicht im BGB:

    § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
    ?

  • Zitat


    .....insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien...

    Der Vermieter(die andere Vertragspartei) ist an der Krankheit offensichtlich nicht Schuld.

    Meine Meinung stützt sich auch auf einen anderen Paragraphen:
    BGB § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
    Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563 a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon. Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

    Selbst wenn bei einem Tod des Mieters die Wohnung fristgemäß gekündigt werden muß, ergibt sich folgerichtig das auch bei krankheitsbedingten Verlassen der Wohnung nicht die Kündigung nicht bessergestellt werden kann.

  • Nun, ich hoffe mal nicht, dass der werte Herr Schlaganfälle auslösen kann.

    So wie ich das verstehe, wäre dieser Fall insbesonders, oder auch speziell, aber nicht der einzige Grund, weswegen man fristlos kündigen kann.
    Es ist nun leider so, dass man viele verschiedene Urteile zu diesem Thema liest und sich manchmal fragt, wo denn das Gerechte am Recht ist.
    Natürlich steht es jedem Mieter frei, wie er die Wohnung nutzt, aber mein komatöser Onkel kann weder auf seinem fliegenden Krankenbett in seine Wohnung schweben, noch Kontakt mit seinen Mitmenschen durch übernatürliche Begebenheiten herstellen.

    Nun gut, wenn dies kein Grund für eine fristlose Kündigung ist, dann hätte ich gerne gewusst, wie es sich mit den Möbeln verhält?

    Ich meine gelesen zu haben, dass Mieter, die in den Räumen des Vermieters dessen Möbel nutzen (also eine möblierte Wohnung) keinen Kündigungsschutz haben.
    Also müsste es doch andersrum ebenso sein?
    Bzw. eine verkürzte Kündigungsfrist?

    LG

  • zwischen Onkel und Bekannten existierte keinerlei Vertrag.


    Kein schriftlicher lediglich ein mündlicher wohl.
    Meinem Vorredner schliesse ich mich an: Besenrein und ohne Beschädigungen.

  • BGB § 573 c
    Fristen der ordentlichen Kündigung
    (1)............
    (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
    (4)....

  • § 549 Abs 2 BGB besagt:

    Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

    Hier wäre also zunächst zu klären, ob der Onkel die Wohnung alleine genutzt hat, oder ob der Vermieter auch in der Wohnung lebt. Im ersteren Fall kann nicht von einer möblierten Wohnungsvermietung ausgegangen werden und es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.

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