Beiträge von Kolinum
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Nun, mein nicht ganz ernstzunehmender Beitrag:
Sie haben Bedenken, das der Bunker einstürzt. Ich war kürzlich in St. Nazaire und habe mir den U-Bootbunker der Wehrmacht angeguckt. Steht schon 60 Jahre und hielt bisher noch jeden Sprengstoffanschlag der Franzosen stand.
Wenn Sie die Miete um 50 % kürzen, könnte das soziale Gewissen des Bunkers Ihnen den Gefallen tun, noch eine Weile mit dem Einsturz zu warten.
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Das wäre ungewöhnlich. Keine Angst. Er hätte Sie dann schon vorher über die Kosten aufklären müssen.
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Sind Sie vorsichtig mit Gerichtsurteilen. Diese basieren immer auf einen konkreten Fall und jeder Fall ist ein wenig anders. Die Richter sind in Ihrer Entscheidung nicht an andere Gerichtsurteile gebunden.
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Der Eigenbedarf war da wohl sicher angedacht, könnte sich aber zwischenzeitlich zerschlagen haben. Eine diffiziele Sache; welche die Einschaltung eines Anwaltes erforderlich machen würden.
Aus "Mietrechtslexikon":
Auch in den Fällen, in denen der Mieter "nachgibt", und freiwillig auszieht schuldet der Vermieter vollen Schadensersatz, wenn die Gründe für den Eigenbedarf "erfunden" waren. Das gilt auch, wenn die Parteien einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben, und sich danach herausstellt, es hat gar kein Eigenbedarf bestanden. Gleiches gilt auch dann, wenn die Parteien einen Mietaufhebungsvertrag geschlossen haben, und der Mieter war der Annahme, es bestünde berechtigter Eigenbedarf. Dazu gibt es eine recht einheitliche Rechtsprechung im Mietrecht und viele Urteile.
Z.B.: Dem Mieter steht gegen den Vermieter ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu, wenn der Vermieter entweder eine Eigenbedarfskündigung androht oder sich darauf beschränkt, Eigenbedarf anzumelden, und der Mieter daraufhin freiwillig auszieht. (LG, Urteil vom 19. Dezember 1997 , Az: 13 B S 135/97).Einer Besichtigung müssen Sie nicht "JEDERZEIT" zustimmen.
Das bedarf einer Terminabsprache -
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Gruwo, alles klar ?
§ 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. -
Zitat
In meiner Nebenkostenabrechnung ist die Gesamtwohnfläche mit 477m² ausgewiesen, wobei die beheizte Fläche 494m² beträgt.
Die Gesamtwohnfläche ist maßgebend, unabhängig davon, ob diese genutzt wird oder nicht. Dazu zählt auch die leerstehende Wohnung im Nebengebäude. Wenn diese die Größe der Differenz zwischen den beiden Größenangaben ist (wie ich das herauslese)sind diese bei der Gesamtwohnfläche zu berücksichtigen. 477 m² + 17 m²(Nebengebäude) = 494 m² wäre dann die Gesamtwohnfläche.
ZitatIch habe daraufhin meiner Nebenkostenabrechnung die 494m² beheizte Fläche zugrunde gelegt und meinen Anteil daran neu berechnet, der Vermieter besteht allerdings weiterhin auf seine ursprüngliche Forderung.
Ob die Regelung 50:50 oder 70:30 anzuwenden ist erfahren Sie in der "Betriebskostenverordnung"; da gibt es noch einige Ausnahmen von der generellen Regelung 70:30. Oft liegt es aber an der Unwissenheit der Vermieter die richtige Verteilung anzuwenden.
Dann widersprechen Sie der Forderung.
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Wegen Vandalismus ist leider keine fristlose Kündigung möglich.
Würde Ihnen aber auch zur sofortigen fristgerechten Kündigung raten, um den "Kampf gegen Rechts" schnellstens zu verlassen. -
Ihre zweiter Beitrag regt mich zum Schmunzeln an. Sie hebt sich wohltuend von vielen anderen Antworten ab, welche unzufriedene Fragesteller wegen einer nicht nach ihrer Vorstellung erteilten Auskunft sich hier frustiert geben.
Zitat
Pfeifen wir doch alle mal kräftig auf die Deutsche Gesetzesgebung und pulvern unser Geld für Sachen raus, die wir nicht verursacht haben.Ich würde nicht darauf pfeifen. Jedem Bürger steht es zu, eine Petition an die Bundestagsverwaltung zu stellen und auch ein "Gesetz über eingerostete Schrauben und deren Beseitigung zum Schutz der mietenden Bevölkerung" zu beschließen.
Das ist kein Witz !Den Antrag und die Verfahrensweise finden Sie im Internet.
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Aus "Mietrechtslexikon":
Der Wohnungsmieter ist nach Mietrecht berechtigt, am Balkongeländer einen Sichtschutz (Bastmatte die leicht zu entfernen ist) bis in Höhe des Handlaufs anzubringen, wenn die Außenfassade des Gebäudes durch die Beschaffenheit des Sichtschutzes nicht optisch verunstaltet wird. Das Mietrecht schützt die Privat- und Intimsphäre des Mieters. So ist es jedem Mieter zur uneingeschränkten Nutzung der Mietwohnung einschließlich des Balkons gestattet, einen unauffälligen Sichtschutz anzubringen.Allerdings dürften Bierflachen oder gar Stacheldraht dürfte die Außenfassade schon optisch verunstalten.
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Dem Benutzernamen nach sollte man sich auf etwas Nachsicht einstellen.
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Zuerst fragt man den Vermieter bevor hier wildfremde Leute rätseln müssen. Meines Wissens gibt nur Unterhaltszahlungen für Minderjährige
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ups hätte mich aber mal interessiert wie es ausgegangen ist
Kommt vor, ist mir auch schon passiert.:o
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Ich würde erst mal abwarten und Tee trinken. Mit der Kaution kann er sich bis 6 Monate Zeit lassen. Danach dürfte eine Beweis wegen Geruch nicht mehr beweisbar sein.
Das lassen Sie mal ruhig auf sich zukommen. -
Zitat
....kann er es denn wirklich ablehnen
Yes, he can !Zitat...kann der Vermieter mehr Miete verlangen
Yes, he can !Zitat...wenn ich mich als Hauptmieter eintragen würde, geht das so einfach, kann das abgelehnt werden?
Sie können mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag abschließen; aber nicht "eintragen" lassen.
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Vielleicht hilft das weiter: Aus "Mietrechtslexikon"
Das Mietrecht nennt 3 Voraussetzungen:
1. Der Wohnraum muss innerhalb der vom Vermieter bewohnten Wohnung liegen. Zu diesem Merkmal die folgenden 2 Urteile:LG Berlin, Urteil vom 5. November 1979 , Az: 61 S 153/79: Ein Vermieter bewohnt einen Teil einer Wohnung selbst, wenn dieser Teil der Wohnung der Führung seines häuslichen Lebens, insbesondere seines Haushalts dient. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass sich der Vermieter ständig in dieser Wohnung aufhält.
LG Detmold , Beschluß vom 22. Juni 1990 , Az: 1 S 55/90 : Die Ausnahmevorschrift des BGB § 549 Abs 2 Nr 1 gilt nicht für ein möbliertes Zimmer, das einen eigenen Eingang zum Treppenhaus hat, dessen Verbindungstür zur Vermieterwohnung abgeschlossen und mit Möbeln zugestellt ist und in dem der Mieter nicht auf die Benutzung von Küche und Bad in der Vermieterwohnung angewiesen ist.
2. Der Vermieter muss die Wohnung möbliert haben. Ein Stuhl und ein Tisch reicht nicht aus. Notwendig ist, dass der Vermieter mit den Möbeln ausgestattet hat, die zum Wohnen notwendig sind. (Stuhl, Tisch, Bett, Schrank, Kochgelegenheit).
3. Der oder die Räume werden nicht von der Familie oder Ehe- bzw. auch Lebenspartner des Mieters genutzt. Der Mieter muss mit dem Lebenspartner in den Räumen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Die Familie steht unter dem besonderen Schutz. Es erschien dem Gesetzgeber nicht gerechtfertigt, den Kündigungsschutz auch für Familien aufzuheben. Die Ausnahmevorschrift gilt also in der Praxis nur dann, wenn der Untermieter "Single" ist.
Die Kündigung ist ohne Angabe und Vorliegens eines berechtigten Interesses des Vermieters möglich. Die Kündigung muss allerdings schriftlich erfolgen. Der Mieter kann sich nicht auf die Sozialklausel ( Härtefall) berufen und auch keine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen. Zusätzlich ist die Kündiogungsfrist verkürzt. Es kann spätestens bis zum 15. jeden Monats für den Ablauf desselben Monats gekündigt werden ( § 573 c Abs 3 BGB).
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Ein Sprung im Waschbecken ist kein verdeckter Mangel und hätte bereits im Übergabeprotokoll vermerkt werden müssen.
Wenn da diesbezüglich kein Mangel festgehalten wurde, ist ein solcher nachträglich nicht mehr zu reklamieren.
Dieser Sprung könnte auch nach der Übergabe entstanden sein.
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