Beiträge von Kolinum

    Mietrechtlich und darum geht es hier haben Sie zu Ihrem Nachmieter keinerlei rechtliche Beziehung.
    Ihr Vertragspartner ist einzig und allein der Vermieter. Wird von Ihnen aber garnicht erwähnt.
    Letztendlich wird sich der Nachmieter mit dem Vermieter auseinandersetzen müssen und dieser wieder mit Ihnen.
    Schon eine seltsame Übergabeprozedur !
    Den "Schwarzarbeiter" vergessen Sie und was hat das mit Mietrecht zu tun?

    BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1)....
    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    3. der Mieter
    a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
    b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
    Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.
    Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

    Wenn Sie morgen die rückständigen Mieten voll begleichen und auch die Ursache dazu erläutern, sollte einer Rücknahme nichts mehr im Wege stehen.

    wie reagiert der vermieter auf einem brief wo jede wohnpartei unterschreibt das der nachbar ätzend ist

    Nun reissen Sie sich mal zusammen und lesen erst mal den Mist den Sie hier eingestellt haben.
    Gelinde gesagt, Sie entblöden sich nicht hier Fragen zu stellen welche kein vernünftiger Mensch, außer dem Adressaten, beantworten kann. Haben hinterher noch die Stirn zu behaupten, es wären wohl die falschen Teeblätter dran Schuld.
    Immer nach dem bundesdeutschen Lebensmotto: Schuld sind immer die Anderen.

    BGB § 575 Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    1. Ein qualifizierter Zeitmietvertrag ist das nicht, da die Begründung fehlt. Es ist somit ein unbefristeter Vertrag

    2. Sie könnten diesen Vertrag erstmals nach 3 Monaten mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.

    Zitat von bassinus

    Nein, da es ein WOhnheim für Studenten ist, gibt es laut Verwaltung ein gesammelter Einzugstermin für alle, die neu einziehen (ca. 60-70)-
    Davon abweichend wird mit 10€ "bestraft".

    Möglichweise könnte damit auch eine gesonderte Übergabe der Wohnung gemeint sein, ohne das Sie schon Ihr Einzugsgut Mitbringen müssen.

    Zitat von Strandarbeiter


    mein Nachbar hat mich gefragt ob er von mir übers WE erstmal Strom haben könnte da bei ihm gesperrt worden ist.
    Darf ich ihm vom Gesetz her den Strom geben?


    Wenn Sie die Übergabe aus Ihrer Steckdose machen,JA.

    Zitat

    Jetzt war der Hausmeister hier hat das Kabel gesehen und hat mir gesagt das ich das nicht darf und es strafbar ist.


    Lose Kabel an der Hausfassade kann der Vermieter (Hausmeister) verbieten. Strafbar wäre es vielleicht dann, wenn der Anschluß am Verteilerkasten installiert würde.

    Zitat

    Der Hausmeister ist nicht gut auf den Nachbarn zu sprechen daher weiß ich seine Aussage nicht einzuschätzen.

    Hausmeister sauer, Stromzufuhr gesperrt und können die Aussage nicht einschätzen?

    Da will ich Ihnen mal behilfich sein.

    1. Die Sperrung einer Stromzufuhr setzt schon mal was voraus.
    Da hoffe ich, Ihnen sowas nicht auch erklären zu müssen.

    2. Da wird wohl der Nachbar säumig gewesen sein und das sicher nicht nur mal einmal.

    3. Nun möchten Sie diesen armen Schlucker mit kostenlosen Strom versorgen, den er dann auch ohne Bedenken großzügig nutzen wird.

    4. Auf den Kosten werden Sie sitzen bleiben; sollten Sie ein sozial denkender Mensch sind, können Sie da noch viel mehr tun.

    5. Selbst wenn Sie eine Versorgung installieren würden, könnte diese womöglich bis zum Sankt Nimmerleinstag bestehen bleiben und Sie hätten die A....karte gezogen.

    Fazit: lassen Sie die Finger von derart Hilfsbereitschaft und sagen Sie dem Nachbarn, das der Hausmeister die Kabelverlegung verweigert hat. Somit haben Sie wenigestens nicht gelogen.

    Wenn in den Wintermonaten die Heizung funktionsuntüchtig ist das ein schwerer Mangel und berechtigt zur fristlosen Kündigung.

    BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

    2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet .....

    Fristlos heißt aber auch fristlos.
    Kündigen Sie also erst, wenn eine neue Wohung zur Verfügung steht. Machen Sie bis zum Auszug Mietminderung geltend.

    Zitat von bassinus


    Mietvertrag ab 1.1.2012 bis 30.06.2012.


    Sie können in diesem Zeitraum einziehen, wann Sie wollen.
    Den Vermieter hat das nicht zu bestimmen.

    Ich denke, Ihnen ist hier eher eine fehlerhafte Interpretation unterlaufen.
    Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht durch Ihren Einzug nicht.

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