A und B geben dem Vermieter Ende Mai 2014 eine gemeinsam unterzeichnete Erklärung nach § 1568a Abs. 3 BGB das B aus dem Mietvertrag ausscheidet und der Mietvertrag nur noch mit A weiterbesteht.
Eine solche Erklärung ist im Sinne von Familien- oder auch Zivilrecht durchaus möglich.
Leider aber nicht im Mietrecht.
Dem Vermieter ist völlig schnuppe, welches Beziehungsverhältnis seine Mieter untereinander haben.
Der Mietvertrag hätte dahingehend geändert werden müssen.