Beiträge von Kolinum

    Zitat


    das einzige was genutzt wird ist der baustrom.dies wird von mir monatlich bezahlt.(da ich einen extra stromzähler habe).

    Das ist richtig, denn diese wurden Ihnen auch nicht berechnet.

    Zitat

    in der abrechnung sind aber heizkosten,instandhaltungskosten,hausmeisterkosten etc.

    Auch diese sind, dem Grunde nach, richtig.

    Maßgebend für die Berechnung ist das Eigentumsverhältnis, nicht ob Sie das Eigentum nutzen oder in welcher Form auch immer verwalten.
    Sie sind immer mit dem Miteigentumsanteil bei den Grundkosten dabei.
    Heizungskosten setzen sich zusammen aus einem Grundkosten- und einen Verbrauchsanteil zusammen. Der Grundkostenanteil (30%) zahlen Sie immer mit, egal ob Sie heizen oder nicht. Das gleiche gilt für Hausmeister, Versicherungen, Instanhaltung und auch noch eventuelle Rücklagen. Bei den Letztgenannten sind Sie immer entsprechend Ihrer Miteigentumsanteile dabei.

    Auch Wohneigentum kostet !

    Ich hoffe, das Füchslein ist nun wirklich etwas schlauer geworden.

    Sollte die Heizungsanlage auszutauschen gewesen sein wegen Überalterung oder Reparaturanfälligkeit oder zu hoher Imissionswerte, liegt keine Modernisierung vor, und die Kosten können nicht auf die Mieter umgelegt werden.

    Lieber Berny, da habe ich etwas Bauchweh.
    Da lese ich im Mietrechtslexikon folgendes:
    Eine Baumaßnahme ist dann eine "Modernisierung" im mietrechtlichen Sinn, wenn sich der Gebrauchswert einer Wohnung für einen Durchschnittsmieter durch die Baumaßnahme objektiv verbessert. Dabei muß die Verbesserung des Gebrauchswertes "nachhaltig" sein, d.h. auf Dauer bewirkt sein. Häufig werden zusammen mit Modernisierungen auch Renovierungs- und Instandhaltungs bzw. Instandsetzungsarbeiten ausgeführt. Kostenmäßig sind solche Arbeiten von den Kosten der Modernisierung genau und für den Mieter nachvollziehbar abzugrenzen (siehe unten) . Das Gesetz definiert Modernisierungen so: ( § 559 BGB)

    bauliche Maßnahmen des Vermieters,
    - die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, oder
    - die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern, oder
    - nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken oder

    andere bauliche Maßnahmen die der Vermieter aufgrund von Umständen durchgeführt, die von ihm nicht zu vertreten sind.

    Zitat

    Aber der Mietvertrag ist doch kein notarielles Dokument?!


    Darauf kommt es nicht an. Der Tatbestand bleibt.

    Zitat


    Jedoch hat mir von dem zukünftigen Vermieter der Anwalt auch mitgeteilt, das die streitgegenständliche Wohnung bereits schon vermietet ist und mir der Mietvertrag in Kopie von dem zweiten Mieter überlassen wurde.

    Fakt 1:
    Kann der Vermieter nicht einfach die Wohnung weiter vermieten.

    Die Wohnung ist doch bereits weitervermietet

    Zitat

    Fakt 2:Was soll ihm das bringen

    Fragen Sie das Orakel.

    Zitat

    Fakt 3:
    Kann es jetzt sein das er für zwei in Schadensersatzpflicht gezogen wird.

    Wer ist er ? Welcher Schaden ist den überhaupt entstanden ?

    Zitat

    Fakt 4:
    Ich habe keine andere Wohnung, und will dann eher "Schmerzensgeld". Einen Aufhebungsvertrag würde ich Zustimmung, aber nur gegen Zahlung der Einlagerung der Möbel etc.. und meine bereits entstanden Kosten will ich ersetzt haben (Anzahlung für Küche, Laminatböden)
    Dies wurde alles für die Wohnung beschafft, von daher.

    Nehmen Sie einen Anwalt und reichen Klage ein. Hier kann Ihnen leider kein positives Urteil ausgestellt werden.

    Ich denke, das man so etwas auch in der Schweiz nicht dulden muß.
    Zuerst müssen Sie mal nicht hier, sondern den Verursacher befragen.
    Ihr Freund ist die Wurzel des Übels. Wenn er nicht bereit ist, diesen "Freund" rauszuschmeißen, stellen Sie ihn unmißverständlich die Frage: Dein Freund oder ich.

    BGB §§ 123, 242

    Anfechtung bei arglistiger Täuschung

    Für die Frage, ob die Rechtslage des Getäuschten beeinträchtigt ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserklärung an, nicht den des Zugangs.

    BGH, Urt. v. 30.6.2000 - Z VR 149/99

    Problem

    Mit notariellem Vertrag erwarb der Kläger von dem Beklagten unter Gewährleistungsausschluß eine vermietete Eigentumswohnung. In der Teilungserklärung ist bestimmt, daß der Erwerber für Wohngeldrückstände des Veräußerer haftet. Der Veräußerer erklärte in dem Vertrag, daß Wohngeldrückstände nicht bestünden. In Wirklichkeit bestanden Wohngeldrückstände in Höhe von 11.000 DM. Dem Käufer wurde in einem gegen den Verkäufer rechtshängigem Wohngeldverfahren der Streit verkündet. Daraufhin erklärte der Käufer die Anfechtung des Vertrages.

    Entscheidung

    Der BGH bejaht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB. Der Verkäufer habe wahrheitswidrig erklärt, Wohnungeldrückstände bestünden nicht. Der Anfechtung stehe auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Zwar könne eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die Rechtslage des Getäuschten durch die arglistige Täuschung nicht oder nicht sehr beeinträchtigt sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordere es aber nicht, daß der Anfechtungsberechtigte zunächst abwartet, ob der Täuschende die durch die Täuschung verursachte Beeinträchtigung alsbald beseitigt, ob also der Verkäufer die Wohngeldrückstände selbst zahlt.

    wo steht bitte, daß es sich hier exklusiv um ein Forum für Mieter handelt? Haben Vermieter keine Rechte? Dürfen sie keine Fragen stellen?

    Sie denken richtig! Es geht hier um Fragen des Mietrechtes ohne Ansehen der Partei.
    Meistens werden Fragen jedoch von Mietern gestellt, sodaß da etwas leichtfertig schon mal so ein Gedanke auftritt, es handele sich hier um ein Mieterforum.
    Schlucken Sie einfach eine solche Bemerkung runter und gut ist.

    Da die Miete etwa nur 50% der Vergleichsmiete beträgt und Sie diese sowieso nur bis zu einem bestimmten Höhe anpassen dürfen, würde es vielleicht ausreichen erst einmal die Anhebung, ohne Berücksichtigung der Flächenerhöhung, vorzunehmen.

    Aus "Mietrechtslexikon"

    Die fünf Vorrausetzungen im Mietrecht für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen:

    Entspricht das Mieterhöhungsverlangen nicht der Form, und enthält es nicht alle im Gesetz ( § 558 a BGB ) vorgeschriebenen Elemente, ist es unwirksam. Im Falle eines Rechtstreites prüft das Gericht keinerlei Fragen zur Miethöhe, wenn bereits das Erhöhungsverlangen unwirksam ist.

    (1) Nur eine Mieterhöhungsverlangen in >>>>Textform mit einer Begründung genügt
    den Anforderungen, mündliche Erklärungen reichen nicht (Details dazu siehe unten).
    §§ 558 Abs 1 , 558 a Abs. 1 BGB.

    (2) Eine Mieterhöhung darf im Mietvertrag nicht ausgeschlossen sein ( § 557 BGB). Details dazu siehe unten .

    (3) Die Jahresfrist muß eingehalten sein (§ 558 Abs 1 BGB) . Details dazu siehe unten.

    (4) Die Kappungsgrenze muss beachtet und eingehalten sein. Details dazu siehe >>>>Kappungsgrenze § 558 Abs 3 BGB.

    (5) Die Vergleichsmiete darf bei Mieterhöhung nicht überschritten sein. (Details dazu siehe unten) § 558 Abs 2 BGB.

    Wenn der alte Heizkessel so marode war, das er nun seinen Geist aufgegeben hat, dürfte schon einige Jahre, wenn nicht Jahrzehnte seit dem Einbau vergangen sein. Diese sind wahrscheinlich nicht mehr reparabel.
    Auch entsprechen diese alten Kessel nicht mehr den heutigen Normen und dürften nicht mehr verbaut werden, also auch keine Generalreparatur.
    Vom Einbau eines modernen Kessels profitieren Sie auch durch geringeren Brennstoffverbrauch.
    Modernisierungskosten können auf den Vermieter nach den gesetzlichen Vorgaben umgelegt werden.
    Sie müssen nur aufpassen das diese Kosten auch auf alle fünf Wohnungen gleichmäßig verteilt werden. Da kann vom Vermieter das schon mal nicht so genaugenommen werden

    Zitat von Toxic


    Allerdings war es immer nur so 2-3 Tage wenn überhaupt. Diesmal sind sie bis mitte Januar da geblieben ohne das der Vermieter angekündigt hat. Sprich hatten einen Monat lärm.

    Einen ganzen Monat Lärm ??

    Zitat

    Dann haben die Handwerker auch noch exakt in der Mittagsruhe gebohrt. Zwar nicht die vollen 4 Wochen aber jetzt die letzten 14 Tage fast täglich.

    Die Handwerker dürfen das.
    Das wird wohl nichts mit der billigeren Miete.

    Zitat


    Ich habe den Vermieter gebeten, zu gedulden, bis ich eine neue Wohnung habe. Das hat der Vermieter abgelehnt.

    1. Hat der Gesetzgeber was dagegen, wenn ich weiterhin in der gekündigten Wohnung bleibe, bis ich eine andere gefunden habe?

    Der Gesetzgeber hat sicher nichts dagegen, er war nicht Ihr Vermieter.

    Zitat

    2. Welche Nachteile, wie Strafen oder Kosten können mir entstehen? Und warum, wenn ich fleißig Miete bezahle?

    Könnte den Straftatbestand einer Nötigung erfüllen mit den dafür vorgesehenen Konsequenzen. Die Mietzahlung entschuldigt nicht. Der Vermieter würde diese wahrscheinlich zurückweisen.

    Zitat

    3. Ich meine, wenn dem Vermieter keine finanziellen Nachteile entstehen, was will das Gesetzt mich als zahlender Mieter bestrafen und für was?

    Bereits unter Punkt 2. beantwortet

    Zitat

    Damit keine Leerzeiten und somit kein Schaden für den Vermieter entsteht, werde ich selbstverständlich für neue Nachmieter sorgen und diese dem Vermieter mitteilen.

    Den der Vermieter aber nicht annehmen muß.

    Verabschieden Sie sich von den Gedanken eines Wohnungsbesetzers und finden Sie ganz schnell eine Bleibe. Eine Wohnung gibt man nicht auf, bevor man eine neue hat.

    Der Hausverwalter soll sich um Ihre Versäumnisse kümmern. Wenn Sie glauben, selbst bei der damaligen Bank keine Auskunft zu bekommen, wie soll dann erst der Hausmeister eine bekommen.

    Nun lassen Sie hier mal alles hier gerade sein und kümmern sich morgen gefälligst selbst um Ihr Geld.
    Ansonsten bleibt Ihnen nur ein Sankt Nimmerleinstag zu wünschen.

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