Beiträge von Kolinum

    Wenn im Vertrag explizit ein 3%er Zinssatz vereinbart wurde ist dieser auch zu zahlen. Dieser Satz wurde nicht mit der Bank, sondern mit dem Vermieter ausgehandelt. Nur dieser ist Ihr Vertragspartner. Wenn er von der bank weniger erhält, ist das seine Dummheit und muß dafür gerade stehen.

    Zitat

    Ja, in unseren Mietvertrag steht im einzelnen was zu den Betriebskosten gehört, also die Posten die abgerechnet werden dürfen bzw. können. Einige Posten wurden aber noch nie Abgerechnet. Der beanstandete neue Posten ist nicht dabei.

    Genau, das war meine Frage.

    Wurden die einzelnen Posten genau aufgeführt oder wurde nur Bezug auf die Betriebskostenverordnung im allgemeinen genommen.
    Eine Antwort kann dann nämlich ganz verschieden ausfallen.
    Nun sind wir hier alle klüger.

    Wenn die Posten einzeln aufgeführt sind brauchen Sie auch nur diese bezahlen. Ein neuer Posten kann nur miteiner Änderung des Mietvertrages einhergehen.

    Zitat

    Ok, das mit den Nebenkosten habe ich verstanden.

    Alles wird gut;)

    Zitat

    Also bleibt mir nur ausziehen??


    Aber denken sie bei der Wohungssuche: Alles hat seinen Preis

    Zitat

    Ich dachte, es gibt Vorschriften, wieviel Grad eine Wohnung mindestens haben sollte etc. und ich kann darauf eine Mietkürzung erreichen, welche ich dann in zusätzliche Heizgeräte stecke...

    Dazu gibt es Gerichtsurteile. Inwieweit diese Ihnen hilfreich wären, kann ich nicht beurteilen. Außergewöhnliche Gegebenheiten der Natur werden Sie schon ertragen müssen.

    Zitat

    Ich zahle doch jeden Monat im Voraus. Und meines Wissens muss der Vermieter die Nebenkosten einmal jährlich zahlen. Also gebe ich ihm damit doch ein zinsloses Darlehen und nicht er mir?!

    Nein, eben nicht! Er zahlt vierteljährlich die Grundsteuer, Brennstoff wird irgendwann im laufenden Jahr fällig und der Hausmeister und die Versicherung warten auch nicht bis zum Jahresende. Er bestreitet diese Ausgaben aus Ihren monatlichen Abschlagszahlungen. Verdammt, nun denken Sie aber mal bißchen nach.

    Zitat

    .....wenns doch mal frostig wird.

    Es ist aber zur Zeit nicht normal "frostig"

    Zitat

    Doch, sie zeigt mir, wo Kältebrücken vorhanden sind und evtl. die Isolierung nicht ausreicht, oder doch nicht?

    Tun Sie es !

    Frage 1: Ist der Vermieter dazu berechtigt, die Nebenkosten einfach aufzustocken? Oder kann ich als Mieter selbst entscheiden, ob ich diese Anpassung monatlich oder eben jährlich zahle?

    Ja, kann er. Ich sage Ihnen auch warum.
    Wenn Sie nur einmal im Jahr zur Endabrechnung zahlen würden, müsste der Vermieter Ihnen die laufend anfallenden Kosten bis zu einem Jahr zinslos stunden. Das würden Sie auch nicht gern tun wollen, zumal es sich doch schon um ein Sümmchen handelt. Verstanden?

    Bei -20° C Kälte herrschen schon mal andere Bedingungen als bei + 20°. Die Heizleistung für Wohnungen wird ingenieurtechnisch berechnet und entsprechend mit Heizanlagen versehen.
    Diese überbrücken zwar kurzfristige strenge Kälte, aber bei andauernden sehr strengen Frost kühlen die Wände sehr stark ab und da muß man mehr heizen. Für die russische Kälte ist der Vermieter nicht verantwortlich!

    Eine Galerie in der Wohnung mag zwar schick sein, aber naturgemäß steigt warme Luft nach oben. Vielleicht richten Sie sich dort vorübergehend ein.

    Der Einsatz einer Thermokamera bringt nichts und würde nur zu Ihrer Selbstbefriedigung dienen.

    Zitat


    die Heizung steht in meinem Keller, zu dem mir der Zutritt ausdrücklich untersagt wurde,

    Warum haben Sie sich nicht gewehrt. Ist Ihnen das Mietvertrag zugesichert worden?

    Zitat

    habe eine betriebskostenabrechnung bekommen, die eine DIN A4 seite mit einer selbstkonstruierten exeltabelle umfasst.

    Das ist erlaubt, nur verständlich muß diese sein.

    Zitat

    darin sind kosten mit eingerechnet, die ich allerdings schon mit der Miete monatlich....überweise.
    ZB: parkplatzmiete, 10 euro mntl.

    Diese haben in der Betriebskostenabrechnung nichts zu suchen.

    Zitat


    5 tage darauf kam die vermieterin bei mir in das haus gestürmt und sagte das wäre eine unverschämtheit, und ich solle zusehen dass ich das haus verlasse, ansonsten würde es eine sehr unangenehme mietsituation werden.

    Das müssen Sie erst mal abwarten.

    Zitat


    Ca. 19°C schaffen wir im Raum nachts zu heizen, aber auch nur bei aufgedrehter heizung. Wir haben keine andere Möglichkeit als, mit der Kopfseite direckt an der Außenwand zu liegen und auch ca 40 cm von der Heizung entfernt.

    Doch es gibt eine: Ordentliche Bettwäsche kaufen.
    Und das spart auch noch jede Menge Heizkosten.
    19° C im Schlafzimmer? Manche mögen's eben heiß

    Zitat

    Meine Frage ist:
    -Ist der Vermieter verpflichtet eine gewisse Grunddämmung am Haus vorzunehmen?


    Da bin ich mir nicht sicher, ob es eine solche gesetzliche Regelung bereits gibt.

    Zitat

    -Muss der Vermieter ggf. das Fenster austauschen?


    Kann hier nicht beurteilt werden.

    Zitat

    -Da das Fenster schon min.30 Jahre alt ist, ist nicht längst schon eine "Modernisierung" fällig?


    Das hat nichts mit dem Alter, sondern eher etwas mit der Funktionstüchtigkeit zu tun

    Zitat

    -Was muss ich als Mieter ertragen?


    Alles. Mir ist dazu keine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Höhe des Ertragens von Leid bewußt.

    Eventuell wäre ein Wohnungswechsel hilfreich.

    Zitat von Andeu


    Die Frage wie lange zurück wir eine Berechnung verlangen können und ob es da eine Verjährung gibt
    Aber wie sieht Ihr das...??

    Aus" Internetratgeber.recht.de"
    Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verjähren grundsätzlich - sowohl für den Vermieter, als auch für den Mieter - in drei Jahren (OLG Hamburg RE WuM 88, 83). Beruft sich eine Partei auf die Verjährung, muss sie nicht mehr zahlen.

    Für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem dem Mieter die Abrechnung zugeht, nicht dagegen der Zeitpunkt, in dem die Abrechnung hätte erteilt werden müssen (BGH RE WuM 91, 150). Die Frist beginnt ab dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist.

    Dies gilt sowohl für Ansprüche des Vermieters, als auch für solche des Mieters (BGH, WuM 91, 150).

    Rechnet der Vermieter nicht ab, so kann der Mieter auf Abrechnung klagen, oder er kann bis zur endgültigen Abrechnung die Vorauszahlungen zurückbehalten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!