Beiträge von Kolinum

    Sie können selbstverständlich die Miete kürzen. Dauer und Höhe finden Sie im Internet.
    Bedenken Sie aber auch, das das eine Kriegserklärung an den Vermieter ist.

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Was eine unerhebliche Minderung ist, sollten Sie aber genau vorher in Ihre Überlegungen einbeziehen.

    Bevollmächtigung (§§ 167, 174 BGB)

    Die Vornahme einer Kündigungserklärung seitens des Mieters oder Vermieters ist auch durch einen Dritten möglich. Dieser muss jedoch seine Bevollmächtigung nachweisen. Dies kann in der Weise geschehen, dass dem Kündigungsschreiben eine entsprechende Vollmachts-Urkunde beigefügt wird. Sollte diese fehlen, hat der Mieter/ Vermieter das Recht, die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen (Siehe: BGH WuM 1981, 258). Macht der Mieter/ Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch, ist die Kündigung wirksam.

    Die Vornahme einer Kündigungserklärung seitens des Mieters oder Vermieters ist auch durch einen Dritten möglich. Dieser muss jedoch seine Bevollmächtigung nachweisen.

    Ihr Mann hätte Ihnen eine Bevollmächtigung erteilen müssen. Diese hätten Sie der kündigung beifügen müssen. Dann wäre das rechtskräftig gewesen.

    siehe Beitrag @Mainschwimmer"

    Wo ist das eigentlich mietrechtliche Problem?
    Die ausführliche Beschreibung Ihrer Lebens- und Beziehungsumstände ist ohne Bedeutung und verwirrt mehr als es Klarheit schafft.
    Streichen Sie alles weg, was nicht dazu gehört; vielleicht kann man dann einen klaren Gedanken fassen.

    Na und?
    Die 170,- Euro sind nur in der falschen Zeile. Und da steht auch ganz deutlich, dass Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung zu zahlen sind.

    Sehe ich auch so !

    Oder anders herum. Sie haben ein Guthaben von 45 € zurückerstattet bekommen. Für was denn eigentlich, wenn Sie keine Nebenkosten gezahlt haben. Etwa von der Garagenmiete ?

    Ich denke schon, dass hier alles dem Grunde nach seine Richtigkeit hat.

    Das Reissen der Jalousiebänder ist auf einen Alterungsprozeß zurückzuführen. Der Kauf neuer Bänder im Baumarkt dürfte Ihre Kleinreparaturkosten nicht übersteigen. Das Wechseln ist allerdings nicht jedermanns Sache. Dazu bedarf es zwar keinen Fachmann, aber doch etwas Geschick.
    Auch kann die Konstruktion der Anlage möglicherweise einen weiteren Eingriff in die Bausubstanz nötig machen.

    Blinde Scheiben sind auf Undichtigkeiten zurückzuführen. Über einen längeren Zeitraum können diese sogar "blind" werden. Das stellt dann einen Mangel am Mietobjekt dar und ist Sache des Vermieters einen Austausch vorzunehmen. Hier könnte eine Mietminderung angebracht sein.

    Den Schimmel an den Fugen putzen Sie selbst weg, wenn der Vermieter sich außerstande sieht das selbst zu tun.

    Einen Rechtsanspruch auf neue, moderne Fenster haben Sie leider nicht.
    Wenn die alten Fenster dicht sind müssen Sie damit leben oder ausziehen.
    Das hätten Sie bei der Erstbesichtigung der Wohnung merken müssen, denn eine Einfachverglasung kann man erkennen. Wenn das nicht geschehen ist, kann der Vermieter nicht dafür verantwortlich gemacht werden.

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Aus "Mietrechtslexikon":

    Auch Wasserzähler unterliegen dem Eichgesetz, so dass die einschlägigen Eichfristen einzuhalten sind. Statt einer Nacheichung werden die Wasserzähler regelmäßig komplett ausgetauscht, eine vor-Ort Eichung wird in aller Regel nicht durchgeführt. Eine Verwendung von Wasserzählern nach Ablauf der Eichfrist ist nach § 25 EichG unzulässig.

    Das BayObLG (2Z BR 236/04 Beschluss vom 23.03.2005) hat bspw. entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ablesewerte der Wasserzähler nach Ablauf der Eichfrist nicht ihrer Jahresabrechnung zugrunde legen dürfen (gilt entsprechend für Vermieter). Die Kosten müssen dann nach Miteigentumsanteilen unter den Eigentümern aufgeteilt werden. Abrechnungsbeschlüsse der Eigentümerversammlung können erfolgreich angefochten werden, wenn nicht geeichte Zähler verwendet wurden.

    Auch im Mietrecht kann keine Abrechnung über ungeeichte Zähler erfolgen, wobei jedoch regelmäßig die Wohnfläche als Ersatzumlagemaßstab heranzuziehen sein wird.

    Vielfach unbekannt ist, dass die Verwendung ungeeichter Wasserzähler auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 EichG darstellt. Die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 €.

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