Nicht drohen, sondern selbst ohne Rückfrage Schlösser tauschen. Bei Auszug wieder einbauen.
Beiträge von Kolinum
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Alle zur Wohnung gehörenden Schlüssel sind dem Mieter auszuhändigen.
Weder die Hausverwaltung, noch die Eigentümerversammlung können Gegenteiliges beschließen. -
Empfehle eine anwaltliche Beratung
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Ein gemeinsamer Vertrag kann nur gemeinsam aufgelöst werden.
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Kann, muß aber nicht!
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Allerdings vermute ich, dass der Untermieter in illegalen Geschäften verwickelt ist.Hergott nochmal! Sind wir hier im Kleinkindergarten?
Dann vermieten Sie nicht
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Dessen Antwort: "Du kannst nicht aus dem Vertrag raus, weil es ein Gemeinschaftsvertrag ist. Entweder kündigen alle, oder keiner. Einzige Möglichkeit: Nachmieter finden, der deinen Part übernimmt."
Ja, so ist es!ZitatIch weiß nicht, welche Details ihr evtl. braucht, um mir weiterzuhelfen.
Keine. Es ist wie es ist.ZitatEs steht drin, dass wir alle Mieter sind (also keiner Untermieter) und dass er unbefristet ist.
Es gibt zwei Vertragspartner:
1. den Vermieter und
2. Sie und Ihre zwei Studienfreunde als gemeiname PartnerKündigen können kann nur eine Partei und in diesem Fall eben nur Sie gemeinsam.
Schon logisch! -
Was soll das ganze hochgepuschte Getöns.
Anbieten können Sie alles Mögliche, soviel Sie wollen.
Das der Vermieter davon Kenntnis erhalten hat und Sie bei einem eventuell sich daraus ergebenden Vertragsbruch vorwarnte, ist sein gutes Recht. Der Tatbestand einer Abmahnung, wegen Fehlens des eigentlichen Grundes, ist nicht erfüllt.
Wenn Sie dementsprechend mit Löschung der Anzeige reagiert haben ist die Sache durch Sie einsichtiger Weise vergessen.
Auf eine schriftliche Empfangsbestätigung ließe ich ihn allerdings bis zum Sankt Nimmerleinstag warten.
Das müssen Sie nun nicht auch noch tun. -
Ich habe meine Nebenkostenabrechnung 2014 am 19.1.2016 erhalten. Begründung des Vermieters: er habe die Heizkostenabrechnung vom Verwalter erst am 17.12.15 erhalten (Nachweis darüber liegt vor). Ich weiß nicht, wie die rechtliche Lage ist. Hatte er nicht genug Zeit, die Abrechnung zu prüfen, zu erstellen und mir bis zum 31.12.15 zukommen zu lassen? Muss ich die Nachforderung bezahlen?
Nein! Es ist die Pflicht des Vermieters für eine rechtzeitige Zustellung der Abrechnung zu sorgen.
Ausnahmen gibt es nur in den seltensten Fällen. Schlamperei des Verwalters ist kein Grund. -
Ein Übergabeprotokoll muß nicht erstellt werden.
Wenn bei der Übergabe nichts bemängelt wurde, gilt das.
Später können nur verdeckte Mängel reklamiert werden.Die angeführten Mängel erfüllen meiner Ansicht nach diesen Tatbestand nicht.
Nehmen Sie die Drohgebärde des Anwaltes nicht ernst. Er wird schließlich dafür bezahlt, den Forderungen seines Mandanten Nachdruck zu verleihen.
Rechtlich verbindlich ist das jedoch nicht. -
Oh, die Abrechnung hätte Ihnen bis spätestens 31.12.2015 zugehen müssen.
Eine mögliche Nachzahlung können Sie deshalb verweigern -
Na, sehen Sie, ist doch vernünftig.
Aber fragen können Sie jederzeit; leider fallen dann auch die Antworten nicht immer wunschgemäß aus -
Diesem Vermieter zeigen Sie einfach mal 'nen Vogel!
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Dann klagen Sie!
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Gibt es das denn, daß es geduldet werden kann, wenn jahrelang kein Veto dazu kam ? Scheinbar schon.....also kann ich von solchen Entscheidungen ja auch profitieren, selbst wenn der Erfolg nicht zugesichert werden kann, oder was meinen Sie ?Ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Ihr Vorvermieter hat es geduldet und gut ist.
Sollten Sie für Ihre sieben Sachen nicht genügend Platz zur Verfügung haben, entrümpeln Sie oder Sie mieten eine etwas größere Wohnung. Alternativen gibt es immer. -
Die entstandenen Heizkosten werden grundsätzlich zu 30% nach Wohnfläche und 70% nach Verbrauch abgerechnet.
Der Name besagt es bereits, das die 30% flächenabhängig berechnet werden. Ob die Heizkörper in Betrieb sind oder nicht spielt dabei keine Rolle. Es entstehen auch solche Kosten welche nicht verbrauchsabhängig sind.
Z.B Emmissionsmessungen, Schornsteinprüfungen, Wartung der Heizanlage usw. -
Ihre monatlichen Vorauszahlungen sind bei der Endabrechnung natürlich zu berücksichten.
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Dann ziehen Sie vors Gericht und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Sie brauchen hier nicht rumzudiskutieren. Hier werden lediglich Meinungen der User wiedergegeben.
Das müssen Sie so akzeptieren. -
Ergänzend hierzu lebe ich schon 15 Jahre in der Wohnung, warum hat er mir das in Vergangenheit nicht berechnet?
Das fragen Sie den Vermieter selbst. Ich würde Ihnen dafür eine gehörige Antwort erteilen. -
Eine Rechtsberatung lehne ich ab. Ich bin dazu nicht befugt
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