Richtig lesen:
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört,.....
Die Mitbewohner in der WG sind im Verhältnis zu Ihrer Schwester KEINE Vertragspartei, sonden bilden eine gemeinsame Vertragspartei.
Mit Mietrecht hat also die Entfernung der Küche nichts zu tun. Eine mögliche Auseinandersetzung kann nur auf zivilrechtlichen Wege erfolgen