Dazu müsste man den Passus über die Betriebskosten mal sehen können. Wenn darauf allgemein Bezug genommen wurde. z.B. laut Betriebskostenverordnung, dann ja.
Beiträge von Kolinum
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Ich gehe davon aus, das Sie den Handwerker nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters beauftragt haben.
Wenn dem allerdings so ist, sollten Sie sich über die Beteiligung des Vermieters mit 150 € freuen.Eine geniale Formulierung, die juristisch überzeugt holen Sie bei einem studierten Anwalt.
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Ihre Schulden bezahlen! Aus der beabsichtigten Zahlung von weniger Miete wird nichts.
Die sogenannte "Gefährdung" gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und sind dafür selbst verantwortlich. -
Schäden, welche durch Fremdeinwirkung entstehen, hat der Eigentümer zu tragen. Sie sollten das dem Vermieter sofort melden. Er kann das dann über seine Versicherung regeln.
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Da kommt ein fremder Mensch zu Ihnen und schraubt etwas herum und Sie zahlen die verlangten 34 € mir nichts dir nichts und erst danach fragen Sie wer die Kosten trägt.
Fragen Sie gefälligst zuerst mal die Hausverwaltung. Das ist doch wohl das Naheliegendste. Dachten Sie vielleicht, hier sitzen Allwissende. -
Rechtlich sehe ich keine Möglichkeit zu kündigen.
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Diese "Erklärung" müssen Sie nicht unterschreiben und ich würde das auch nicht tun. Diese Optionen sind schon lustig und haben vor Gericht keinerlei Bestand. Kündigungen richten sich nach den Bestimmungen des BGB.
Er kann Ihnen höchstens eine Abmahnung schicken. Da Sie zum ersten Mal aufgefallen sind und es nicht wieder tun wollen, ist damit die Suppe gegesssen. -
Ein Vergleich zu unserer Eigentümergemeinschaft:
Wohnblock mit 2 Eingangen und insgesamt 15 Wohneinheiten.
Gesäubert werden 2 Treppenaufgänge ohne Fensterputzen sowie 2 Kellergänge einschließlich Trockenraum und Fahrradraum. Keine Arbeiten außerhalb des Gebäudes. Wird vom Hausmeister durcjgeführt.
Kostenpunkt im Jahr 1100 €. -
Wir stellen heute fest das unser Stromanbieter seit 11 Monaten keine Abschlagszahlungen von unserem Konto tätigt.
Kann man die Hausverwaltung für diesen Fehler haftbar machen?Natürlich müssen Sie den Strom bezahlen, den Sie verbraucht haben. Schon eine recht seltsam-naive Frage oder eher eine schlitzohrige?
Das Sie die fehlenden Abschlagszahlungen erst nach 11 Monaten bemerkt haben wollen, mutet recht ungläubig an. Halt dumm gelaufen.Kurzer Sinn: Zahlen Sie so schnell als möglich Ihre Schuld und bringen Sie das mit dem Zähler in Ordnung. Ihrem Vermieter lesen Sie recht ordentlich die Levitten.
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Hier finden Sie weitere Hinweise zur Wohnungsübergabe.
Mietrecht: Beendigung des Mietverhältnisses -
Die Wohnungsübergabe erfolgt grundsätzlich am letzten Miettag und zwar an den Vermieter.
Die Vereinbarung mit dem Hausmeister ist null und nichtig. Er ist nicht Ihr Vertragspartner gewesen.
Anders sehe es dann aus, wenn der Hausmeister vom Vermieter dazu beauftragt worden wäre. Dann hätte der Vermieter den späteren Termin akzeptieren müssen. Dumm gelaufen. -
Der erste Eindruck verspricht für Sie Gutes. Allerdings führt der Weg hier nicht weiter.
Nur soviel: Eine Weiterbefristung von Mietverträgen ist seit einigen Jahren nicht mehr zulässig.
Außerdem können und brauchen befristete Mietverträge nicht gekündigt werdenBemühen Sie einen Anwalt um auch eventuelle Schadenersatzansprüche zu formulieren. Ein Rückzug kommt ja wohl nicht mehr in Frage.
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Nun droht sie mir das wenn ich nicht bis zum 31.12.2012 ausgezogen bin sie auf meine kosten Theromstate einbauen lassen will da die neuen Mieter das Heizöl selber kaufen.Der Einbau von Thermostaten hat mit einer eigenständigen Ölversorgung durch den neuen Eigentümer nichts zu tun. Diese würden nur den Verkaufswert der Wohnung erhöhen und müssen zwar den Einbau dulden, jedoch nicht auf Ihre Kosten.
ZitatUnd durch meinen Widerruf ist ja auch die Kündigung und somit die Frist unwirksam, oder?
Das hatte doch bereits der Mieterverein festgestellt. Ein zusätzliches JA können Sie nicht erwarten, da das Kündigungsschreiben hier niemand kennt.
ZitatGenauso verlangt sie von mir das ich mein Fenster den ganzen Tag auf Kipp lassen soll zum Lüften.
.... ich bin durch meine Arbeit bis zu 11 Std. nicht zu hause da kühlt die Wohnung bis zu 5 Grad ab. Ich mache jeden Morgen nach dem Aufstehen das Fenster ganz auf während ich mich für die Arbeit fertig mache das ist so ca. 30 Minuten und abends wenn ich nach Hause komme mache ich das Fenster nochmal für 30-60 Minuten ganz auf.Die Fenster den ganzen Tag gekippt zu lassen ist eine reine Schikane der Vermieterin und brauchen das nicht zu beachten.
Das widerspräche den allgemeinen Sicherheitsbedürfnis als auch der Minderung des Energieverbrauches als gesellschaftliches Erfordernis.ZitatMuss ich mir das auch von meiner Vermieterin gefallen lassen wenn ich zuhause bin das ab 8 uhr früh bis abends um 17 Uhr ihre Musik so laut ist das ich dich Bass Vibrationen spüre?
Auch für Vermieter gilt Zimmerlautstärke.
Entweder Sie versuchen auf odentlichen Wege damit Herr zu werden; als dann wären: schriftliche Abmahnung, Führung eines Lärmprotokolls, Anzeige bei der Polizei usw. oder Sie schlagen mit ebenfalls lauter Musik zurück und dann dürfen Sie gespannt sein, wie das endet.ZitatIch muss auch noch dazu sagen das sie in ihrem Kündigungsschreiben mich darauf hingewiesen hat das ich laut GbG widerspruch einlegen kann.
Das wäre nicht nötig gewesen.
ZitatAuch hat sie ihre Kündigung gar nicht selber unterschrieben. Wenn ich was schreibe unterschreibe ich auch meinen Brief, oder?
Wurde Ihnen schon vom Mieterverein gesagt
ZitatIch habe auch auf der Kündigung nur mit meiner Unterschrift bestätigt das ich sie erhalten habe. Zum einen weil es schriftlich drinsteht das ich mit meiner Unterschrift den erhalt bestätigen soll und zum einem damit ich sie auch aus der Wohnung bekomme weil ohne die Unterschrift wäre sie Freiwillig nicht gegangen.
Ist rechtlich ohne Bedeutung
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Doch! ein einsames.
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Recht haben Sie nur auf das, was im Mietvertrag vereinbart wurde und den Sie durch Ihre Unterschrift so bestätigt haben.
Im Nachhinein kann Zusätzliches nicht mehr gefordert, sondern nur noch erbeten werden. -
Zum Thema Mietkürzung gibt es im Internet haufenweise Beispiele.
Hier wird Ihnenn niemand eine Prozentzahl nennen. -
Der BGH(BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 81/03) hat entschieden, dass die dreimonatige Kündigungsfrist des Mieters sich an den Ablauf der Verzichtsfrist anschließt.
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Ihnen wurden bereits ausdrückliche Hinweise zu Ihrem Problem gegeben.
Weiteres "Kotzen" sollten Sie nun aber unterlassen. -
Hier gilt es erst mal was geradezurücken.
Mit dem Nachmieter haben Sie mietrechtlich garnichts am Hut.
Die Kaution befindet sich normalerweise beim Vermieter und nur von dort können Sie die Kaution bekommen.Was Sie mit dem Nachmieter gemauschelt haben ist eine reine zivilrechtliche Angelegenheit. Da bin ich außen vor.
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Haben ihm den Aufhebungsvertrag vorgeschlagen aber das möchte er nicht.
Dann bekommt er von Ihnen des Schlüssel zum 31.12.ZitatAlso haben wir jetzt beschlossen uns Zeit zu lassen mit dem Umzug und so dann doch erst gegen Ende Dezember umzuziehen, denn wenn ich schon doppelt Miete zahlen muss nutz ich das auch aus.
Es ist schon nützlich, wenn man beim Wohnungswechsel etwas mehr Zwischenzeit einplant.
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