Beiträge von Kolinum

    § 575 BGB Zeitmietvertrag

    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Grund der Befristung ist: Im gegenseitigen Einvernehmen beider Parteien"
    Wenn das als Grund der Befristung angegeben ist, diese Begründung nicht rechtens.
    Die weiter oben angeführten Punkte halte ich eher für erklärenden Charakter


    Vom VM hab ich als Berechnungsnachweis "nur" den Grundsteuermessbescheid bekommen, dort werden 121,25€ festgesetzt.
    Auf die Kopie hat er dann raufgeschrieben:
    Hebesatz = 380%
    ^= 121,25€ * 380% = 460,75€
    Diese Summe hat er auch für die Abrechnungen genutzt.
    Also Streichung, weil die Nachweise fehlen oder eher Kürzung auf 121,25€ ?
    Grundsterbescheid hatte ich damals bei der Belegeinsicht ja sehen können, die wiesen jährlich tatsächlich nur 121,25€ (sofern ich mich richtig erinner), vor Gericht hat er diese Belege allerdings nicht vorgelegt.


    Den Grundsteuerhebesatz legt die Gemeinde fest, nicht das Finanzamt. Dieser ist auch für Sie gültig und muß der Vermieter Ihnen auf Verlangen zeigen.

    Zitat

    ch war das in keinster Weise vereinbart und auch spätere Nebenabreden wurden nicht getroffen.


    Kommt darauf an, was zu den Nebenkosten vereinbart ist. Wurde diese solche als Betriebskosten laut Verordnung vereinbart, gehören die Kosten der Straßenreinigunmg dazu. Wer hier wann wo irgendwas hingekritzelt hat ist dabei unwesentlich. der Nachweis ist wichtig.

    Zitat

    Eine Heizkostenabrechnung habe ich nicht erhalten.


    Der Vermieter ist verpflichtet eine Abrechnung laut Heizkostenverordnung zu erstellen. Das kann er nicht nach Gutdünken machen

    Zitat

    Bekommen habe ich ein Stapel Rechnungen von Öl-Lieferanten, die er zur Berchnung herangezogen haben will.
    Weiß da vielleicht jemand weiter?


    Machen Sie sich Kopien und schicken Sie ihm den Mist wieder zurück.

    Zitat

    Die sich jährlich stark erhöhenden Wasserkosten muß ich wohl so akzeptieren, obwohl in der Hausordnung drin steht, das "Wasser und Energie nicht zu verschwenden sind".


    Lustig! Ihre Argumentation.

    Zitat

    - Für´s Kabelfernsehen hab ich als Nachweis eine Auftragsbestätigung aus 2010, sowie eine Kopie vom Kontoauszug (2010) erhalten.
    Reicht das für den gesamten Mietzeitraum aus (2010 - 2013)?


    Nein, es genügt die Rechnung vom Abrechnungsjahr

    Offensichtlich ist dieser Vermieter völlig unqualifiziert eine Abrechnung zu erstellen. Das entbindet ihn aber nicht eine solche durch eine Firma durchführen zu lassen. Nur zur Information!

    Der Flächenbegriff ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Begriff “Wohnfläche”, sondern die “Nutzfläche” ist im Allgemeinen größer als die beheizte “Wohnfläche” bzw. Mietfläche, da z.B. auch indirekt beheizte Flure und Treppenhäuser einbezogen werden, die zwar in der Regel nicht zur Mietfläche gehören, aber trotzdem auch der beheizten Gebäudehülle angehören und somit zu berücksichtigen sind.

    Es gilt das Verursacherprinzip. Schließlich könnte man so etwas auch als Müllschlucker nutzen und den Vermieter dafür noch haftbar machen. Lachen ist gesund.
    Wie ich schon mal bemerkte: Unter den hier "Hilfesuchenden" sind die meisten Schlitzohren und deswegen sind die meisten Antworten für diesen Personenkreis auch negativ. Manches stinkt schon durchs Internet.


    In dem Schreiben, welches die Neuinstallation ankündigt, wurde das Wort "Modernisierung" aber nicht verwendet.


    Wenn bereits eine Anlage vorhanden war ist und diese erneuert wird ist das eine Modernisierung.
    Habe heute keine Lust zum Korinthen kacken.

    Der Vermieter muß Ihnen die Möglichkeit geben, eine Grundversorgung durch die Medien zu gewährleisten.
    Das wurde bisher durch eine Gemeinschaftsantennenanlage sicher gestellt.
    Gebühren wurden nicht erhoben und müssen, sofern keine anfallen, auch nicht erhoben werden.

    Jetzt wird diese Anlage durch einen Anschluß an das Breitbandnetz modernisiert und damit werden Gebühren fällig.
    Das ist eine Modernisierung mit welcher Sie auch profitieren können aber nicht müssen. Die Gebühren laut BKV müssen Sie aber trotzdem zahlen, sofern Nebenkosten nach Verordnung zu zahlen sind.
    Auch kann sich Ihre Kaltmiete ebenfall noch etwas erhöhen.
    Sihe auch BGB § 555 ff.

    Sind mehrere Personen auf einer Vertragsseite beteiligt, kann eine Kündigung nur von allen bzw. an alle ausgesprochen werden.
    Das heißt: Das Kündigungsschreiben muß ausdrücklich an beide gerichtet sein.
    Inwieweit eine Mitwirkung des Vermieters(Zustellung) hierbei verpflichtend ist, kann ich leider nicht beurteilen. Da sollte man sich einen professionellen Rechtsbeistandes bedienen.

    § 558a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung

    (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

    (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

    1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),

    2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),

    3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,

    4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

    (3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

    (4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    "Da der Mieter die Nebenkostenabrechnung akzeptiert, geht der Vermieter aus, das auch seine Mieterhöhung gilt."
    Da kann der Vermieter alleine ausgehen. Die Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen hat mit der Erhöhung der Miete nichts zu tun.
    Das sind zwei paar Schuhe!

    Aus meiner Sicht ist das eine Modernisierungsmaßnahme, welche man dulden muß.
    Wenn im Mietvertrag die Übernahme der Betriebskosten laut Verordnung vereinbart wurde, sind die dort anfallenden Kosten in jeden Fall zu bezahlen. Es ist unwesentlich, ob Sie überhaupt fernsehen oder nicht.
    Den Filter sparen Sie sich.
    Ob diese Modernisierungsmaßnahme an sich korrekt gelaufen ist kann ich nicht beurteilen.

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