Eine allgemeine Erneuerungspflicht gibt es nicht. Das wäre nur dann Pflicht, wenn durch den Mangel eine Gefährdung für Leib und Leben gegeben wäre.
Beiträge von Kolinum
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Den gemeinsamen Mietvertrag können Sie nur gemeinsam kündigen.
Alle anderen Frage sind damit schon gleichzeitig beantwortet. -
Warum habe ich, in drei Teufels Namen, in meinen bisherigen 4 Wohnungen im Schlafzimmer noch nie Schimmelprobleme gehabt. Warum wird mir das verwehrt?
Offensichtlich liegt es an meinem Geiz Schlafzimmer grundsätzlich nicht zu beheizen. Wäre auch sinnlos, 24 Stunden das Zimmer bei angekippten Fenstern zu heizen. Was mache ich da falsch? -
Ihre Fragestellung hat einen Denkfehler.
Sie bringen Verdunstungseinheiten mit Kosten in einen unzulässigen Zusammenhang.Der Endpreis wird im wesentlichen durch 2 Faktoren bestimmt:
1. Die Anzahl Ihrer Einheiten im Verhältnis zu den Gesamteinheiten
und
2. dem Kaufpreis für das Öl.Weiter wirkt sich der Grundpreis (30%) ebenfalls auf den Gesamtpreis aus.
Sie können also nur Birnen mit Birnen vergleichen. Das haben Sie zwar bei dem Vergleich von 1000 WE mit den 360 WE getan. Aber nun bringen Sie die Kosten ins Spiel(mal als Äpfel bezeichnet) und schon passt das nicht mehr und könnte sogar letzt Endes noch über den Preis von 1000 WE liegen.
Natürlich kann die Verdunsterflüssigkeit in einem geringen Maße schwanken, dürfte aber davon allein nicht in dieser Größenordnung liegen.
Selbst wenn die Schwankung sich bemerkbar machen würde, wäre das bei allen Geräten fast gleich, sodas eine negative Wirkung sich wieder ausgleichen würde.
Wenn Sie Lust haben können Sie eine Proberechnung durchführen; erfordert etwas Zeit.
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Die Vermieterin sollte Ihnen die Firma nennen. Dies dient zu Ihrer eigenen Sicherheit. Ansonsten könnte Hinz und Kunz zu Ihnen kommen.
Sie möchten schon wissen, wer da bei Ihnen in der Wohnung aufkreuzt; zumal Sie die Richtigkeit des Autrages auch per Telefonrückruf sich bestätigen lassen können.Ich würde mich darauf nicht einlassen.
Warum der Auftragnehmer nicht bekanntgegeben wird, läßt um so mehr Zweifel an der Aufrichtigkeit aufkommen. -
Die Axt im Haus....... u.s.w.
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Mir ist mein Beitrag schon wieder abhanden gekommen.
Beachten Sie BGB §558 - 560. -
Soll ich dies mit einer Fristsetzung und einer drohenden Mietminderung tun?
Oder wie ist der gangbare Weg.
Soll ich mich im Schreiben direkt auf das Urteil berufen?Ihnen wurde unsere Meinung zu Ihrem Problem mitgeteilt und auch akzeptable Lösungsvorschläge vorgestellt.
Wenn Sie der Meinung sind, das auf "rechtlichen" Wege unbedingt lösen zu müssen, kann Ihnen nur ein zugelassener Anwalt über den weiteren Verfahrensweg helfen.
Hier darf keine Rechtsberatung stattfinden. -
Wenn es ein gemeinsamer Mietvertrag ist kann dieser nur von einer Vertragspartei gekündigt werden. Entweder ihr 3 Mieter gemeinsam gegenüber dem Vermieter oder der Vermieter euch allen gemeinsam.
Ein Zwischending gibt es nicht.
Ihre anteilmäßigen Mietzahlungen können durch die 2 anderen Mitmieter nur per Terror oder Gericht eingefordert werden.
Zahlen Sie also schnell Ihren Mietanteil. -
Die hohe Kunst der Einfachheit ist manchmal so schwer.
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Mit der Minderung von Miete wegen einer für Sie laut schließenden Hautür würde ich Abstand nehmen. Die Tür haben Sie nicht gemietet und auf besondere Empfindlichkeiten einzelner Personen muß der Vermieter nicht Rücksicht nehmen.
Wenn das die anderen Mitbewohner ebenfalls als sehr störend empfingen sollte man dann auch gemeinsam beim Vermieter Abhilfe fordern. -
Wichtig für Mieter die ausziehen:
Grundsätzlich endet der Abrechnungszeitraum mit dem Ende des Mietverhältnisses und die Nebenkostenabrechnung hat anteilig zu erfolgen.
Nein
Der Abrechnungszeitraum beträgt grundsätzlich 1 Jahr, unabhängig vom Beginn. Der Abrechnungszeitraum muß nicht am 1. Januar beginnen, geht auch z.B. im März. Er muß nur ein Jahr lang sein.Ist die Mietdauer kürzer als ein Jahr, zahlen Sie nur anteilig.
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Bevor Sie zahlen, haben Sie das Recht in die Einsicht der Belege.
Die Betriebskosten sind kein Geschäftsgeheimnis des Vermieters.
Ich hoffe, Sie haben rechtzeitig nach Zugang der Abrechnung Bemühungen unternommen, die Belege zu prüfen. -
Ende des Abrechnungszeitraums war der 30.9.2011
Das wärer aber sehr ungewöhnlich. Sind Sie sicher, das Sie das nicht mit dem Auszugstermin in Verbindung bringen?
Die Mietdauer von 1.Januer bis Ende September ist nicht der Abrechnungszeitraum.
Ansonsten wäre die Messe für Sie gelesen.
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Wenn Sie schon weiseln müssen, dann die ganze Wand. Ausbessern hilft nicht da das "neue" Weiß nicht dem "alten" Weiß entspricht und die ausgebesserten Stellen weiterhin sich von der Umgebung abheben. Das geht also nicht.
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Ich bin zum 31.09.2011 aus meiner alten Wohnung ausgezogen.
Nun ist über ein Jahr vergangen....und ich habe immernoch keine Abrechnung. Ich habe im Internet folgendes gelesen: "Der Vermieter ist verpflichtet, nach Ablauf von zwölf Monaten eine Jahresendabrechnung dieser Betriebskosten zu erstellen. Für diese Abrechnung hat der Vermieter zwölf Monate Zeit.
Die Jahresendabrechnung kann der Vermieter aber erst am Jahresende, das heißt, nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes (ab 31.12.2011) erstellen und dafür hat er 12 Monate Zeit. Ergo müssen Sie noch bis zum 31.12.2012 warten. -
Nehmen Sie Ihre Abrechnung und lassen Sie diese vor Ort prüfen.
Woher der Strom kommt und über welchen Zähler sollten Sie genau erstmal klären. Erst dann können Sie anhand der Abrechnung und dem Nachweis(vom Vermieter) einen möglichen Widerspruch einlegen und dieser ist zu begründen. Mit ein wenig mal Hüh und mal Hot geht das so nicht. -
Noch ein Beispiel für Jahr 2011:
Wohnblock mit 2 Aufgängen und 15 Wohnungen, Außenlicht durch Bewegungsmelder:
Betriebsstrom Heizung): 316 €
Hauslicht : 157 €Lassen Sie sich das vom Vermieter mal vorrechnen und nehmen Sie Einsicht in die Belege.
Manche Vermieter glauben doch tatsächlich, es wäre ihr Geschäftsgeheimnis. Dem ist nicht so! -
wegen öffentlicher Ächtung und so.
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Sie müssen erstmal der Rechnung widersprechen mit Verweis auf die gültige Heizkostenverordnung. Die Rechnung müsste dann für alle Nutzer im Haus geändert werden.
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