Beiträge von Kolinum

    Hier nochmal zu Ihrem Recht.

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Bei Wikipedia ist nochmal die Zusatzbezeichnung erläutert, welche bei Ihnen in Frage käme.

    Uwe Untermieter
    c/o Veronica Mieterin
    Testgasse 98
    12345 Geschäftshausen

    Der Brief ist an Herrn Uwe Untermieter gerichtet, der in der Wohnung von Frau Veronica Mieterin zur Untermiete wohnt. Am Briefkasten steht „Veronica Mieterin“. Obwohl Frau Mieterin den Briefkasten leert, darf sie den Brief an Herrn Untermieter nicht lesen, außer er hat vorher seine generelle Zustimmung dazu gegeben, weil er z. B. zurzeit im Krankenhaus liegt und wichtige Post erwartet und er Frau Mieterin soweit vertraut, dass sie den Brief öffnen und ihm telefonisch über dessen Inhalt Bescheid geben darf.

    Eine nochmalige Antwort bekommen Sie von mir nicht mehr; zum Affen machen reicht's bei mir auch.

    Es kommt Licht in das Dunkel.
    Geht natürlich nicht 3 Namen an das sowieso schon kleine Schild zu schreiben.
    Dann ist doch der Vorschlag zB. " bei Schmidt" die eigentliche Lösung. Ihrem Postgeheimnis tut das keinen Abbruch.

    Himmel hilf lenken !

    ist der Vermieter nicht verpflichtet für einheitliche Klingelschilder zu sorgen, indem er sie selbst anfertigt? Immerhin habe ich einen Mietvertrag, das kann doch nicht angehen, dass aufgrund von "Wildwuchs" und "die Hausbewohner legen großen Wert auf das einheitliche und ordentliche Aussehen des Klingeltableaus" ich allen Leuten und amtlicher Post meine "neue" Adresse mitteilen muss. Gibt es Paragraphen dazu?

    Mir ist im deutschen Mietrecht kein Paragraf bekannt, welcher Aussagen zu Klingelschildern enthält. Inwieweit hier möglicher EU-Recht in Anwendung zu bringen ist, ist mir auch nicht geläufig.

    Zitat

    Inwiefern kann ich mit meinem Mietvertrag argumentieren?

    Wenn Ihr Mietvertrag einen Passus über Klingelschilder enthält, könnten Sie dami natürlich schon argumentieren; aber wenn Sie dort nachlesen und nichts finden, können Sie auch nur schwer mit dem Nichts in Feld ziehen.

    Zitat

    Was hat das Lüften mit dem Kaputtgehen heruntergelassener Außenrolladen zu tun?

    Bei Frost würde durch das geöffnete Fenster feuchtigkeitsgeschwängerte Luft in die Kästen ziehen und dann nach dem Schließen der Fenster dort gefrieren. Wohlgemerkt, bei Frost. Ansonsten kann Ihnen die Frage am einfachsten der Verfasser der E-Mail beantworten.

    Nun ergibt sich für mich die Gegenfrage:
    Was hat das Lüften mit [dem Kaputtgehen] heruntergelassener Außenrolladen zu tun? Was soll da "gelüftet" werden?


    Die Feuchtigkeit liegt im Schlafzimmer zw. 50-60% in den anderen Räumen weitaus weniger. Das kann also nicht die Hauptursache sein.

    Zu rechtlichen Aspekten in Bezug auf Wohnungsschimmel äußere ich mich grundsätzlich nicht mehr.

    Nur soviel aus meinen derzeitigen Wohnverhältnis:
    Mein Schlafzimmer ist mittelgr0ß und wird von 2 Personen genutzt.
    Messungen ergaben am frühen Morgen um die 60% rel. Luftfeuchte.
    Also etwa Ihre Werte.
    Ich lüfte dann bei völlig geöffneten Fenster ca. 20 Minuten, auch bei Frostgraden, wenn diese nicht zu heftig sind.
    Nach Schließen des Fensters lasse ich es gekippt den ganzen Tag und schließe es erst abends, aber nur im Winter.
    Die Heizung in diesem Zimmer wird grundsätzlich nie in Betrieb genommen. So habe ich auch in den bisherigen 4 genutzten Wohnungen nie Schimmelprobleme gehabt. Es will mir einfach nicht gelingen.


    Abrechnungszeitraum 01.01.2011 - 31.12.2011
    Ihr Abrechnungszeitraum 01.01.2011 - 14.05.2011

    Wenn ich jetzt §556 BGB Absatz 3 lese
    " Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen..."
    bin ich etwas irritiert. Betrifft die Gültigkeit der Nebenkostenabrechnung den allgemeinen oder meinen Abrechnungszeitraum?

    Ja, kann ich.
    Sie haben richtig zitiert.
    bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
    Der Abrechnungszeitraum beträgt immer 1 Kalenderjahr; hier also 2011.

    IHR Abrechnungszeitraum(etas unglücklich formuliert) ist der Mietzeitraum von 2011. Da Sie aber nicht das volle Kalenderjahr dort wohnten, muß der Vermieter natürlich nur diesen Zeitraum bei der Berechnung in Ansatz bringen.
    Die Ausgangsbasis ist aber das volle Kalenderjahr.


    Da sind mir jetzt schon sehr starke Schönheitsmängel aufgefallen
    - Wohnungstür total zerkratzt und ein Stück Lack abgeblätter 10x3 cm
    - Die eine Zimmertür ist in der unteren Hälfte gerissen, so das man durchsehen kann, Spalt ca. 40x0,2cm
    - eine andere Tür wurde mit einer nicht wirklich der Tür ähnlichen Farbe ausgebessert, 2 Flecken so groß wie ein Bierdeckel
    - der Vormieter hat zwei Räume teilweise sehr partiell gestrichen, man sieht einen unterschied zwischen altem und neuen weiß
    - in zwei Räumen ist das weiß eher gräulich

    Die Mängel sind mir bei der ersten Besichtigung nicht aufgefallen, war ja auch noch alles voll geräumt.

    Alle die aufgeführten Mängel sind keine sogenannten verdeckten Mängel. Es sei den, alle Türen waren mit Einrichtungsgegenständen zugestellt. Ich will das aber nicht so recht glauben.

    Auch die mißlichen Wandanstriche hätte Sie wahrnehmen müssen. Auch hier klingt das von Ihnen Geschilderte eher fragwürdig.

    Ich kann Ihnen leider keine von Ihnen gewünschte Antwort geben.

    Wenn Sie die Wohnung renovieren ist doch der Schimmel beseitigt.
    Wenn da noch ein Pilzlein sich in der Wand oder eine Ritze findet, muß noch lange niemand davon krank werden, geschweige denn sterben.
    Sie machen sich nur selbst verrückt. Sie sind offensichtlich das Musterbeispiel eines bundesdeutschen Angstbürgers.

    Ob Sie beim Auszug renovieren müssen, sagt Ihnen der Mietvertrag. Hier weiß das niemand. Wenn Sie eine Schimmelwohnung übernommen haben, können Sie im Nachhinein keine Forderungen an den Vermieter stellen; da müssen Sie schon auch selbst was tun, was Ihnen auch empfohlen wurde.

    Es ist alles rechtens. Alle Mängel haben Sie vor dem Einzug wissentlich zur Kenntnis genommen. Die Behebung der Mängel hätten Sie sich im Mietvertrag vorhalten lassen sollen.
    Niemand hat Sie gezwungen diese Wohnung anzumieten. Schade, aber Angenehmeres kann ich Ihnen nicht sagen.

    Sie haben sich bereit erklärt und im Mietvertrag verpflichtet, den Boiler "regelmäßig einer Prüfung" zu unterziehen. Das haben Sie offensichtlich nicht getan und müssen nun dafür die Konsequenzen tragen. Warum verpflichten Sie sich zu "schleierhaften" Zeug und unterschreiben das auch noch.
    "Muß ich dies tatsächlich tun?" Ja, Sie müssen es.

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