Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Gemeindeverwaltung. Da bekommen Sie die einzige und richtige Antwort.
Hier kann das niemand weissagen.
Beiträge von Kolinum
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Ja, wie können Sie einen Mietvertrag mit Badewanne unterschreiben, wenn gar keine da ist?
Immer und immer wieder dasselbe. Da werden Verträge unterschrieben und hinterher wird rumgejammert. Da müssen Sie nun durch. -
Wenn einer Telefonleitung vorhanden ist und diese nicht funktioniert dann wenden Sie sich an Ihren Anbieter. Der Vermieter ist da der falsche Ansprechpartner
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Bei einer Zwangsverwaltung hat der Vermieter keinerlei Rechte mehr an seinem Eigentum. Das allein besagt schon der Name. Er hätte diesen Mietaufhebungsvertrag nicht abschließenen dürfen und auch Sie trifft (da Ihnen der Umstand bekannt war) die gleiche Schuld.
Der Aufhebungsvertrag bleibt nach wie vor ungültig. Die Mietforderung ist weiterhin berechtigt.
Da das Kind nicht nur in den Brunnen gefallen sondern sogar gestürzt ist, kann Ihnen hierbei nur noch ein Rechtsanwalt helfen, weiteren Schaden zu vermeiden bzw. zu mindern.
Da sollten Sie gleich am Montag einen Termin vereinbaren. Es eilt. -
Wenn Sie mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag machen, ist das in Ordnung.
Wenn Ihnen die Zwangsverwaltung nicht bekannt war, haben Sie in guten Treu und Glauben gehandelt.
War Ihnen die Zwangsverwaltung bekannt und wurde Ihnen das auch mitgeteilt, hätten Sie den Aufhebungsvertrag nicht abschließen dürfen, sondern nur mit Zustimmung des Verwalters. -
Meine Meinungen anhand Ihres Dargestellten.
Zitat
- Gilt die Quittung der Mietzahlungen(leider nur als gescannte Datei vorhanden, Original war in der Wohnung) von mir an den anderen Hauptmieter als Nachweis über Mietzahlung,Ja!
Zitat- Benötigt der Vermieter nicht eigtl meine Unterschrift, um mit dem anderen Hauptmieter einen Aufhebungsvertrag zu schließen( da meine Kündigung ja erst nach dem Aufhebungsvertrag gemacht wurde,
Ja!Zitat- Wäre der Aufhebungsvertrag daher unwirksam,
Ja!Zitat- Was ist mit diesen "Kosten der Umbaumaßnahmen - diese sind jetzt ja nichtmehr vorhanden bzw. zu schätzen,
Wenn Sie nichts umgebaut haben, haben Sie auch keine Kosten.Zitat- Trifft die neuen Mieter eine Mitschuld? und Dürfen diese meine Möbel nutzen,
Das interessiert die neuen Mieter nicht und auch Sie hat das nicht zu interessieren. Ihre Vertragsverhältnis haben Sie ausschließlich mit dem Vermieter.Zitat- Welche wichtigen Schritte habe ich vllt bisher vergessen oder falsch gemacht,
Wüsste nicht.Zitat- Sollte ein Ärztliches Gutachten gemacht werden? (Wer trägt ggfls. die Kosten und welchen Einfluss hat so etwas?)
Unsinn! -
Sorry, ich habe mich unglücklich ausgedrückt.Der Makler hat den Aufhebunhsvertrag vermittelt,da der Vermieter krank ist.Unterschrieben hat der Vermieter den Aufhebungsvertrag!Ist er dann rechtens,obwohl keine Unterschrift des Zwangsverwalters drauf ist?
So ist es manchmal. So wächst ein Mist auf den anderen. Ein fehlendes Wort und schon wird aus der Antwort Unsinn.;)
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Aber es wird doch schon an der fehlenden Unterschrift bzw des Kündigungseingangs per eMail scheitern oder verstehe ich das jetzt falsch?Die Kündigung ist nach wie vor ungültig.
Ich gab nur zu bedenken, das die Frist von der Gegebenheit der möbilierten Wohnung abhängt. Ist die möblilierte Wohnung Teil des vom Vermieter bewohnten Wohnraumes gilt eine Frist ab 15. des Monates zum Monatsende, also ca. 2 Wochen.Ist die möblierte Wohnung eine selbstständige Einheit gelten die die gesetzlichen Fristen(3 Monate).
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Ein Mietaufhebungsvertrag mit dem Makler abschließen ist der größte Unsinn den Sie gebaut haben.
Er kann nur mit dem Vertragspartner(alter Vermieter) oder dem Insolvenzverwalter abgeschlossen werden.
Warum der Zwangsverwalter das nicht weiß, fragen Sie ihn am besten.
Es kann durchaus sein, das er das wirklich nicht weiß und Sie einem Betrüger aufgesessen sind. -
Mainschwimmer: Sicher?
Ich habe ich das Objekt vollmöbliert zu einer monatlichen Pauschalmiete i. H. v. 485,-- EUR angemietet.
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Auch keine. Höchstens selbst kündigen.
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Abgeschlossenheitsbescheinigung ? Wikipedia
Für Sie als Mieter bedeutungslos. Schnell mal in Wikipedia googeln und schon war Ihre Frage beantwortet.
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Zu der Sache ob es vorher schon einmal Mitteilungen gab: Sie wurden von dem einen Haus das schon abgerissen wurde in das jetzige verwiesen.Also muß diesbezüglich schon mal was erfolgt sein und die jetzige Bleibe offensichtlich gar kein Mietverhältnis ist.
Ich denke da eher an eine zugewiesene vorübergehende Unterkunft.
Ohne die Gründe hierfür zu kennen ist keine ordentliche Auskunft möglich. Bemühen Sie einen Anwalt. -
Beim Eigentümerwechsel geht der bestehende Mietvertrag zu gleichen Konditionen auf den neuen Eigentümer über.
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Ich bin nicht behindert, ich werde dazu gemacht!
Wenn die Vermieterin Sie zum Behinderten gemacht hat, stellen Sie Strafanzeige, obwohl Sie doch schon vorher im Rolli saßen.
Verstehe wer will. -
Diesen Brief befördern Sie in den Müllkorb.
Zuerst einmal könmnen Sie Mängel, welche beim Einzug vorhanden waren, nicht reklamieren (Briefkasten, Gegensprechanlage.Ansonsten fehlt es an konkreten Angaben zu den Mängeln.
Warten Sie bis Januar und nehmen Sie den Mieterverein in Anspruch
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Sie haben bei der Anmietung der Wohnung wissentlich die erhöhte Stufe am Eingang in Kauf genommen. Dafür müssen Sie gerade stehen.
Sie wußten damals bereits, das Sie ein Hilfsgerät benötigen um das Hindernis zu überwinden.
Ihr Argument "obwohl Sie beim unterschreiben des Mietvertrages wusste, dass ich im Rolli sitze" ist schon sehr hahnebüchen; Sie haben das offen sichtlich nicht gewußt oder???
Schuld sind immer die Anderen!Wenn die Schienen, welche Sie als Behelf nutzen, nicht Ihr Eigentum sind oder gar gemietet wurden, haben Sie auch keinen Rechtsanspruch darauf.
Sie können aber jederzeit sich eigene Schienen zulegen um die Barriere zu überwinden. -
Vielleicht klemmts auch nur!
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Stell' Dich gut mit Deinem Vermieter, vielleicht bekommst Du auch nagelniegelneue Fenster.
..... und eine niegelnagelneue Mieterhöhung
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Abrechnung 01.01.2011 - 31.12.2011
Abrechnung erstellt am : 22.11.2012
Schreiben ist vom 6.12.2012, Ablesung war 10.12.2012
Die Ablesung vom 10.12.2012 bezieht sich auf den Abrechnungszeitraum 2012. Die Ablesungen können durchaus etwas eher oder später erfolgen. Eine Ablesung aller Geräte am 31.12. des Jahres um 24:00 Uhr ist nicht möglich. Neuere Zähler speichern zum Jahreswechsel die Ergebnisse und sind 1 Jahr in den Geräten gespeichert.
Wäre eine Erklärung.
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