Beiträge von Kolinum


    Wir haben bei der Besichtigung UND am Tag der Vertragsunterzeichnung nachgefragt ob die Küche drin bleibt und wir irgendwas zahlen müssten. Der alte Vermieter hatte dies verneint, sie wäre mit drin.

    Maßgeblich ist der vereinbarte Mietvertrag. Daran hat sich der neue Vermieter mit allen Rechten und Pflichten zu halten.
    Eine Mieterhöhung kann (ich wiederhole andere)spätestestens nach einen Jahr erfolgen.

    Wenn Sie es denn nicht wahrhaben wollen, bemühen Sie einen Anwalt und lassen gerichtlich prüfen, ob der Eigenbedarf schon 2 Jahre vorhersehbar war.
    Auch DDR-Bürger wurden innerhalb eines Jahres plötzlich Bundesbürger. Wer sollte da wohl prüfen, ob das vorhersehbar war.
    Sie sollten mal auf dem Teppich bleiben.


    Also ausziehen muss ich, das ist klar, aber kann ich noch finanziell was machen?
    Ich bin ja nie davon ausgegangen, dass ich nach 2 Jahren vor die Tür gesetzt werde zumal bei der ersten Begegnung mit der VM diese sagte, dass sie jemanden auf Dauer sucht.

    Das ist leider das Lebensrisiko eines Mieters. Sie mußten wissen, das es ein Mietrecht auf Lebenszeit nicht gibt und Sie immer mit einer Kündigung eines unbefristeten Mietvertrages rechnen müssen.
    Da sollte man mit Investitionen verantwortungsvoll umgehen.
    Also eine Art Schadenersatz gibt es dafür nicht.

    [I]
    Ich verstehe den Text so, dass die Haustüren (egal ob Haustür oder Kellereingangstüren)nur in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr verschlossen sein müssen.

    Genauso ist es richtig verstanden. Alle anderen Beiträge beantworten Ihre Frage leider nicht.

    Ich denke mit ihr in Kontakt zu treten würde keinen Sinn machen.

    Und nun sprechen Sie hier völlig fremde Leute an, was da nun passieren soll. Zu mehr reicht es anscheinend nicht.
    Bei einer Fragestellung sollte man sich schon überlegen, welchen Sinn es macht.
    Übrigens noch was. Im Mietrecht befindet sich keine Regelung über das Aufstellen von Regentonnen.

    Wenn Sie sich zu fein für ein Gespräch mit der Vermieterin fühlen, beauftragen Sie für ein geringes Salär einen Anwalt.

    Ok, dann kann ich aber auch beauftragen, wen ich will, oder kann das der Vermieter festlegen.

    Halt, mein Freund!
    Wenn Sie an dem gemieteten Objekt Baumaßnahmen durchführen, bedarf das immer noch der Zustimmung des Eigentümers. Sonst kann es passieren, dass Sie beim Auszug Ihre Installationen wieder entfernen müssen, um den alten Zustand wiederherzustellen.

    Das mit dem Vergleichsangebot ist schon eine gute Idee. Nehmen Sie das Angebot und besprechen Sie das vorher nochmal mit dem Vermieter. Wenn Sie eine Kostenbeteiligung übernehmen und sich schriftlich versichern lassen, das beim Auszug kein Rückbau zu erfolgen hat, läßt sich schon einen einvernehmliche Regelung finden

    7 Zähler wechseln und das soll 2 volle Tage dauern?
    Dieser Gurkentruppe würde ich einen Marsch blasen.

    Eine Vorankündigung hat rechtzeitig zu erfolgen; dabei ist es unwesentlich wieviel Tage, Stunden oder auch Minuten vorher.

    Einen Kostenbeitrag kann der Vermieter verlangen, Sie müssen ihn aber nicht zahlen. Eine vorangegangene Zustimmung zum Umbau hat auf die Kostenbeteiligung keinen Einfluß. Das wäre nur dann der Fall, wenn Sie einer Kostenbeteiligung zugestimmt hätten

    Wenn der zusätzliche Raum kein Bestandteil des Wohnraummietvertrages geworden ist, sind die Bestimmungen des Wohnrechtes nicht anzuwenden.
    Es gilt also für dieses Mietpbjekt das ganz normale Zivilrecht.
    Die Nutzungsbedingungen, Kosten, etc. sind also mit dem Vermieter frei handelbar.

    § 560 Veränderungen von Betriebskosten
    (1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

    Das ist so richtig. Gilt aber nur, wenn ....soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist.

    Andernfalls nicht!
    Also ist bei einer vereinbarten Pauschale eine Erhöhung nicht automatisch ausgeschlossen, sondern (siehe Fettgedrucktes)


    sie schreibt uns vor wann wir die rolläden zu öffnen und schließen haben... wir dürfen keine stühle verrücken, sollen alleine schnee scheppen, türen sollen nicht ZU laut geschlossen werden usw..


    Die Rollläden schließen Sie, wenn es Ihnen passt. Stühle rücken gehört zu den normalen Wohngeräuschen und können den Wunsch Ihrer Vermieterin einfach ignorieren.
    Schneeschippen brauchen Sie nur im Wechsel mit den anderen Hausbewohnern machen. Türen sind immer leise zu schließen.

    Zitat


    Die Garage lässt sich aufgrund zu steilem abhang nicht befahren... ohne den unterboden des autos aufzureissen, der mangel ist der vermieterin bekannt und wurde bis heute nicht behoben.


    Einen solchen Mangel (welcher keiner ist) muß die Vermieterin nicht beheben. Sie hätten bei der Wohnungsbesichtigung das erkennnen können. Für Ihre Versäummnisse müssen Sie schon selbst die Konsequenz tragen.

    Zitat

    Weiterhin ist neben der Garage ein Keller... den wollte sie schon seit unserem einzug also NOVEMBER 2012 leer räumen... selbst nach mehrmaligem ermahnen unserer seits ist dieser bis heute nicht leer und wird weiterhin von Ihr genutzt.

    Wenn dieser Keller mitgemietet wurde und Ihnen nicht zur Verfügung steht, machen Sie die Vermieterin schriftlich auf die sofortige Räumung aufmerksam und mindern Sie entsprechend die Miete.

    Zitat

    Die 2 räume die von uns nicht nutzbar sind Garage und Kellerraum haben insgesamt knapp 25qm, laut meinen berechnungen zahlen wir jeden monat 90 euro für diese 2 räume,
    kann ich nun einfach rückwirkend diese summe von der nächsten miete abziehen?

    Das mit der Garage vergessen Sie ganz schnell; siehe oben.
    Zur Nichtnutzung des Kellerraumes; siehe ebenfalls oben.

    Ja, gehen Sie zum Anwalt. Mir scheint, das die Wohnung bei den vielen Mängeln in einem nicht gebrauchsfertigen Zustand ist

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Da wäre auch noch eine saftige Mietkürzung drin. Also ab zum Anwalt.

    Wenn sich Risse in den Wänden bilden ist das ein Zeichen, das der Baugrund Setzungserscheinungen zeigt. Da es sich hier eindeutig um einen Baumangel handelt, ist der Vermieter(Eigentümer) in der Pflicht, diesen baldigst zu beheben.

    Nun ist es allerdings nicht empfehlenswert auf das RECHT zu warten, sondern im puren Eigeninteresse die Risse provisorisch zu schließen. In dieser Jahreszeit hätte ich das schon lange getan.
    Eine Anzeige des Schadens an den Vermieter bleibt Ihnen unbenommen.

    Wenn eine Reparaturpauschale bis 100 € vereinbart wurde, gilt diese für das gesamte Kalenderjahr.
    Ergo müssten Sie nur eine Rechnung bezahlen. Der Vermieter hat versucht Ihnen zwei Rechnungen unter 100 @ zu präsentieren mit dem schlitzohrigen Gedanken, das Sie zweimal zur Kassse gebeten werden können. Dem ist, wie eingangs erwähnt, nicht so.

    Hier in diesem Forum geht es um Mietrecht.
    Für Nachbarschaftskriege wollen Sie sich bitte ein anderes Schlachtfeld suche. Allein schon wegen der fehlenden Gegendarstellung. Eigentlich logisch.


    "Die Kündigung erfolgt nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarf. Die Wohnung soll zukünftig für meinen Enkel Verwendung finden. Leider hab ich keine Alternative Wohnung, die ich Ihnen zur verfügung stellen könnte.

    Die Begründung fällt allerdings etwas mager aus.

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