Beiträge von Kolinum

    Es geht darum das mein ehemaliger Vermieter 150€ von meiner Kaution abziehen will, weil ich abgeblich das Fenstersystem kaputt gemacht hätte.


    Also nichts Genaues weiß man nicht. Ich leider auch nicht.

    Zitat

    Ich habe 3 Jahre in der Wohnung gelebt , seitdem ging das Küchenfenster nicht auf kippe und ich dachte das dies von der Bauart her so sei!


    Ich hätte genau so gedacht.

    Zitat

    Ich möchte nicht etwas bezahlen was ich auch nicht kaputt gemacht habe .


    Richtig, ich auch nicht.


    Zitat

    Was muss ich nun tuhen , könnt Ihr mir einen Rat geben ?

    Nicht zahlen!

    BGB § 558 b Zustimmung zur Mieterhöhung
    (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
    (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

    Wenn Ihnen die Erhöhung am 31. Mai zuging, müssen Sie ab 1.8. die erhöhte Miete zahlen. Gilt aber nur, wenn Sie der Erhöhung zustimmen.

    BGB § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
    (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

    BGB § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

    Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

    Zumal an den beigestellten Bildern ein Verschleiß an den Zugbändern zu erkennen ist. Setzen Sie den Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels. Notfalls unter Androhung von Mietminderung oder Selbstvornahme.

    Alles klar!

    Mit der Wohnungsübergabe ohne Beanstandungen ist das alles erledigt.
    Nur verdeckte Mängel können später noch beanstandet werden. Aus Ihrem Beitrag geht jedoch diesbezüglich nichts hervor, sodas die Forderungen der Vermieterin nachträglich nicht wirken.

    Scheinbar nichts gelernt. Bemühen Sie den BGH.
    Es bleibt dabei. Der Rost wandert nicht vom Korb zum Besteck. Das Besteck ist nicht waschmaschinenfest.


    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Vorsicht, Vorsicht!
    Typisch Bundesbürger, zuerst sind immer die anderen Schuld.

    Dieses kann nicht waschmaschinenfest sein. Auch ich hatte das Problem mit solch Billigbesteck.

    Den Vermieter unbesehen dafür in die Pflicht zu nehmen ist schon ein starkes Stück.
    Kaufen Sie neues Besteck oder säubern Sie das Dreckszeug mit der Hand.

    Die Kosten der Treppenhausreinigung ergeben sich aus der Betriebskostenverordnung §2, Absatz 9.
    Ist im Mietvertrag allgemein auf die Anwendung des BKV Bezug genommen worden, sind die Nutzer mit diesen Kosten zu belasten.
    Ist eine extra mietvertragliche Regelung zur Reinigung festgelegt, so ist diese nur im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern.

    Beugen müssen Sie sich nur Ihrem Vertrag gegenüber, nicht den Mehrheitsbeschlüssen anderer Leute.

    Ich bekomme stets (seit 2009) einen befristeten Mietvertrag für ein Jahr. D.h. jedes Jahr frage ich nach, ob der Befristungsgrund noch besteht (Renovierung) und ich in der Wohnung bleiben kann.

    Ein befristeter Mietvertrag kann nur einmal abgeschlossen werden.

    BGB§ 575 Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
    [/QUOTE]

    Damit haben Sie einen unbefristeten Mietvertrag mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.


    es freut mich sehr das es mittlerweile solch tolle Institutionen gibt. Ein großes Lob an die Betreiber im voraus.


    Vorsicht! Das hat sich schon manchmal geändert, weil unsere Informationen und Meinungen nicht wunschgemäß ausfielen.

    Zitat

    Ich absolviere zur Zeit mein Auslandssemster in Malaysia, wohne mit einer weiteren auch deutschen Mitbewohnerin zusammen, sie nimmt auch an dem Austausch teil, wir haben uns vor dem Semester evt. 2-3 mal gesehen.

    Zitat

    Wir haben hier zusammen eine Wohnung gemietet (Zeitraum genau 4 Monate), jeder hat sein eigenes Zimmer etc. (WG ähnlich). Wir zahlen beide exakt gleich viel Miete. Der Mietvertrag läuft alleine auf mich, meine Mitbewohnerin wurde nicht einmal in dem Mietvertrag erwähnt.

    Zitat

    Wir zogen kurz vor Semesterbeginn ein und wussten dementsprechend noch nicht genau wann die letzten Klausuren sind bzw das Semester enden würde.


    Also in Malaysia. In Malaysia bin ich mit meinen Kenntnissen nicht up do date. Sorry!

    Die klein-zitierten Passagen sind damit Makulatur.

    Noch eins. Der Vermieter hat Ihnen die Grundversorgung bereitgestellt und diese sind über die Kabelgebühren bezahlt. Eine Erhöhung der Gebühr wäre nur dann zulässig, wenn der Kabelbetreiber eine Anhebung der Gebühr vornimmt. Dies können Sie aber nachprüfen.
    Die Modernisierungsregelung und eine damit verbundene Anhebung kommt hier nicht in Betracht, da diese in Ihrem Fall nicht zum tragen kommen würde. Diese muß nachhaltig sein und Vorteile für den Mieter ausweisen. Da Sie aber diesen Vorteil nicht nutzen wollen, kann er Ihnen nicht aufgezwungen werden. Der Vermieter kann Ihnen allerdings dann durch eine technische Maßnahme einen widerrechtlichen Gebrauch durch Sie ausschließen.

    Die Installation müssen Sie dulden.
    Wenn Sie den Breitbandkabelanschluß nicht nutzen wollen, können Sie der Erhöhung der Kosten widersprechen.
    Diese Erweiterung können Sie dann auch nicht mehr nutzen. In der Regel wird er durch eine technische Maßnahme gesperrt.

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