Beiträge von Kolinum

    Folgendes:
    Die Verbrauchseinheiten anderer Mieter lassen Sie aussen vor. Diese hängen ausschließlich von dessen Heizverhalten ab.

    Alle Kosten des Betriebes der Heizungsanlage im gesamten Abrechnungszeitraum bilden die Ausgangssumme.

    70 % davon werden für die Berechnung nach den jeweiligen Verbrauchseinheiten herangezogen.
    Zu Mietbeginn hätte hier eine Zwischablesung erfolgen müssen, ansonsten ist Ihr tatsächlicher Verbrauch ja nicht zu berechnen.

    30 % davon dienen der Berechnung nach der jeweiligen Wohnfläche.
    Hierbei wird Ihnen aber nur der tatsächliche Zeitanteil des Abrechnungsjahres angerechnet.

    Der Vermieter muß das allgemeine Lebensrisiko seiner Mieter nicht übernehmen. Im übrigen waren diese Umstände bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrages bekannt und trotzdem haben Sie unterschrieben. Damit müssen Sie nun leben. Ob eine Wohnung bewohnbar ist oder nicht entscheiden dafür zuständige Ämter.

    Hallo Littlebigbenny,

    Kolinum schreibt ja von Wohnungsvermittlern/Maklern.
    Scheint mir hier nicht anwendbar zu sein.
    In Deinem MV wurde individual vereinbart, dass, wenn Du vorzeitig ausziehst, dem VM eine Entschädigung für den vorzeitigen Aufwand von zwei NKM zahlst. Welchen Namen hierbei das Kind Entschädigung hat, ist m.E. unerheblich.
    Ich finde, der VM hat den Anspruch zurecht.

    Da hier im Mietvertrag ausdrücklich "Maklerprovision" genannt ist, denke ich das es doch eine solche unerlaubte Klausel ist.

    Wenn Sie keinen Zeitmietvertrag oder einen Kündigungsverzicht haben, haben Sie gute Karten.
    Wenn dem nicht so ist, wäre das Verhandlungssache, denn bei Nichtzahlung würde der Vermieter Sie wahrscheinlich nicht eher rauslassen.

    WoVermRG - § 2:
    (1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
    (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn

    1.
    durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
    2.
    der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
    3.
    der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.

    (3) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Satz 1 gilt auch für die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen, solange das Belegungsrecht besteht. Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.
    (4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.
    (5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Warum z.B. "Austausch Wasseruhren"? Die Wasseruhren wurden nie ausgetauscht (zumindest seitdem ich hier wohne nicht).

    Ja, und das ist der Punkt. Glauben Sie denn, dass Ihnen hier jemand erklären kann, warum die Wasseruhren getauscht oder nicht getauscht wurden.
    Wenn Sie zu feige sind, sich bei dem Verfasser der Rechnung zu erkundigen oder nachzufragen, dann lassen Sie das bleiben und zahlen, zahlen und nochmals zahlen.
    Ich mache doch nicht hier Ihren Deppen.


    Aber wie ist das, wenn die Kosten über € 90,- liegen?
    Muß ich / bzw. die Haftpflichtversicherung die Kosten der Reparatur dem Vermieter gegenüber erstatten?

    Die Kleinstreparatrurklausel tritt hier nicht in Anwendung. Dieser Schaden ist nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen.
    Das ist ein Fall für Ihre Haftpflichtversicherung.

    Ja, es ist leider so.
    Eine gemietete Wohnung ist zum Gebrauch gegen ein Entgelt vorgesehen.
    Veränderungen an der Bausubstanz dürfen Sie ohne Zustimmung des Eigentümers nicht vornehmen. Es ist nach wie vor nicht Ihr Eigentum und demzufolge dürfen Sie es auch nur nutzen.

    Ich denke, das das erst nach Ersatz aller Fenster zu machen ist. Die Modernisierung muß nachhaltig sein.
    Da der "Zug" bei nur einen Austausch weiterhin bestehen bleibt, ist die Nachhaltighkeit nicht spürbar.
    Durch die Abdichtung des einen verstärkt sich der Zug der zwei anderen Fenster.
    Außerdem ist es eine Dummheit für den Vermieter. Alle drei Fenster zusammen austauschen ist billiger als jedes einzeln zu montieren.

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