Beiträge von Kolinum


    Zunächst muss ich dazu sagen dass wir quasi schon in eine Baustelle eingezogen sind. Das war okay, da der Vermieter ein entgegenkommen mit der Miete und den Nebenkosten zugesagt hat.

    Das Problem ist, ich habe bisher weder weniger Miete bezahlen müssen, noch habe ich weniger Nebenkosten bezahlen müssen, noch wurden die Arbeiten vollständig erledigt.

    Darunter fallen unter anderem Dinge wie ein nicht benutzbarer Balkon in lebensgefährlichem Zustand, ein Loch in der Decke dass direkt auf den un-isolierten Dachboden führt (welches schon seit über 6 Monaten, auch über die Wintermonate, vorhanden ist), Keine Heizung in einem Raum, ein nicht benutzbarer Kamin, usw.

    Dazu kommt noch dass der Vermieter ständig Termine macht und dann nicht auftaucht.Von ihm angeblich bestellte Handwerker übrigens auch, oder plötzlich auf einem Samstag Morgen um 8 Uhr unangemeldet auf dem Balkon stehen (sind von außen rauf geklettert) und anfangen zu arbeiten. Ich habe Schichtarbeit und muss oft Vormittags schlafen...

    Ich wäre sehr dankbar für jeden Tipp den ihr mir geben könnt.

    Es gibt dazu keine Tipps. Nur einen: wieder ausziehen und das nächste Mal richtig hinschauen, damit es keine Bruchbude ist.
    Warum Sie trotz Zusage immer noch die volle Miete zahlen, können nur Sie wissen.

    Das der Balkon nicht nutzbar ist, ein Loche in der Decke ist, ein unisolierter Dachboden vorhanden sowie keine Heizung in einem Raum ist, haben Sie bei Unterzeichnung des Vertrages voll bewußt in Kauf genommen.
    Der Vermieter durfte also damit rechnen, das Ihnen dieses Chaos lieb ist(sowas solls geben).

    Rechtlich geht damit garnichts.

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

    BGB § 536 a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
    (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
    1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Anstatt sich als Erstes zu fragen, habe ich auch alles richtig gemacht, wird sofort ein Schuldiger gesucht.
    Schuldbewusstsein und Rechtsstaat scheinen sich eben nicht zu vertragen

    Typisch bundesdeutsch!

    Von einer Aufnahme eines solchen Wohnrechtes im Mietvertrag rate ich ab.
    Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Wenn Sie das nicht ins Grundbuch als die einzig sichere Lösung für die Schwiegereltern aufnehmen lassen wollen, hege ich den Verdacht unlauterer Gedanken bei Ihnen.
    Mit einen Mietvertrag können Sie kein lebenslanges Wohnrecht begründen.
    Sowas tut man nicht reinen Herzens.

    Da war doch mal was.

    In einem Urteil besonders begnadeter Richter wurde einem Mieter Mietminderung zugesprochen, weil beim Bau eines etwas weiter entfernteren Gebäudes in der Nachbarschaft Baulärm aufgetreten ist.
    Begründung: Minderung des Wohnwertes.

    Nicht bekannt ist mir allerdings, welche Wohnwertminderung der im gleichen Hause wohnende Vermieter, bei wem auch immer, geltend gemacht hat.

    Nun darf spekuliert werden.

    Nein, ich wiederspreche.
    Der Vermieter kann eine vorhandnen Küche gegen Entgeld mit vermieten und ist dann auch für die ordnungsgemäße Funktion verantwortlich.

    Der Vermieter kann auch eine Küche dem Mieter auch zur kostenlosen Nutzung überlassen. Ein automatischer Eigentumsübergang an den Mieter findet damit nicht statt.
    Wenn ich einem Anderen etwas kostenlos zur Verfügung stelle (borge) bleibt es nach wie vor mein Eigentum.


    .....im Mietvertrag ist die Gartennutzung mit inbegriffen einschließlich 20€ pro Monat für die Gartenpflege.

    Im Mietvertrag oder als Teil einer Betrisbkostenvereinbarung?

    Zitat

    Wir nutzen den Garten aber nicht da wir im 2.Stockwerk wohnen und einen großen Balkon haben.


    Das spielt keine Rolle und haben Sie bereits bei Unterzeichnung gewußt.
    Mal Hüh, mal Hot geht leider nicht. Rechtssicherheit steht auch einem Vermieter zu.

    Zitat


    1. Würden Sie empfehlen den Mietvertrag zu ändern und die Gartennutzung ausschließen um dann den Mietpreis zu senken und keine Nebenkosten für die Gartennutzung zahlen oder kann der Vermieter dann auch anderweitig die Miete erhöhen

    Eine Mietvertragsänderung können Sie immer anstreben. Ob mit Erfolg, wer weiß!

    Zitat


    2. Wir zahlen pauschal 20 € pro Montat für die Gartenpflege. Ist das rechtens oder muss der Vermieter die Kosten einzeln aufzählen und auch nachweisen und keine Pauschale festlegen?

    Wenn diese Kosten als Pauschale im Mietvertrag vereinbart wurden, bedarf es keines Nachweises.
    Ist die Gartenpflege im Rahmen einer Betriebskostenvereinbarung vorhanden, dürfte es keine Pauschale sein, denn Betriebskosten sind immer nachweisbar abzurechnen.

    Die Gartenpflege führen nämlich die Nachbarn im 1.Stockwerk durch und die zahlen auch nicht diese 20 €

    Zitat


    3. Jetzt will uns der Vermieter noch 20 € im Montat für die Treppenreinigung aufbrummen. Ist das rechtens?

    Siehe Berny

    ja aber er bekaempft den schimmel doch nicht richtig und kann mir nicht garantieren das dieser auch weg ist?

    Kein Vermieter wird Ihnen Schimmelfreiheit garantieren. Auch ich würde das nicht tun. Die übertriebene Schimmelhysterie entspringt dem unsäglichen Angstgefühl vieler Bundesbürger. Schimmelsporen fliegen immer und überall umher und ist bei einer ensprechenden Dosis Gift, genauso wie Kochsalz.

    ja eben, so sehe ich das ja auch...und deswegen versteh, bzw finde ich keine antwort auf meine frage im web...dann muss ich mich mal an den Mieterschutz wenden..

    Sie interpretierten die Anwort von Berny gerade so, wie es Ihnen gelegen kommt.
    Eine Kücheneinrichtung gehört eben nicht wie ein Klo, Waschbecken, Dusche, Fenster oder Zimmertüren zur Wohnung, sondern ist eine bewegliche Sache, welche der Vermieter Ihnen aus Kulanz kostenfrei zur Nutzung überließ.
    Mir kommt da das Sprichwort mit dem Finger ins Bewußtsein.

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