Bravo, hätte ich bestimmt nicht besser hingekriegt...:)
Danke, das tat mir gut!
Bravo, hätte ich bestimmt nicht besser hingekriegt...:)
Danke, das tat mir gut!
Es liegt ein unbefristeter Mietvertrag vor. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Es ist kein Zeitmietvertrag, da er keine Begründung der Befristung enthält.
Automatische Verlängerungen von Mietverträgen gibt es nicht.
BGB § 542 Ende des Mietverhältnisses
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.
Sie können also das Verhältnis mit einer gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen.
Siehe auch:
BGB § 545
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
Nun beruhigen Sie sich mal. Das stellt man einen Topf drunter und wenn das Wasser unter dem Niveau der Austrittsöffnung liegt, hört das ganz alleine auf.
Am Montag kommt der Installateur und man wird die Ursache feststellen. Sollten es ein Montagefehler des Mieters sein, dann lassen Sie ihn die Rechnung bezahlen und er soll sich dann noch bedanken für die Einsparung des Notzuschlages.
Ich hab vergessen zu schreiben das wir die Wohnung den Eltern meiner Frau abkaufen!
Als Eigentümer können Sie auch die erforderlichen Umbauten durchführen.
Sofern die Erbengemeinschaft aber weiterbesteht, kommen Sie um deren Zustimmung trotzdem nicht drumrum.
Es müssen auch noch, wie bereits gesagt, noch der Versichertenanteil etc dazugerechnet werden. Könnte dann bald hinkommen.
Sie können das nun drehen wie Sie wollen. Der Schimmel wird deswegen nicht wegbleiben, weder durch Mietminderung noch durch Reinigen des Lüfters. Sie müssen sich einfach mit den gegebenen Umständen abfinden oder darauf einstellen.
Zu mehr fehlt auch mir ein passender Ratschlag.
Luxusansprüche der Mieter müssen Sie nicht befriedigen. Da im Nebenraum noch eine Möglichkeit besteht ist kein Notfall anzunehmen.
BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
1. Man mietet kein Badezimmer ohne Fensterlüftung. Wer dann noch glaubt jeden Tag unter der Dusche sein zu müssen, muß sich nicht wundern ob des Schimmels. Wenn nun obendrein die Zwangslüftung nicht den nötigen Durchsatz hat ist alles ganz logisch.
Leider wird Logik zur Mangelware. Man muß eben alles haben wollen, koste es was es wolle.
Das mal zum Anspruchsdenken einiger Mitbürger.
Einmal die Woche lüften? Das sollten Sie sich schnell zum Geheimnis erklären.
Wichtig ist auch nach dem Duschen (und das ist das Grundübel aller Schimmelbildungen) sofort sehr großzügig lüften.
Fenster auf, Lüfter laufen lassen bis keine Feuchtigkeit mehr im Bad ist.
Was die Reinigung des Ventilators betrifft - ich hätte bestimmt etwas technisch versierte Freunde, welche das für mich machen würden.
Eine kleine Aufmerksamkeit dafür erspart viel Geld.
Ihrer Schilderung nach sollten Sie den Vermieter außen vor lassen, es liegt eher an Ihrem Wohnverhalten.
Sie haben einen Telefonanschluß. Mehr muß Ihnen der Vermieter nicht zur Verfügung stellen.
Im übrigen haben Sie die Wohnung ohne Internetzugang angemietet. Für Ihre Versäumnisse müssen Sie selbst büsen und nicht der Vermieter.
Lassen Sie sich vom Fachhandel beraten, ob es über WLAN noch andere Möglichkeiten gibt.
NEIN!
Da könnte jeder dahergelaufen kommen. Wichtig ist die Funktionstüchtigkeit.
Oder sollte besser jeder lieber (den gleichen) Brief einzeln schreiben? (Betrifft 5 Mieterparteien)
Wenn gemeinsam: Wie formuliere ich den "Absender"? Soll ich das übernehmen und quasi im Auftrag der anderen schreiben?
Eindeutiger können Sie Ihre Aufforderung nach einer Rechtsberatung nicht formulieren. Vielleicht findet sich noch jemand, welcher es trotzdem tut.
Rechtsberatung nicht erlaubt! Sie müssen schon selbst entscheiden.
Wenn der Mieter auf eigene Faust eine modernere Küche einbaut, muß er natürlich auch für den ordnungsgemäßen Betriebszustand sorgen. Ihre Erlaubnis allein verpflichtet Sie dazu nicht.
Ich kann den Sachverhalt auch mit anderen Worten ausdrücken:
Ist der Vermieter mietrechtlich verpflichtet nach von ihm anberaumten Handwerkerarbeiten entsprechende Schäden zu beseitigen?
Na, geht doch. Klare Frage, klare Antwort. Selbstverständlich ist die Arbeit so auszuführen, das Sie nichts zu tun brauchen. Sogar den anfallenden Dreck muß er beseitigen.
In Zukunft nicht soviel wirres Zeug labern. Sie sind hier auf keiner Promotionsveranstaltung.
Dann streichen Sie bei Auszug wieder genau so und vergessen Sie nicht die Heizkörper.
BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1)....
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. ....
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. ....
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4)....
Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Tochter die Wohnung zu vermieten. Soweit richtig.
Nun muß er diesen Bedarf begründen. Das tut er damit, weil andere Wohnung zum Bezug eben wegen des Kündigungsauschlusses der anderen Verträge nicht möglich ist. Da ein solcher bei Ihnen nicht vorliegt, liegt es nahe Ihnen den Vertrag wegen Eigenbedarf zu kündigen.
"wenn er einfach Kündigungsausschlüsse vereinbart welche nun zu meinem Nachteil führen"
Die anderen Verträge und deren Bedingungen sind für Ihr Mietverhältnis ohne Bedeutung.
Viel Glück beim Anwalt!
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