Zeitmietvertrag nach altem Recht; Rechtsgültigkeit

  • Hallo,
    mich beschäftigt folgende Problemstellung:

    Ich habe im Jahre 2000 einen Mietvertrag mit dem Eigentümer einer Wohnung geschlossen.
    Es handelte sich um einen Zeitmietvertrag für die Dauer von 5 Jahren mit automatischem Ablauf.
    Die damalige gesetzliche Regelung, wonach das Mietverhältnis als fortgesetzt gilt, wenn die Parteien nicht den entgegenstehenden Willen erklären, wurde vertraglich ausgeschlossen.
    Es heisst:"Fortsetzung und Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf muß vereinbart werden."

    Nun wurde aber damals, also 2005 nach Ablauf, nichts weiter vereinbart.
    Ich bewohne die Wohnung noch heute.

    In der gesamten Zeit wurde der Mietzins nicht verändert, lediglich die Betriebkostenvorauszahlung wurde im Jahre 2010 angepasst.
    Nebenkostenabrechnungen wurden immer auf Grundlage der damals im Vertrag vereinbarten Zahlen erstellt, zuletzt für 2010 und 2012.

    Frage: Liegt hier ein gültiger Mietvertrag vor?
    Wenn ja, welche Kündigungsfristen bestehen für Mieter und Vermieter?
    Falls nein, was liegt denn dann vor?

  • Es liegt ein unbefristeter Mietvertrag vor. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
    Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

  • Es liegt ein unbefristeter Mietvertrag vor. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
    Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.


    Bravo, hätte ich bestimmt nicht besser hingekriegt...:)

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