Beiträge von Kolinum


    Für den Abrechnungszeitraum März 2011 bis März 2012 hab ich aber schon jetzt das Recht eine Abrechnung zu fordern oder müsste ich da auch bis Ende diesen Jahres warten, weil der Zeitraum noch in 2012 reinragt?

    Ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes muß Ihnen die Abrechnung vorliegen.

    Zitat

    Muss ich die Einzugsermächtigung für die Nebenkosten dann schriftlich per Einschreiben widerrufen oder gibt es da noch mehr zu beachten? Und kann ich dies dann für den nächsten Monat tun oder erst für die nächtes Abrechnungsperiode, sprich erst ab April 2014?

    Siehe hierzu:[url=http://www.berliner-zeitung.de/archiv/das-neu…0,10136698.html]DAS NEUE MIETRECHT VON A bis Z Was darf der Mieter und welche Pflichten hat er zu erfüllen.: Einzugsermächtigung kann im Vertrag vereinbart werden | Archiv*- Berliner Zeitung[/url]

    Stellen Sie hier mal wörtlich die Passage zu den Betriebskosten Ihres Mietvertrages ein.
    Erst dann kann das Rätselraten beendet werden.

    Wenn im Vertrag die Betriebskosten laut Verordnung genannt wurden schließt das die Müllbeseitigung mit ein.
    Sinde jedoch die Betriebskosten im einzelnen genannt und fehlt der Posten Müllentsorgung, dann brauchen Sie auch nicht zu zaheln.
    Aber ziehmlich unreal.

    Leider gehört das Thema nicht zum Mietrecht.
    Das ist nur in Anwendung zu bringen bei einer vertraglichen Beziehung zwischen Vermieter und Mieter.
    In Ihren Fall ist das nicht gegeben. Schwierigkeiten können Sie also nur zivilrechtlich regeln. Mauscheleien unter Kumpels werden durch das Mietrecht nicht abgedeckt.

    Mit sozialen Engagement sollte man sehr, sehr vorsichtig sein. Undank ist der Welt Lohn.

    Weigert sich der Vermieter, die Nebenkosten abzurechnen, darf der Mieter die monatlichen Vorauszahlungen für die laufenden Nebenkosten einbehalten, solange bis der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für den vergangenen Abrechnungszeitraum vorlegt. Der Mieter hat im laufenden Mietverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht. (BGH WuM 2006, 383).

    Da wird sich dann mal ganz schnell was bewegen.

    Fordern Sie die Abrechnung von 2011. Die Abrechnung 2012 hat noch bis Ende 2013 Zeit.


    darf der Vermieter die beiden getrennten Mülltonnen einfach zusammen werfen und umlegen? Er bekommt die Abrechnung vom Entsorger aufgeschlüsselt.


    Wenn konkret eine Aufschlüsselung der Gebühren erfolgt ist, sind diese auch als Berechnungsbasis für den Einzelnen zu nehmen.

    Zitat

    Offenbar war das auch die letzten beiden Jahre so, kann man in dem Fall rückwirkend Einspruch erheben?

    Sie haben 12 Monate nach Erhalt der Rechnung Zeit um Einspruch zu erheben.

    Zitat

    Wir hatten ja nie eine gesonderte Aufstellung vom Vermieter und wussten deshalb nichts von der Umlage. Im Mietvertrag steht nichts von Umlage, da wir ja eine eigene Tonne haben sind wir auch nicht auf die Idee gekommen.

    Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, so heißt es. In Ihrem Fall ist das Zahlung.

    Zitat

    ..... nicht wenn jeder eine eigene Tonne hat,

    ...welche aber auch zu bezahlen ist.

    Nochmal von vorn:

    § Mietzeit:
    Das Mietverhältnis beginnt am: 01.07.2010, es läuft auf unbestimmte Zeit.

    Woraus will man hier erkennen, das es sich um einen Kündigungsausschluß handelt. Ich kann da nichts erkennen und es ist ein ganz normalert unbefristeter Mietvertrag.

    Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen für 5 Jahre ausgeschlossen.

    Hierbei verpflichtet sich der Vermieter, Kündigungen aus diesen genannten Gründen innerhalb der Zeitspanne nicht vorzunehmen.
    Einen Nachteil des Mieters ist auch hier nicht sichtbar.

    Somit ist eine Kündigung, wohlgemerkt nur zu diesem bestimmten Zweck, nach 5 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten zulässig.

    Das erwähnte BGH-Urteil bezieht sich auf einen gegenseitigen Kündigungsaussschluß, welcher aber hier nicht vorliegt.

    BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
    2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
    3. der Mieter
    a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
    b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
    Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.
    Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.


    § Mietzeit:
    Das Mietverhältnis beginnt am: 01.07.2010, es läuft auf unbestimmte Zeit.
    Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen für 5 Jahre ausgeschlossen.


    Eine Kündigung könnte also frühestens zum 30.9.2015 erfolgen.

    Die im § 17 unter Punkt 2 trifft in diesem Fall nicht zu.
    Das wäre nur dann der Fall über den Zeitraum des Kündigungsausschlusses hinaus.

    Zitat

    Zum Beispiel jetzt schon zum 01.07.2015?

    Sie können jederzeit zum Ablauf des Kündigungsausschlusses mit 3-monatiger Frist kündigen, also 30.September 2015.

    Die gesetzliche Grundlage in diesem Fall:

    BGB § 573 a Erleichterte Kündigung des Vermieters
    (1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf.
    Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
    (2) ...........
    (3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
    (4) ...........

    Das heißt: bei einer Wohnzeit von 5 - 9 Jahren wären das 6 + 3 Monate.
    Inwieweit sich das auf das Mietverhältnis des Hauptmieters auswirkt, kann ich leider nicht beurteilen.
    Da aber in diesen Fall ein berechtigtes Interesse des Vermieters gegeben ist bleibt es bei 6 Monaten.

    Einer meiner Angestellten glaubte seine Lohnabrechnung stimme nicht.
    Wir haben dann beide zusammen nachgerechnet und siehe, ich hatte mich selbst betrogen. Aber er war verständnisvoll und nahm es gelassen.
    Das kann also passieren. Nennt man auch....selbst ins Knie g.....t.:cool:

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