Beiträge von Kolinum

    Ein mündlich geschlossener Mietvertrag ist rechtlich zulässig.
    Dazu muß gegenseitige Willensübereinstimung zur Form, den Mietbeginn und den Mietpreis bestehen.

    Aus Ihren Darlegungen kann ich eine solche Übereinstimmung nicht erkennen.
    Die Absicht der einen Partei jetzt einen schriftlichen Mietvertrag auszufertigen bestärkt meine Annahme.

    Ich halte, nach Ihrer Schilderung, das Ganze auch lediglich als eine Willenserklärung und sehe die Kriterien eines mündlichen Vertrages nicht erfüllt.

    Ich nenne Ihnen hier nur die rechtlichen Grundlagen. Im Detail urteilen die Gerichte je nach Wetter, Laune und Sympathie.
    Beispiele finden Sie zur Genüge.

    BGB § 546 a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
    (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
    (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

    BGB § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
    (1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546 a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
    (2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794 a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Hier nochmal Kommentiert:
    Mietrecht: Die R

    die mietbescheinigung, die ich ja auch noch habe, brauchte ich mal für ein amt. also sollte dieses schreiben doch auch eine rechtswirksamkeit besitzen ?!?

    Wenn eine Mietbescheinigung für irgendein Amt mit 26 m² erstellt wurde, hat das doch keinerlei Auswirkung auf den Mietvertrag, ebensowenig die 28 m², welche in irgendeiner(weiß nicht wo) Zeitung gestanden haben.

    Zitat

    .....ausserdem bewegt sich die jetzige kaltmiete deutlich über dem (leider nur einfachen) mietspiegel, womit die mietminderung auch noch vielleicht eine grundlage hätte.

    Das allerdings könnten Sie zur Anwendung bringen.

    Die Größenangabe können Sie nur reklamieren, wenn

    1. In Ihrem Mietvertrag eine solche Größe angegeben wäre

    oder

    2. Die fehlerhafte Größenangabe bei der Betriebskostenabrechnung in Anwendung gebracht worden wäre.

    Eine Mietminderung der Kaltmiete ist in den nicht genannten Fällen aussichtslos.
    Sie haben die Wohnung so gemietet, wie diese sich Ihnen dargeboten hat und nicht ob es 28 m² waren.

    Aus den von Ihnen zitierten Artikel ist aber nur ersichtlich das es der Zustimmung des Vermieters bedarf einen neues Mitglied aufzunehmen. Dadurch wird auch eine Vertragsänderung in Bezug auf die Mitgliedschaft notwendig.
    Das diese Vertragsänderung eine Änderung des bisherigen Mietzinses ausschließen soll, kann ich nicht erkennen.

    Das mit dem Schloß ist wohl der vernüftigste Ihrer Gedanken. Auch eine Anzeige wegen Diebstahl wäre denkbar.
    Aber,aber: Da würden Sie sich einiges vorhalten lassen müssen.
    Warum haben Sie nicht sofort Anzeige erstattet? Und wie wollen Sie den Schaden beziffern.

    Die Polizei wird Ihnen ob solcher "Beschäftigung" auch nicht gerade hold sein.

    Bei einen Gewerbebetrieb im Haus müssen Sie immer mit Lärm rechnen. Da sollte man aber schon bei der Besichtigung berücksichtigen.
    Da haben Sie wohl gepatzt und eine andere Alternative als wieder ausziehen fällt mir auch nicht ein.

    Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius im Winter nicht erreicht, liegt – so der Mieterbund – ein Wohnungsmangel vor. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen Mangel abzustellen. Solange dies nicht geschehen ist, kann der Mieter die Miete mindern, das heißt weniger zahlen.

    Bezugnehmend auf den Link von@Berny
    Was ist, wenn der Kohleofen so verdreckt ist, das er nicht mehr heizt. Dann soll laut Mieterbund der Vermieter gefälligst dem Mieter den Ofen säubern.
    Nur mal so nebenbei bemerkt, was Mieterbünde so alles drauf haben:eek:

    Also bevor ich mich hier aus dem Fenster lehne, müsste ich den Kohleofen erstmal in Augenschein nehmen.
    Ansonsten kein hilfreicher Hinweis von mir.

    Die Kündigung von Mietverhältnissen über Wohnraum bedarf gemäß § 568 Absatz 1 BGB der Schriftform. Dies bedeutet gemäß § 126 BGB, dass der Text der Kündigung niedergeschrieben und abschließend eigenhändig unterschrieben werden muss. Telegramm, Telefax, E-Mail oder eine Faksimile-Unterschrift reichen nicht aus.

    Entsprechende BGH-Urteile suchen Sie bitte gefälligst selbst. Diese trägt niemand hier in der Hosentasche rum.
    Ich müsste auch erst suchen und habe keine Lust als Ihr Laufbursche zu gelten.
    Bei solchen Ansinnen sollten Sie schon mal vorher darüber nachdenken, damit Sie hier dann nicht eine solche Abfuhr bekommen.

    Ich mein das ist ja irgendwie Auslegungssache. Für den einen ist ein schmutziges Fenster ein konkreter Anlass, für mich persönlich nicht.

    Ich möchte mich übrigens noch mal bedanken dass sich Leute hier extra die Mühe machen. :)

    Fenster putzen ist kein konkreter Anlaß. Das wäre schon sehr fantasievoll.

    Die nächsten Beiträge zu diesem wichtigen Thema erspare ich mir.

    Die Gerichte sind überwiegend der Meinung, dass der Vermieter die Betriebskosten für Wohnungen und Gewerbe getrennt berechnen muss.
    Der BGH hat jedoch entschieden, dass eine Aufteilung nur geboten ist, wenn die Kosten zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung für die Wohnungsmieter führen.
    Das BGH schafft letzlich keine Klarheit. Im Einzelfall muss darüber gestritten werden, ob eine erhebliche Mehrbelastung für die Wohnungsmieter besteht. Eine getrennte Berechnung ist immer geboten, wenn sie im Mietvertrag vereinbart ist.


    Das Mietverhältnis des Untermieters erlischt nicht mit dem Ende des Mietverhältnisses des Hauptmieters.

    Nicht ganz automatisch ist etwas salopp ausgedrückt.

    ABER:
    Erhält der der Hauptmieter von seinem Vermieter eine wirksame Kündigung oder machen es veränderte
    Lebensumstände für ihn unzumutbar, den Hauptmietvertrag fortzuführen, so kann damit ein
    berechtigtes Interesse an der Kündigung des Untermietverhältnisses begründet werden.

    Wenn dem Hauptmieter gekündigt wird erlischt auch automatisch das Mietverhältnis des Untermieters.
    Die Gründe für eine fristlose Kündigung müssen in ihrem Fall genauso wie beim Hauptmieter angegeben sein.
    Wenn dem Hauptmieter, egal aus welchen Gründen, das Mietverhältnis beendet, erlischt auch Ihr Mietverhältnis.

    Allein das ist ein Grund zu Ihrer rechtmäßigen Kündigung. Einer "Schuld" (Fehlverhalten) müssen Sie aber deswegen nicht auf sich geladen haben.

    Halten wie fest: Der Fehlbetrag aus 2011 wurde in die Rechnung 2012 eingerechnet. Mit der Übernahme in die Rechnung 2012 ist damit der Fehler aus 2011 korrigiert worden und in der wiederum fehlerhaften Abrechnung 2012 aufgegangen.
    Diese haben Sie erneut moniert und harren wieder auf eine Korrektur.
    Mehr ist meinerseits nicht zu sagen.

    Umbauten bzw. Veränderungen an der Bausubstanz bedürfen grundsätzlich der Erlaubnis des Eigentümers.

    Das hat nun aber mit Mietrecht garnichts am Hut. Ich bin da schon sehr verständnislos wie Sie da mit dem Eigentum fremder Leute verfahren wollen.
    Vielleicht bauen Sie bei einem gemieteten Fahrzeug auch mal schnell einen anderen Motor rein und anschließend wieder raus. :rolleyes:

    Nichts gegen Innovationen, aber was gegen aussichtslose Phantastereien.

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