Nutzungsentschädigung nach Mietende

  • Hallo liebe Forumsleser,

    Wir haben fristgerecht zum 30. April 2013 unsere Wohnung gekündigt. Bei der Vorabnahme verlangte der Vermieter, dass sämtliche von uns vorgenommene Wohnwertverbesserungen (Fliesen, Laminat, Küche usw.) zurückgebaut und entfernt werden müssen. Durch die unerwarteten Arbeiten konnte die Endabnahme und Schlüsselübergabe erst Mitte Juni erfolgen.

    Unser Vermieter, eine Wohnungsgesellschaft mit mehreren tausend Wohnungen in unserer Stadt, hatte und hat bis heute keinen Nachmieter oder Interessenten für unsere alte Wohnung. Nach Ende der Mietzeit bis zur Schlüsselübergabe erfolgte durch unseren Vermieter keine Fristsetzung oder sonstige Aufforderung die Wohnung zu verlassen. Im Gegenteil, wir hatten den Eindruck, die Wohnungsgesellschaft war froh, als wir ihr mitteilten, dass wir für den Rückbau noch etwas Zeit benötigen.

    Nun zu meiner Frage. Darf der Vermieter unter diesen Umständen für die Zeit nach dem Mietverhältnis eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete verlangen. Ein Schaden durch Mietausfall ist ihm aufgrund des fehlenden Nachmieters ja gerade nicht entstanden.

    Bei der Endabnahme wurden durch den Vermieter geringfügige Mängel (Farbreste an einer Sockelleiste) festgestellt. Wir haben angeboten, diese Mängel zu beseitigen. Der Vermieter wollte uns die Beseitigung jedoch nur gestatten, wenn die Schlüsselübergabe um eine Woche verschoben wird und wir auch für diese Zeit weiter Nutzungsentschädigung (Miete) zahlen. Dieses haben wir abgelehnt, da die zusätzliche Nutzungsentschädigung höher wäre als die eigentlichen Beseitigungskosten.

    Deshalb meine zweite Frage. Darf der Vermieter für die Zeit der Mängelbeseitigung durch den Mieter weiter Nutzungsentschädigung verlangen.

    Viele Grüße
    Lutz

  • Ich nenne Ihnen hier nur die rechtlichen Grundlagen. Im Detail urteilen die Gerichte je nach Wetter, Laune und Sympathie.
    Beispiele finden Sie zur Genüge.

    BGB § 546 a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
    (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
    (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

    BGB § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
    (1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546 a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
    (2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794 a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Hier nochmal Kommentiert:
    Mietrecht: Die R

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