Beiträge von Kolinum

    Verweis : Untermiete

    Es ist so, das bei Beendigung des Hauptmietvertrages automatisch auch die Untermietverträge enden.
    Das heißt, der neue Mieter wird auch nicht automatisch auch Hauptmieter und die Wohnung, wie Sie in Ihren ersten Thread schrieben, hätte nicht weitervermietet werde dürfen. Demnach wäre auch der Mietvertrag null und nichtig.

    Aber dem steht BGB § 536b entgegen, da der Mieter diesen Mangel kannte und Schadenersatz nicht geltend machen kann.
    Eine verzwickte Sache und würde doch zu einem Fachanwalt raten.

    Wie wäre es hiermit:

    BGB § 567 a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
    Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat.


    ich habe einen befristeten Mietvertrag. Ich habe darin damals festhalten lassen, dass ich als Mieter auch vor Ablauf kündigen darf.
    1. Frage: Ist dies Rechtsgültig?

    Zitat


    2. Frage: Falls ich (mit meiner Lebensgefährtin und meinem Sohn) länger als die Befristung vorgibt wohnen bleiben möchte, welche Möglichkeiten habe ich?

    Das müssen Sie rechtzeitig klären.
    BGB § 575 Zeitmietvertrag
    (1) .....
    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

    (4) .....


    Zitat


    3. Frage: Wenn mein Vermieter das Haus verkauft, kann mich der neue Besitzer des Hauses auf Eigenbedarf kündigen? Wenn ja, welche Frist gilt hier?

    Der neue Vermieter tritt in alle Rechte und Pflichten ein, auch was die zeitliche Befristung einschließt.

    Halt mal, Dachdeckerin


    1. die Vermieterin hat eine Wohnung vermietet, die sie noch gar nicht vermieten konnte, da die Wohnung nicht leer ist. Die alten Untermieter sind noch drin.

    Doch, es kann an einen neuen Hauptmieter vermietet werden. Der Mietvertrag mit den Untermietern bleibt bestehen.
    Bei einem Vermieterwechsel(und ein solcher liegt hier vor, auch bei einem Untermietverhältnis) übernimmt der neue Vermieter alle sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte der bestehenden Mietverträge.

    Zitat


    2. ..... kann gar nicht kündigen, da er gar nicht der Vermieter der Untermieter ist. Das ist weiterhin der alte Hauptmieter oder nicht?

    Nein, ist er eben nicht.

    Zitat

    .....aber hier sollen unerwünschte Untermieter vom neuen Mieter übernommen werden, ohne dass dies vertraglich irgendwie vereinbart worden wäre.

    Das geschieht millionenfach in Deutschland. Ein ganz normaler Vorgang.
    Das Risiko liegt hier ausschließlich beim neuen Vermieter.


    Zitat


    Im Prinzip könnte Dr Who jetzt die Miete um einen ziemlichen Batzen mindern, da ihm die Wohnung nicht voll zur Verfügung steht. Um die Mietzahlungen seiner unerwünschten Mitbewohner müsste er sich auch nicht kümmern und fristlos kündigen dürfte er ebenfalls.

    Das erledigt sich wohl damit.

    Gibt es in Deutschland ein Anti-Diskrimination-Centrum wie in Belgien da ich schwerbehindert bin?

    Denkbar wäre schon, das man sich das anders überlegt hat Ihnen doch besser nicht zu vermieten.

    Ob es hier so ein "Zentrum" gibt, ergoogeln Sie selbst.

    Ich habe dergleichen auch erleben müssen, das meine Bankunterlagen sowie auch meine Internetanmeldung nicht mehr auffindbar waren.
    Scheint eine neue Masche sein.

    ich bin Mieter einer Haushälfte mit einem umliegenden Gartengrundstück auf dem sich eine Garage befand. Mein Vermieter beschloss in Absprache mit mir die Garage abzureißen und eine neue zu errichten. Die Abrissarbeiten und der Beginn des Neubau´s wurden allerdings ohne schriftliche Ankündigung begonnen und werden mal so und mal so vortgesetzt. Diese finden häufig auch Samstag´s statt. Das bedeutet das ich nie weiß wann Bauarbeiten auf dem Grundstück stattfinden. Muss ich mir das gefallen lassen?

    Probleme gibt's!

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