Zitat[I]BGB § 560 Veränderungen von Betriebskosten
(1) .....
(2) .....
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
In diesen Fall also unmittelbar nach Bekanntwerden(ab der nächsten Zahlung).
Das ist der feine Unterschied zu Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung.
Eine rückwirkende Anhebung oder Verringerung ist damit nicht gemeint.