Kautionsforderung/Nebenkostenguthaben

  • Guten Tag,

    ich hätte mal eine Frage. Das Fallbeispiel ist wie folgt gelagert. Der Mieter M schließt mit dem Vermieter V einen Mietvertrag. Als Kaution werden 600 Euro verlangt. Nach Einzug wird die vereinbarte Kaution seitens M nicht an den Vermieter gezahlt. Nach einem Jahr steht dem M ein Nebenkostenguthaben in Höhe von 300 Euro zu.
    Darf V das Guthaben einbehalten und mit der Kautionsforderung aufrechnen?

    Vielen Dank

    Gruß Michael

  • Kaution ist eine Sicherheitsleistung für den Vermieter. Da haben Sie aber Glück, das Sie nicht schon fristlos gekündigt wurden.
    Da Sie diese dem Vermieter noch schuldig sind, darf er sich an Ihrem Guthaben bis zur Kautionshöhe zur Schuldentilgung bedienen.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (9. August 2013 um 12:18)

  • Hallo nochmal,

    also es ist kein echter Fall, sondern ich habe gestern mit nem Kollegen drüber diskutiert gehabt. Es geht mir nur allgemein um die rechtliche Seite. Also ob der Aufrechnung ein Aufrechnungsverbot entgegensteht.
    Im sozialen Wohnungsbau darf der Vermieter beispielsweise ja auch nicht mit einer Nebenkostennachzahlung aufrechnen. Bei einem normalen Mietverhältnis darf er dies hingegen (laufendes Mietverhältnis), wenn die Nachzahlung rechtskräftig festgestellt wurde oder der Mieter die Forderung nicht bestreitet.

    Bezüglich der Kaution bin ich der Meinung, dass es sich um eine ganz normale Aufrechnungslage im Sinne des BGB handelt. Leider habe ich im Internet die von mir geschilderte Fallkonstellation nicht gefunden. Dort werden nur Fälle geschildert, in denen die Kaution schon gezahlt wurde.

    Gruß Michael

    2 Mal editiert, zuletzt von michaelaq180 (9. August 2013 um 15:49)

  • Nochmal. Nennen Sie das Ding wie Sie wollen. Das ist reine Wortglauberei.
    Fakt ist: Der Mieter erlaubt sich beim Vermieter Schulden zu haben und er erlaubt sich demzufolge auch bei ihm etwas zu schulden.

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