Beiträge von Kolinum

    321 m³ sind sicher zu hoch. Eine akzeptable Lösung hatte ich vorgeschlagen.

    Bei meiner Unterstellung bleibe ich nach wie vor. Sie erwerben etwas, nehmen etwas in Anspruch und machen Sich darüber "überhaupt kein Gedanken", weil das, wie der Segen Gottes, einfach vom Himmel fällt. Diese Naivität kauf ich Ihnen beim besten Willen nicht ab.

    Wenn Sie der alleinige Nutzer der Maschine sind, wäre es denkbar das die verbrauchte Gesamtmenge durch den Gesamtzeitraum(4 Jahre) dividiert wird und Sie demnach den zeitlichen Anteil tragen, entsprechend des letzten Abrechnungszeitraumes, sofern terminlich noch möglich. Wäre ein gangbarer Weg.

    Und für Sie noch eines: Sie glaubten wohl, durch Negieren dieser Tatsache bilig waschen zu können. Es wäre auch Ihre moralische Pflicht gewesen, diesbezüglich Ihre Abrechnung zu überprüfen.
    Nun doch etwas dumm gelaufen.

    BGB § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

    (1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.

    Die Gründe, welche eine fristlose Entlassung rechtfertigen gelten auch für Zeitmietvertrage einschließlich auch bei einben sogenannten Kündigungsverzicht.

    Bei der gemeinsamen Abnahme der Mieträume entscheiden Mieter und Vermieter darüber in welchen angemessenen Verhältnis sich der Mieter anteilig an den Kosten für Schönheitsreparaturen beteiligt.
    Der Grad der Abnutzung wird unter anderem dadurch erkennbar dass Schmutzteile auf Wände Türen und Fenster deutlich sichtbar sind .... usw usw ...

    Dieser Vereinbarung würde ich zustimmen.

    Zitat

    Meine Frage: Da ich ja beim Einzug eine unrenovierte Wohnung übernommen habe und nichts
    Verändert habe inwieweit muss ich beim Auszug streichen bzw. Darf mein "kostenanteil" hoch sein?

    Der Zustand der Übernahme ist für die Übergabe ohne Bedeutung. Die obengenannte Regelung wird damit nicht hinfällig und ist auch eindeutig.
    Zum "Kostenanteil" befragen Sie eine Weissagerin; ich bin da ein ganz klein wenig überfordert.

    Daher meine Frage ob das noch im Bereich des Normalen ist oder ungewöhnlich hoch ist.

    Gleichnis: Ein Hauptmann befahl seinen Soldaten die Durchquerung eines Flusses, welcher durchschnittlich nur 35 cm tief ist und trotzdem ist die ganze Kompanie jämmerlich abgesoffen.

    Nun, werde ich für Sie nicht eine Million Daten sammeln um Ihnen eine schlüssige Antwort zugeben mit den Zweifeln vorigen Satzes.

    BGB § 558 b Zustimmung zur Mieterhöhung
    (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
    (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
    (3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558 a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Es ist hier nicht möglich, wenn nicht gar unmöglich, die Höhe Ihrer Heizkosten zu bewerten. Da gibt es viele Faktoren, welche daran beteiligt sind. Die Personenzahl hat da mit den allerwenigsten Einfluß.

    Auch bei den übrigen Betriebskosten kann man sich vorher etwas sachkundig machen, ob es eine Hausmeister gibt, ob die Treppenhausreinigung fremd erledigt wird, Fahrstuhlkosten, Beleuchtungsanlage und sonstiges.
    Eine Rundumversorgung hat nun mal seinen Preis. Damit sollte man sich bereits im Vorfeld schon mal anfreunden.

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Da geht mit Entschädigung nichts.


    ............endete am 31.10.2011.
    ............mit dem Hinweis, dass die Stromabrechnung erst im Mai 2013 für den Zeitraum 2010 - 05/2013 durch die Stadtwerke erfolgte und eine Weiterreichung dieser Rechnung an den Mieter bis zu 12 Monate nach Rechnungsdatum (!) statthaft sei.

    Wie verhält es sich aber mit dieser Stromrechnung und verspäteten Bereitstellung der Abrechnung durch die Stadtwerke an den Vermieter?

    Eine Nachzahlung der Betriebskosten ist durchaus statthaft, sofern den Vermieter kein Verschulden trifft.
    Da sind aber auch enge Grenzen gesetzt und der Vermieter muß ausreichend Gelegenheit gehabt haben diese Rechnung einzufordern. Einfach abwarten genügt nicht.

    Zitat

    Keine Ahnung, ob dieser in den Jahren, in denen die Rechnung ausblieb, beim Versorger entsprechend nachgefragt hat...


    Das werden Sie mit dem Vermieter bzw. dem Rechnungsleger klären müssen. Hier wird es niemand für Sie tun.

    Zitat


    Da ich, der ich seit 2008 in der Wohnung wohnte, nie eine Stromabrechnung erhalten hatte, bin ich davon ausgegangen, dass diese Kosten mit der NK-Vorauszeahlung abgegolten seien, ............ Ich habe daher in den Jahren davor auch nicht explizit beim VM bzgl. der Stromabrechnung nachgefragt...

    Ach so, und plötzlich finden Sie es schick nicht nach den Kosten des Stromes zufragen, obwohl Sie welchen verbraucht haben, werfen es aber den Vermieter vor, das gleiche nicht getan zu haben.

    Meine Meinung: Sie wollten sich um die Stromkosten drücken. Die Gelegenheit bot sich ja an, kann man mal versuchen.
    Ich werfe Ihnen das nur vor, weil mich Ihre verbogene Argumentation provoziert.

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