Nein, Sie können nichts machen. Eine strafbare Handlung liegt nicht vor.
Beiträge von Kolinum
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Kündigen Sie noch heute zum 31. Januar. Bis dahin wird Sie mit Sicherheit der Schimmeltod nicht ereilen und Sie kommen stressreif raus.
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Was sagt ihr persönlich dazu ?Neuerdings können Sie keine Mietminderung bei Modernisierungsarbeiten geltend machen. Dumm gelaufen.
Zu 1. Jahrhunderte lang gab es nur kalten Bumsklo. Offensichtlich haben das Ihre Großeltern auch überlebt.
Zu 2. Ansichtssache
Zu 3. Ist mir zu affig, um darauf zu antworten.
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Ist doch völlig unerheblich, wer welchen Fehler gemacht hat.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Deutlicher kann man es doch nicht sagen:eek:
Für Ihren gesunden Schlaf sind Sie schon selbst verantwortlich!
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Wenn Ihnen laut Vertrag die Küche mit vermietet wird, ist allein der Vermieter für die ordentliche Funktionsweise verantwortlich.
Sie können höchstens im Rahmen der Kleinreparaturklausel beteiligt werden.Und überhaupt.
Wie soll das gehen, wenn der Kühlschrank erneuert werden muss und Sie die Hälfte der Kosten tragen sollen.
Beim Auszug den halben Schrank mitnehmen? Denn er wäre zu 50% Ihr Eigentum.Da würde ich mich nicht darauf einlassen.
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Was ich aus Ihren Beitrag lese, ist eine einzige Mauschelei.
Sie haben noch nicht gekündigt, das heißt: Sie können günstigenfalls mit einer 3-Monatfrist den Mietvertrag beenden.
Möglich ist auch ein Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen zu einem früheren Termin.
Alles andere ist Hoffen und Bangen und hat mit Miet"recht" nichts zu tun. Tut mir leid. -
Dann waren Sie der Verursacher des Schadens und Ihre Haftpflichtversicherung hat den Schaden beglichen.
Wenn die Versicherung, aus welchen Gründen auch immer, den Schaden gegenüber den Geschädigten nicht vollständig ausgleicht, liegen Gründe vor. Das kann viele Ursachen haben und erfahren Sie am besten dort.
Sie verbleiben bei den vereinbarten Abschlag. -
Sie müssen das nicht vom Fachmann vornehmen lassen. Es genügt wenn Sie das fachmännisch selbst ausführen.
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Ihr Anliegen hier ist eine Rechtsberatung und diese darf in diesem Laienforum nicht stattfinden. Suchen Sie eine professionelle Auskunft (Vermieterverein oder etc.)
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Lieber Chaot
Sie denken wie hier schon oft immer etwas zu kurz.
Ihre Kalkulation berücksichtigt leider nicht die sonstigen Kosten. -
Dann streiten Sie, wenn Sie das zum Leben brauchen!
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Das ist wie das Kaffeesatz lesen. Eine Prognose ist hier absolut nicht möglich. Glauben Sie eher Ihrer Mutter.
Wenn Sie dann noch das Schlafzimmer heizen, dann langen die 200 € nicht, zumal der letzte Winter eine lange Heizperiode hatte. -
Nein, ich glaube nicht.
Bei den geschilderten Zustand der Wohnung hätten Sie bereits schon eher kündigen müssen. Aber nur wenn es um Ihre Gesundheit gegangen wäre.
Allerdings kann ich mich nicht des Verdachtes erwehren, das Sie nur Ihre Kündigungsfrist verkürzen wollen, weil Sie bereits eine neue Bleibe in Aussicht haben. Menschlich verständlich und auch deswegen mein Verdacht.
Ihnen bleibt eigentlich nur die Miete entsprechend des Wohnungszustandes zu kürzen, um die doppelten Mietkosten etwas zu kompensieren. Über die Höhe und den Modus finden Sie im Internet ausreichend Informationen. -
In diesem Beleg wird lediglich in einer Zeile erwähnt, dass die Holzpaneelen in seinen Besitz übergehen, mehr nicht, also kein Zusatz, dass er diese bei seinem Auszug zu entfernen hat o.Ä.Nee, er muss Ihnen nicht alle §§ des BGB im Mietvertrag wiedergeben, ebenso wenig wie ein Supermarkt Ihnen ein Merkblatt über das richtige Essen einer gekauften Banane aushändigen muss.
Wieder mal lustig:D
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BGB § 577 Vorkaufsrecht des Mieters(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.[/I]
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Aus Ihren Eingangsthread entnehme ich, das es sich bereits um Wohneigentum handelt.
Somit handelt es sich um einen ganz normales Verkaufsgeschäft.Ist schon manchmal eine Krux, Zwischen-oder Nebensätze zu interpretieren.
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Zitat
Da meine ich zuerst muss man die Wohnung den derzeitigen Mietern anbieten.
Nein muss man nicht! Der Eigentümer kann seine Wohnung frei verkaufen.
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heizkosten betrag xxx?
wasser betragxxx?
abfall betragxxx?Sie haben wohl in Las Vegas den Jackpot geknackt?
Ich kann nur auf meine Kosten verweisen.
Bei 4 Zimmern und 90 m² sowie 2 Personen fallen an(Werte pro Jahr):
Abfall: Erfahren Sie genau bei Ihren Entsorgungsbetrieb !!

Kaltwasser: 50 m³
Warmwasser: 13 m³
Heizkosten: 850 €Die Wasserkosten erfahren Sie bei Ihren zuständigen Wasserwerk.
Die restlichen Positionen aus der Betriebskostenverordnung müssen Sie selbst abschätzen.
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Ach, ja. Dem BGH
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Dem würde ich folgen wollen.
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Wenn ihr Freund länger als 4 Wochen bei Ihnen wohnen will (als Besucher), werden Sie um eine Genehmigung des Vermieters nicht drum herum kommen.
Senden Sie also die Unterlagen, welche verfügbar sind und dann erst mal abwarten.
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