Das klären Sie am besten mit den Vermieter. Hier sitzen keine Hellseher. Da müsste man vielmehr wissen um ein halbwegs Urteile abgeben zu können.
Beiträge von Kolinum
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Ihre Heizungsinstallation kann unmöglich von hier beurteilt werden. Regen Sie eine Hausversammlung an und lasst euch mal die Zusammenhänge erklären. Das kann nur der Fachmann vor Ort. Bei euren freundlichen Vermieter sollte da was machbar sein.
Als weiteres schmankerl vielleicht.... letztes Jahr im Oktober sind neue Nachbarn eingezogen diese sollen für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 1300 Euro Nebenkosten NACHZAHLEN....
Das vergessen Sie mal. Da geht man leicht in die Irre. Es gibt auch heute noch Leute, welche sich schämen einen 50-Euroschein in der Geldbörse zu haben.
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Die Kosten, welche dem Vermieter in einer leerstehenden Wohnung anfallen, sind vom ihm allein zu tragen.
ACHTUNG: Also aufpassen, nicht so unüblich! -
Muss ich mit Konsequenzen rechnen?
Das kommt auf Ihre Ex-Freundin an. Wer sollte das wohl hier jemand wissen. Wenn Sie mich so direkt fragen, muss ich Innen antworten: Von mir haben Sie nichts zu befürchten.
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Es gibt kein krankheitsbedingtes Recht. Wo sollte das auch hinführen? Dann könnte man das Mietrecht gleich ganz abschaffen.
Dann machen Sie mal Ihrer Betreuerin Dampf unter den Hintern. Hier führt der Weg nicht weiter.
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Wenn kein schriftlicher Vertrag existiert, dann kann es nur ein mündlicher Vertrag sein. Etwas anders gibt es nicht.
Hierzu weiteres:M
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Unter hundert sozial Bedürftigen gibt es genau so viele Schmarotzer.
Diese sind wie Ungeziefer. Man hat sie schnell und wird Sie kaum los. -
"In entsprechenden rechtlichen Hinweisen zur Kündigung von Wohnraum ist folgendes zu lesen:
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher erst mit Zugang beim Mieter bzw. Vermieter wirksam."Das ist alles richtig.
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ZitatDie Kündigung ist in die Zukunft gerichtet und grundsätzlich bedingungsfeindlich, d.h. sie kann nicht mit einem "wenn" versehen werden."
Auch das ist korrekt. Jedoch beziehen Sie die Bedingungsfeindlichkeit auf den Vermieter. Hier ist aber von der Kündigung die Rede und diese hat wohl nicht der Vermieter ausgesprochen.
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Zitat
Eine Kündigung von Wohnraum ist gesetzlich an die Schriftform gebunden. Die Kündigungsfristen sind im § 573c BGB geregelt.""Alles korrekt.
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ZitatAuch als ich ihm die Kündigung übergab hatte ich einen Zeugen! "
Das ist korrekt
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ZitatIn seinem Schreiben steht aber "wenn folgende Bedingung erfüllt ist"
Er würde Sie vorzeitig aus dem Vertrag entlassen, wenn Sie ihm einen Nachmieter stellen. Das ist völlig richtig.
Wenn Sie beratungsresistent sind und hier trotz hilfreicher Ratschläge es dennoch besser wissen, dann tun Sie wie es Ihnen gefällt. -
Ihr Anliegen sprengt den Rahmen dieses Forums. Sie möchten eine umfassendere Rechtsberatung zu Kündigung und Kaution.
Darf hier nicht stattfinden. -
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Genauso ist es richtig und ich pflichte Ihnen vollinhaltlich bei.
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Wenn Sie jeden Cent brauchen, verstehe ich Ihren großzügigen Verzicht auf die halbe Novembermiete nicht.
Da werden Satelliten"gebühren" bezahlt und Garten Pflege(obwohl nicht genutzt) und zu guter Letzt dem Vermieter noch ein zinsloser Kredit hinterher geschmissen.
Sie sollten da aber nun nicht jammern! -
Dumm und dumm gesellt sich gern!
1. Der Vermieter war so dumm in die Küche normales Laminat zu verlegen. Es ist immer mit Feuchtigkeit und auch Nässe zu rechnen. Schon beim geringsten Eindringen von Nässe in das Laminat(zwischen den Stößen) führt zum Aufwölben derselben.
Ich hatte in meinem Mietvertrag den Mieter schriftlich in Kenntnis gesetzt.2. Sie haben Ihre Mutter von der extremen Nässeempfindlichkeit nicht berichtet, sodass sie die Anfälligkeit des Laminates nicht wusste.
Fazit: Sie sind der Verursacher des Schadens und müssen dafür gerade stehen. Hoffentlich haben Sie eine Haftpflichtversicherung.
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Recht und Gerechtigkeit wird oft verwechselt.
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Der Vermieter darf wohl jemanden beauftragen, welcher die Wohnung vorführt. Er muss es nicht zwingend selbst tun.
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Ich bin im Internet immer wieder darauf gestoßen, dass auch Dritte das Recht auf einen Schlüssel haben, wenn es einen Grund gibt (oft erwähnt im Zusammenhang mit Babysittern usw.)
Da werden Sie mir gleich mal den Link dazu nennen.
Sie haben ein Recht auf 2 Wohnungsschlüssel und ebenfalls 2 Haustürschlüssel.
Weiterer Schlüsselbedarf muss Ihnen der Vermieter nicht zur Verfügung stellen. Diese haben Sie auf eigene Kosten anzufertigen und beim Auszug dem Vermieter zu übergeben oder in seiner Gegenwart unbrauchbar zu machen. Auf keinen Fall dürfen Sie die selbst nachgemachten Schlüssel behalten.
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Wirtschaftsstrafgesetz - § 5 -Mietpreisüberhöhung
(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.
Ähh, bitte wo haben Sie das gelesen, was Sie da schreiben?
Zusätzlich sind die Grenzen der Modernisierungsmieterhöhung nach § 5 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz zu prüfen. Dies kann der Fall sein, wenn die Miete um mehr als 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Zudem haben weitere Mietsteigerungen solange zu unterbleiben, bis die Vergleichsmiete die Miete wieder übersteigt."
Eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen hat mit einer Mieterhöhung zur Vergleichsmiete nichts zu tun.
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Der Energieausweis ist dazu da, das Sie bei Anmietung der Wohnung sich einen Überblick über die Energiebilanz des Hauses verschaffen können. Als Rechtsmittel taugt das nicht.
Wenn es dazu Standards gibt, betrifft das nur Neubauten. Sachkundigeren Rat zu dieser Problematik finden Sie in der Verbraucherzentrale. Mit Mietrecht hat das hier nur am Rande zu tun. -
Naja. Eine Zählerüberprüfung war eigentlich auf Anregung des Mieters vorgenommen worden. Da sich seine Zweifel aber nicht bestätigt haben, müsste er meiner Meinung nach schon die Kosten übernehmen. Der Zähler ist und bleibt normalerweise Eigentum.
Es wären also nur die Prüfkosten zu begleichen.Das sind nur meine Gedanken; ist kein Mietrecht!
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Für uns steht nämlich fest, dass wir jetzt wieder anfangen dürfen zu suchen und dann umzuziehen, was in Großstädten leider gerade alles andere als einfach ist...Dann suchen Sie sich aber eine ruhigere Gegend, wird aber nicht einfach. Auch hier fangen wieder die Wölfe des Nachts zu heulen an.
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