Beiträge von Kolinum

    Das längere Einbehalten der Kaution hat eigentlich den Sinn, spätere Mängel zu begleichen. Nicht alle Mängel sind schon bei der Wohnungsübergabe sichtbar, sodaß es dem Vermieter vorbehalten bleibt diese bis zu sechs Monate zurückzubehalten und darüberhinaus noch einen angemessenen Teil zur Abrechnung der Betriebskosten einzufrieren.

    BGB § 560 Veränderungen von Betriebskosten
    (1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
    (2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
    (3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
    (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
    (5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
    (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Da Sie eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbarten, trifft für Sie nur der fettgedruckte Satz zu.
    Also Sie brauchen erst nach vorliegen der Abrechnung die erhöhte Vorauszahlung leisten.
    Für die zeitliche Schlamperei der Vermieterin müssen Sie nicht büsen.

    Der Fragesteller hat keine Mieterhöhung bekommen, sondern will sich vor der Zahlung der Betriebskosten für den TG-Stellplatz drücken.

    Die Zahlung von Betriebskosten muss aber vereinbart sein und das ist sie nicht. Das Drücken ist allerdings eine moralische Sache, aber hier geht es um Miet"recht".

    Dann zahlen Sie die 30 €. Wenn Sie voriges Jahr versehentlich mehr bezahlt haben bedeutet das nicht, das Sie die falsche Summe in alle Ewigkeit zu zahlen haben. Da ich davon ausgehe, das kein Mieterhöhungsverlangen vorgelegen hat, ist dieses Argument schon hahnebüchen.

    Der "Hausverwaltung" würde ich mitteilen, das ich nicht bereit bin den erhöhten Betrag zu zahlen.
    Soll man doch den Erhöhungsbetrag einklagen.

    Weiter unter § 1 Abs. 4:

    Auch der Betreiber einer Wärmeversorgung, der nicht gleichzeitig Gebäudeeigentümer ist, unterliegt mit seiner Abrechnung der Heizkostenverordnung.

    Würde eigentlich bedeuten, das Sie gegenüber der Kellerwohnung die Heizkostenberechnung durchführen müssten. Sie sind quasi der Energieversorger.
    Das können Sie aber nicht, da ein entsprechendes Messeinrichtung fehlt und Sie den Hut auf hätten.

    Viel Tamtam hätten Sie vermeiden können, wenn Sie bei der Anmietung auch auf die Messeinrichtungen eine Auge geworfen hätten. Es kommt hier ziemlich oft vor, das die Versorgungsanschlüsse nicht zum jeweiligen Mietobjekt passen.

    Jeder kann sich zu einem Besichtigungstermin anmelden. Der Vermieter bestimmt letzten Endes, wen er einlädt oder nicht.
    Über die Rechte habe ich gerade geschrieben und ob Sie eine Chance haben ist pure Hellseherei über welche ich nicht verfüge.
    Wenn Sie sich als Notnagel nicht zu schade sind.

    Die Nebenkostenabrechnung für 2012 muss Ihnen bis spätestens zum Jahresende 2013 zugestellt werden. Dauert bei manchen etwas länger!

    "Ist der Vermieter nicht in irgendeiner Art verpflichtet die Nebenkosten anzuheben um mir eine fette Nachzahlung zu ersparen?"

    Und zwar nach der ersten Abrechnung, welche aber noch aussteht.


    "Ich kann nicht wissen ob 100€ Nebenkosten reichen, wenn ich noch nie eine Rechnung bekommen habe."

    Aber der Vermieter anscheinend schon oder? Nu, denken se mal nach!:o

    Verlangen Sie die Rechnung für die Reparatur des Laminates. Wenn Sie die Rechnung bezahlen, dann nur gegen Übergabe des Originalbeleges.
    Damit könnten Sie die Ausgabe steuerlich geltend machen; ansonsten würde es der Vermieter zu seinen Gunsten nutzen. Augen auf.
    Sollte er sich weigern, würde ich mit einer Anzeige wegen Betruges drohen.
    Er hätte höchstens eine einen Betrag wegen Wertminderung vornehmen können.

    Soweit die Rechtslage:

    BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
    (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
    (4) .........

    BGB § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
    (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
    (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
    (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
    (4) .........

    BGB § 574 a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
    (1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
    (2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
    (3) ......

    BGB § 574 b Form und Frist des Widerspruchs
    (1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
    (2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
    (3) .......

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