Beiträge von Kolinum

    Der Vermieter kann nur solche Einkünfte einfordern, welche das Mietverhältnis betreffen und den Mieter nicht in seinen Rechten verletzen.
    Da der Vermieter auf eine zuverlässige Mietzahlung angewiesen ist, hat dieser ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse, diejenigen Umstände zu erfahren, die er benötigt, um die Zahlungsfähigkeit des Mieters einschätzen zu können. Fragen, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mieters betreffen, sind daher immer zulässig.

    Die Frage lautet: "Haben Sie schon einmal eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, oder läuft ein entsprechendes Verfahren gegen Sie"

    Eigentlich sind es 2 Fragen. Den ersten Teil würde ich mit JA beantworten und den zweiten Teil mit NEIN.

    Die Fragestellung ist eindeutig. Gerade auch Ihre finanzellen Verhältnisse, aus nicht allzu ferner Vergangenheit, möchte er kennen um die nötigen Schlußfolgerungen zu ziehen.


    Ich habe die Hausverwaltung jetzt schriftlich gebeten, mir Informationen zu dem geplanten Vorgang zukommen zu lassen.

    Das ist das Erste und Vernünftigste, was man tun kann.

    Zitat

    Kann ich darauf bestehen, dass seitens der Hausverwaltung oder Kaminsanierungs-Firma nachgewiesen wird, dass dieser Vorgang unbedingt notwendig und nur über meine Wohnung durchführbar ist?

    Das wird Ihnen die Hausverwaltung mitteilen; ich sehe mich da leider außerstande.

    Zitat

    Und wie schnell muss ich Zugang zu meiner Wohnung für die Arbeiten gewähren? Schließlich sind das mindestens 2 Urlaubstage, die ich nehmen müsste.

    Aus: internetratgeber-recht.de
    4. Bloße Veränderung bzw. Umbau der Mietsache / des Gebäudes

    a) Instandhaltung bzw. -setzung und Modernisierung sind ihrerseits abzugrenzen von bloßen Veränderungen des Gebäudes (Bsp. Umgestaltung des Eingangsbereiches). Hierbei handelt es sich nicht um Instandhaltungsmaßnamen. Von § 541b BGB (= Modernisierung) werden die Veränderungen nur erfasst, wenn durch sie neuer Wohnraum geschaffen wird oder die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessert werden (Bsp. Einbau eines Fahrstuhls).

    b) Eine Abgrenzung muss ebenfalls zum Umbau des Gebäudes gemacht werden. Soll eine Mansarde mit schrägen Wänden in eine Vollgeschosswohnung umgebaut werden, so handelt es sich um eine völlige Umgestaltung und nicht um eine Modernisierung. Soll durch die Baumaßnahmen die Fläche der Wohnung um 17 % (und mehr) vergrößert werden, so muss der Mieter dies nicht dulden. Auch Maßnahmen, die lediglich der Vorbereitung der Umwandlung in Wohnungseigentum dienen, muss der Mieter nicht dulden.

    Maßstab für die Duldung von Veränderungen, die nicht unter diese Fallgruppen fallen, ist § 242 BGB (Treu und Glauben).


    Ich werde am Montag der Abrechnung schriftlich widersprechen. Ich weiß, dass ein derartiger Einspruch keine zahlungsaufschiebende Wirkung per se hat, aber muss ich jetzt wirklich zahlen, wo ich eigentlich Geld zu kriegen hätte???

    Widersprechen Sie vorerst nicht. Ein Widerspruch muß auch begründet werden und dieser Grund ist bisher nur eine Vermutung.

    Was Ihnen Ihr befreundeter Mieter erzählt, hat den gleichen Wahrheitsgehalt wie der vom Vermieter. Also mal ganz langsam.

    Sie sind berechtigt, vor Zahlung der Betriebskosten die Rechnungsbelege einzusehen und auf Richtigkeit zu prüfen.
    Sind die entsprechenden Belege vorhanden und nachvollziehbar, ist das so in Ordnung.

    Wenn nicht, Widerspruch einlegen.

    Wer dann wem belogen hat, bedarf hier nicht der weiteren Erörterung.

    Gesetzt den Fall, das die Hausmeistertätigkeit bereits bei der Kaltmiete berücksichtigt worden wäre und Ihr befreundeter Nachbar damit die Wahrheit gesagt hätte, kann der Vermieter nicht umhin entsprechende Belege für die anderen Mieter vorzuweisen.

    Wenn die Garage mit der Wohnung gemeinsam vermietet wurde, geht das, wie bereits gesagt, nicht.

    BGB § 573b - Teilkündigung des Vermieters

    Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,
    1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
    2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.

    (2)......
    (3)......
    (4)......
    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Ich bin Mieter in einer Wohnung die eine Badewanne sowie Dusche besitzt.
    Nun ist die Dusche kaputt, der Ablauf ist undicht, die Wand im Flur schimmelt bereits, da die Wand das Wasser aufgenommen hat.

    Havarien können immer passieren. Diese werden auch um Sie keinen Bogen machen.

    Zitat

    Ich habe Donnerstags den Schaden bemerkt und direkt Freitags angerufen. Hier hieß es dann, dass angeblich Freitags oder den Montag drauf der Handwerker kommen wird. Natürlich war das wieder mal nur so am Telefon gesagt. Am Montag habe ich dann einen Brief mit einer Frist von 7 Tagen aufgesetzt.

    Das ist so OK!

    Zitat

    Nun ist das der Hausverwaltung wohl auch scheiß egal.


    Was ist nun scheißegal?

    Die Betriebskosten werden, anteilig nach dem Verteilerschlüssel, für den einzelnen Wohnungsnutzer pro Jahr errechnet.
    Für Sie dann nur anteilig des tatsächlichen Nutzungszeitraumes von 8 Monaten. Der Rest ist für Sie suspekt.
    Für die Heizkosten gilt das ähnlich; Grundkostenanteil nach Fläche und Nutzungszeitraum, der Verbrauchskostenanteil zu 100 %.

    Die Vorauszahlungen sind dann selbstverständlich in Abzug zu bringen. Der Rest ist Schulmathematik, diese erkläre ich Ihnen hier nicht.

    Ich denke, das hier der Vermieter ein Recht auf Besichtigung hat. Das ergibt sich aus:

    BGB § 809 - Besichtigung einer Sache

    Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

    Ein Besichtigungsrecht hat der Vermieter auch in den Fällen, in denen der begründete Verdacht besteht, der Mieter komme seinen Sorgfalts- und Obhutspflichten nicht nach oder die Wohnung werde in vertragswidriger Weise benutzt.

    Übrigens sollten Sie auch mal selbst Hand anlegen und Ihren Verpflichtungen als Mieter nachkommen, statt mit mit Beschwerden und Rechten zu hantieren.

    Nun wirds aber lustig.
    Wenn eine Wohnungsmodernisierung vorgenommen wird (ist wohl hier vergleichbar) ist nachher vieles drin was vorher nicht drin war.
    Der Mietvertrag wird aber dann nicht dahingehend geändert, welche Dinge da neu hinzugekommen sind.
    Wenn Sie dann einen Schaden an den hinzugekommenen Gegenständen anrichten befreit Sie das nicht vom Regress.

    Wenn der Mietvertrag besagt, das kein Teppichboden drin ist, da wundert es mich aber sehr, wie Sie den diesen beschädigen können.
    Auch müssen Sie sich fragen lassen, wieso Sie den den Belag genutzt haben, obwohl ja gar keiner (laut Vertrag) vorhanden ist.
    Erinnert mich an einen Roman über seltsame Leute von Seldwyla.

    Für dubiose Rechtsverdreherei suchen Sie sich bitte einen Anwalt. Ich kann Ihnen jedenfalls nicht folgen.


    am 1.5.2009 sind wir in das Sanierte Haus wieder eingezogen...

    Frage: Hat der Mietvertrag hier noch Bestand ?

    Na, aber sicher. Sie sind doch in das Mietobjekt wieder eingezogen und haben weitere Jahre darin gewohnt.
    Etwas ungewöhnlich die Frage.

    Wenn nach der Sanierung neue Fußböden eingebaut wurden, müssen Sie für die Beschädigungen danach aufkommen.
    Ebenso wie für alle anderen Gegenstände, welche nach der Sanierung erneuert wurden.
    Auch nach einer Modernisierung müssen Sie für neue Schäden, welche Sie angerichtet haben, gerade stehen; nun denken Sie mal logisch.
    Anzusetzen ist der Zeitwert, würde bedeuten, das Sie nur einen verminderten Neuwert ersetzen müssen.

    Natürlich gilt das Nachbarrecht auch für die Mieter, nicht nur für den Besitzer eines Grundstückes. Der Artikel bezieht sich allerdings auf das von Berny genannte Grundstückrecht.

    "Ruhestörung" ist eine Ordnungswidrigkeit und hat mit dem Mietrecht nur sehr entfernt zu tun.
    Das ist bei Mietverhältnissen allerdings sehr problematisch. Zumal es sich meist um subjektive Eindrücke handelt und eine ausgewogene Befriedung schwierig ist.

    Lieber Rex0101

    Als Neuling sei es Ihnen nachgesehen. Aber hier geht es um Recht.
    Wenn die Zahlung einer Kaution vereinbart wurde, dann hat diese auch pünktlich zu erfolgen. Wenn der Gläubiger nach sehr geraumer Zeit das Fehlverhalten rügt ist das beileibe nicht unmenschlich.
    Wenn z.B. Ihr Arbeitgeber den vereinbarten Lohn nicht zahlt und Sie diesen nach Monaten anmahnen, könnte er das auch unmenschlich finden. Oder?

    Wenn Sie hier mitmischen wollen, dann bitte nicht auf der Sozialschiene. Dafür gibt es zuhauf andere Foren.

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