Beiträge von Kolinum

    Ich habe da im nachfolgenden Link folgendes gefunden:
    K

    Fehlen vertragliche Regelungen, so gilt für alle Mietverhältnisse § 573c BGB. In Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist allerdings geregelt, dass vertragliche Vereinbarungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes - also vor dem 1.9.2001 - abgeschlossen wurden und die nach bisherigem Recht gültig waren, weiterhin gültig sein sollen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile v. 18.6.2003, VIII ZR 240/02, VIII ZR 324/02, VIII ZR 339/02 und VIII ZR 355/02) liegt eine vertragliche Vereinbarung i. S. d. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auch dann vor, wenn in einer Formularklausel die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben werden. In einem solchen Fall sind sowohl der Vermieter als auch der Mieter an die früher maßgeblichen Kündigungsfristen gebunden. In diesem Fall ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.
    Zitat:
    2) Es wurde aber ein völlig neuer Mietvertrag erstellt in dem die gesetzlichen Regeln von 2003 Gültigkeit haben. Somit auch die "neuen" Kündigungsfristen von 3 Monaten. Bis 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats.
    Der neue Vertrag spielt, was die Kündigungsfrist betrifft, keine Rolle weil auf die Dauer des Mietverhältnisses abzuziehlen ist. Und das bestand schon vorher! Will sagen: der Mieter hat dann die 3 Monatsfrist und nur der Vermieter die verlängerte. Solche Vereinbarungen mussten nicht individuell ausgehandelt sein!


    Das widerspricht der Einschätzung von Motzi. Das könnte möglicherweise nur Altverträge von vor 1.9.2001 betreffen.

    1. Setzen Sie sich mal mit einer Energieberatung bevor Sie noch in der Dritten Welt landen.
    2. Nachtspeicheröfen für Zuhause ist Blödsinn. Wenn Sie früh zur Arbeit gehen sind diese heiß, und abends schon wieder kalt.
    3. Für den Vermieter ist die Installation einer elektrischen Heizungsanlage viel billiger als einer Warmwasseranlage. Die Zeche zahlt dann der Mieter. Ergo: Nie eine elektrische Heizung mieten.
    4. Dazu kommt noch die Installation des richtigen Zählers und auch die Möglichkeit seinen Versorger selbst zu wählen. Da gibt es erhebliche Preisunterschiede. Ich rate vorerst zu Punkt 1.

    Wenn Sie den Hobbyraum mit einem eigenständigen Vertrag angemietet haben, gilt nicht Wohnrecht, sondern Gewerberecht.
    Es gilt ausschließlich das, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Sind Nebenkosten vereinbart, müssen diese auch beglichen werden. Wenn keine vereinbart wurden, dann brauchen Sie auch keine Abrechnung zu akzeptieren.
    Allerdings könnte der Mietvertrag zum nächstmöglichen Zahlungstermin gekündigt werden.

    schön, dass Sie Ihre Meinung so ausführlich dargelegt haben, ich aber möchte anhand des vorliegenden Schadensbildes nicht ausschließen, dass der Schaden nicht durch direkte mechanische Beschädigung entstanden ist.

    :D
    Schließen Sie weiter aus.

    Sehe ich trotzdem nicht so. Ein Spannungsriß ist eben ein Spannungsriß und nicht viele auf einmal.

    Die Zertrümmerung der Scheibe erfolgte gewaltsam von innen oder durch heftiges Zuschlagen.
    Sie sind offensichtlich noch neu hier und glauben womöglich alles, was man uns hier auftischt.
    Die Fragesteller sind der Meinung, sie müssten sich hier rechtfertigen und bemerken garnicht, wie dabei ein Eigentor geschossen wird.
    Hier sind alle anonym und mit der Offenbarung der Wahrheit geschied hier niemanden ein Nachteil.
    Lange Erfahrungen lehren mir, das die Schlitzohrigkeit von Mietern ebenso ausgeprägt ist wie die der Vermieter.
    Mit gutmenscheln helfen Sie hier keinen, sondern hier geht es allein um Mietrecht und das ist für beide Seiten auch manchmal bitter.

    Anhalt des Bildes und ihrer Aussage glaube ich an folgenden Hergang:

    Ein Spannungsriss liegt nicht vor. Hier irrt Linus2011 gewaltig.
    Ein Spannungsriss ist immer nur ein Sprung, welche sich plötzlich oder auch langsam, am Rand beginnend, über die ganze Scheibe ausbreitet weiter bis zum nächsten Rand. Dann ist die Spannung beseitigt. Ich hatte schon 2 mal die Erfahrung machen
    müssen.

    Da eine plötzliche Einwirkung von außen aufgrund der intakten Außenscheibe nicht möglich war, bleibt nur eine gewaltsame Einwirkung vom Zimmer aus. Da aber niemand im Zimmer war, könnte nur eine Fliege der möglich Täter sein.

    Dieses Märchen erzählen Sie anderen Leuten! :eek:

    Sie haben einen neuen Mietvertrag zu den darin genannten Bedingungen abgeschlossen. Damit wird der alte Vertrag Makulatur.
    Hinterher den Vertragspartner arglistige Täuschung vorwerfen ist schon ziemlich dreist. Denken Sie zuallerst immer: Habe ich alles richtig gemacht, erst dann können Sie andere Leute beschuldigen

    Der Fußboden brauchen Sie nicht "schön machen". Normale Abnutzung muß der Vermieter dulden.

    Aus meiner Sicht gerät der Schuldner (hier der Vermieter) nach 30 Tagen in Verzug. Allerdings kommt der Schuldner nicht in Verzug wenn er......... (Siehe Unterstreichung)

    BGB § 286 - Verzug des Schuldners

    (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

    (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
    2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
    3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
    4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

    (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
    (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

    Eine falsche Abrechnung seitens des Vermieters liegt aber meines Erachtens hier vor. Notfalls muß er unter Vorbehalt zahlen!

    Was ist denn im Mietvertrag über den Hobbyraum zu den Betriebskosten vereinbart worden?
    Ich kann das leider nicht hellsehen. Sorry, hier sitzen auch nur Menschen!

    Es kommt immer darauf an, in welchen Zustand Sie eine Wohnung anmieten und in welchen Milieu Sie leben möchten.

    Da Ihnen eine Wohnung im Rohbau ohne Fußboden nicht zusagte haben Sie eine Modernisierung des Zustandes in Erwägung gezogen.
    Dies haben Sie mit dem Vermieter so auch vereinbart. Damit erhöhte sich auch der Mietpreis, den Sie nun zu zahlen haben.
    Das Vorhandensein eines Fußbodens muß nicht im Mietvertrag festgehalten werden.
    Im Übergabeprotokoll ist übrigens so ein Vermerk bereits enthalten.

    Fragen Sie mal Ihre Bekannten nach dem mir leider unbekannten Recht, welches den Fußboden betrifft.

    Die Forumsmitglieder sind hier schon ganz scharf drauf.

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