Richtig pokern.
Entweder Aufhebungsvertrag zum 1. März oder 9 Monate Kündigungsfrist
Richtig pokern.
Entweder Aufhebungsvertrag zum 1. März oder 9 Monate Kündigungsfrist
Wäre eine Möglichkeit, schneller aus dem Vertrag zu kommen. Ansonsten 3 Monate.
BGB § 535 - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Zahlen Sie Ihre Miete pünktlich und wie vereinbart an Ihren Vermieter.
Anwälte haben Sie nicht zu akzeptieren(Sie sehen selbst was da so angerichtet wird).
Erst wenn Sie einen an Sie ergangenen gerichtlichen Bescheid erhalten, die Mietzahlung zu änden, dann befolgen Sie das.
Aber auf keinen Fall sollten Sie die Miete Teilen. Sie würden sich zwischen alle Stühle setzten und den dummen August abgeben.
Ich habe leider noch nichts passendes gefunden.
Sie fauler Sack!
Hat nur Sekunden gedauert.
Ihr Problem kommt mir verdammt bekannt vor und Sie glauben nun, das das in einen neuerlichen Thread hier besser wird.
Wollen Sie un s verkackern?
Folgende Unklarheiten ergeben sich für mich:
-Ist die Mietminderungsforderung per Fax richtig? - Empfangsbestätigung vorhanden!
- Welche fristen sind zu beachten, reicht von Montag bis Freitag, wie ich es gemacht habe.
- Was ist wenn keine Reaktion kommt?
- Was ist wenn weitere Verzögerungen dazu kommen.
Das würde eine verbotene Rechtsberatung darstellen, welche ich nicht durchführe
Dieser Bitte werde ich gern Folge leisten. Sie haben das so nett vorgetragen. Andere Ihrer Sorte benehmen sich da oft sehr rüpelhaft und so garnicht damengemäß. Tschüß bis nie wieder!
Gibt es denn bei den Ösis kein solches Forum?
Da sehen Sie, was manche Anwälte so wert sind.
Ich teile mir mit meinem Nachbarn nicht nur den Flur, sondern auch das Badezimmer. Ich frage mich nun, ob der Vermieter haften muss, wenn der Nachbar das Badezimmer nicht reinigt?
Fragen Sie sich weiter! Diesen Beklopptenverein hier können Sie getrost ignorieren.
Rechtlich sehe ich auch keine Möglichkeit. Ein Sonderkündigungsrecht sehe ich auch nicht
Bitte nicht!
@AjaxMH: Sie werden immer besser. ![]()
Aus: Berliner mieterverein.de
Möblierter Wohnraum innerhalb der Wohnung des Vermieters
Ein Vermieter bewohnt einen Teil einer Wohnung selbst, wenn dieser Teil der Wohnung der Führung seines häuslichen Lebens, insbesondere seines Haushalts, dient. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass sich der Vermieter ständig in der Wohnung aufhält (LG Berlin GE 80, 160). Zu unterscheiden sind folgende Fälle:
wenn der Wohnraum nicht einer Familie/Haushaltsangehörigen zum dauernden Gebrauch überlassen ist: Es gilt die kurze Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 3 BGB
wenn der Wohnraum einer Familie/Haushaltsangehörigen zum dauernden Gebrauch überlassen ist: Hier gelten die normalen Kündigungsfristen des § 573 c Abs. 1 BGB. Hat eine Familie möblierten Wohnraum in einer vom Vermieter bewohnten Wohnung zum dauernden Gebrauch gemietet und kündigt ihr der Vermieter ohne Angabe von Gründen, verlängern sich diese Fristen um jeweils 3 Monate (§ 573 a Abs. 1 BGB).
Möblierter Wohnraum außerhalb der Wohnung des Vermieters
Hierfür gelten die normalen Kündigungsfristen des § 573 c Abs. 1 BGB. Die vertragliche Vereinbarung längerer Fristen für die Vermieterkündigung ist auch hier zulässig.
Es gilt, was im Vertrag vereinbart wurde.
Alles das erfragen Sie morgen beim Anwalt, welcher das viel besser als ich kann.
Notieren Sie alle Fragen auf einen Zettel; man vergisst schon mal was!!
Wenn die hier gegebenen Antworten und Meinungen alle nix taugen, dann verraten sie uns doch bitte, welche Sie denn gern hätten.
Ich würde Ihnen den Gefallen tun.
Auf die Widerspruchsfrist muss nicht hingewiesen werden.
Hier ist ein Forum indem man Fragen zum Mietrecht stellen kann.
Leider glauben Sie, das hier eine kostenlose Prüfstelle für Nebenkostenabrechnungen agiert. Dem ist nicht so!
Die Rechnung können Sie selbst überprüfen, indem Sie die Belege beim Vermieter einsehen. Hier aus dert Ferne ist sowas unseriös und bedient nur die Bequemlichkeit mancher Mitbürger.
Ja, auch ich kann mich an früher erinnern. Da gab es einen Vorhang aus dicken Stoff, welchen man beiseite schieben konnte.
Wirkt für Kälte und Schall perfekt isolierend.
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