Beiträge von Kolinum

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) ..........

    Ich denke, da haben Sie gute Karten. Mit der Übergabe der Wohnung an den Vermieter hat dieser die Auflösung des Mietvertrages akzeptiert. Das der neue Mieter, trotz Unterzeichnung eines Mietvertrages, abgesprungen ist, ist das Risiko des Vermieters. Er müsste sich dann an dem Vertragsbrüchigen wenden.

    Der 24.ste.

    Mein Freund AjaxMH bellt zwar viel aber dieses Mal auch richtig

    Wann die Kündigung dem Mieter zugeht ist bedeutungslos. Das kann theoretisch auch schon Jahre vorher sein.
    Das Durcheinander brachte lediglich dieser ominöse 14. Dezember, welcher aber überhaupt zum Grundanliegen keine Rolle spielt.

    Eine Kündigung wird ZUM Monatsende ausgesprochen. Das ist der Zeitpunkt den der Vermieter bei der Kündigung zu beachten hat.

    Was genau schlagen Sie vor?
    Nach der Übergabe hat der Mieter Fotos/ Notizen gemacht (reicht das aus).

    Wie könnte der Mieter sich hier schützen?

    Das befragen Sie einen Anwalt. Beratung ist hier nicht erlaubt, nur Meinungen. Meine kennen Sie.

    Eine Kündigung zum 15. eines Monates gibt es trotz mehrfachen Lesens nicht. Das hat nichts mit dem Aussprechen einer solchen zu tun.

    Eine Kündigung kann zu jeder Zeit ausgesprochen werden. Wichtig ist die Kündigungsfrist.
    Niemand wird daran gehindert eine Kündigung zu einem x-beliebigen Tag im Monat auszusprechen, solange die gesetzliche Mindestfristfrist eingehalten ist.
    Ich kann zu jederzeit, auch schon Jahre vorher, eine Kündigung aussprechen, aber eben nur siehe vorigen Satz.

    § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    Wenn bei Ihnen schon der 15. der Ablauf des Monates ist wer gibt sich die Frage nach dem Kalender (Julianisch oder Maja)


    ........, dass eine Kündigung vom 15. Dezember nach 4 Jahren und 11 1/2 Monaten Mietzeit erfolgt und eine Frist von 3 Monaten mit sich bringt, während eine Kündigung vom 01. Januar nach 5 Jahren Mietzeit erfolgt und deshalb eine Frist von 6 Monaten mit sich bringt.

    Was ist das denn: Eine Kündigung zum 15. Dezember?????
    Eine Kündigung kann nur zum Monatsende ausgesprochen werden, mein Gott. :eek:

    Das kommt darauf an, wer eine Forderung stellt. Diese muß schon nachweisbar sein. Ob Vermieter oder Mieter ist im Prinzip egal.
    In hartnäckigen Fällen entscheidet dann sowieso ein Richter je nach Tagesform.
    " Was man eben schwarz auf weiss hat, kann man ..................

    Die Kaution geht an denjenigen zurück, welcher für die Zahlung die Quittung erhalten hat.
    Wenn Sie das waren wird der Vermieter ein Problem bekommen.

    Diese Antwort ist vorbehaltlich. Warum der Vermieter das Geld an A statt an B überwiesen hat, bleiben Sie uns schuldig.
    Eigentlich hätte er doch die Überweisung an den Geldgeber vornehmen können. Etwas undurchsichtig!

    Zu Ihren Fragen: Konsultieren Sie einen Anwalt. Hier findet und darf auch nicht eine kostenlose Rechtsberatung erfolgen.

    Richtig, der Vermieter kann auch Hausverwalter sein. Die Mieterhöhung muß aber vom Vermieter kommen. Dieser ist im Mietvertrag benannt. Das Mieterhöhungsverlangen hat im Original dem Adressaten zuzugehen.

    Was ist daran nicht zu verstehen?

    Das diese Mietwohnung zwei Eigentümer hat.

    Wäre so zu verstehen, das zwei Personen zusammen Eigentümer sind. Dann müsste aber der Mietvertrag auch so lauten. Infolgedessen müssten schon zwei Unterschriften gefordert sein.
    Ein Kopie des Mieterhöhungsverlangen würde ich sowieso nicht akzeptieren, denn das Verlangen ist nicht an die Hausverwaltung gerichtet sondern an Sie. Die HV sollte eine Kopie bekommen.

    § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    Die 5 Jahre sind am 31.12.2014 um. Bis dahin gilt die 3-Monatsfrist. Die neue Frist beginnt also am 1.1.2015

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