Zwei Mieter, eine Kaution | Kündigung | Betriebskostenabrechnung | Schuldverhältnis

  • Folgender Sachverhalt:

    Die Mieter A und B schließen zusammen einen Mietvertrag mit dem Vermieter V über eine Wohnung. Die Miete wird zu gleichen Teilen beglichen. Der B hinterlegt die gesamte Kaution von seinem eigenen Geld. Nach drei Jahren Wohnzeit kündigen der A und der B zusammen den Mietvertrag. Die Kaution wird nur teilweise ausgezahlt, da die jährliche Betriebskostenabrechnung noch aussteht. Nach 7 weiteren Monaten wird diese korrekt erstellt und dem B zugesandt. Der A hat seine neue Adresse dem V nicht angegeben. Somit schickt der V die Abrechnung an die Adresse der Eltern des
    A, welche in regelmäßigem Kontakt mit dem A stehen. Der B hat seinen Anteil (50%) der Nebenkostenabrechnung bezahlt. Der A ignoriert die Zahlungsaufforderungen des V. und verfügt allerdings über genügend liquide Mittel um seinen Anteil an der Abrechnung bezahlen zu können.

    (Der A ist ein dreister Mensch, der sich in seinem privaten Umfeld des Öfteren Geld (auf Basis des Vertrauens) geliehen hat und dieses nicht zurückzahlte. Dies konnte man A aufgrund fehlender Belege nicht nachweisen. Der A erhofft sich in diesem Fall, dass der V sich einfach aus der Kaution des B befriedigt.)


    Frage:
    1. Kann der V sich aus der Kaution des B befriedigen, obwohl der A über genügend liquide Mittel verfügt?
    2. Kann der B vom V verlangen, den A auf Zahlung seines Teiles zu verklagen?
    3. Wer hat die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen?

  • Die Kaution geht an denjenigen zurück, welcher für die Zahlung die Quittung erhalten hat.
    Wenn Sie das waren wird der Vermieter ein Problem bekommen.

    Diese Antwort ist vorbehaltlich. Warum der Vermieter das Geld an A statt an B überwiesen hat, bleiben Sie uns schuldig.
    Eigentlich hätte er doch die Überweisung an den Geldgeber vornehmen können. Etwas undurchsichtig!

    Zu Ihren Fragen: Konsultieren Sie einen Anwalt. Hier findet und darf auch nicht eine kostenlose Rechtsberatung erfolgen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (6. März 2014 um 16:37)

  • 1. Kann der V sich aus der Kaution des B befriedigen, obwohl der A über genügend liquide Mittel verfügt?


    Ich glaube, dass es V egal sein kann, wieviel Geld A hat oder nicht. Wenn er von seinen ehemaligen Mietern seine (unterstellt) rechtmäßigen Forderungen aus dem Mietverhältnis nicht erfüllt bekommt, wird er prüfen können, ob er sich aus der Kaution, die möglicherweise genau solche Fälle aus dem Mietverhältnis absichern soll, bedienen darf. Dabei dürfte es egal sein, ob ein Bettler oder ein Millionär seinen Pflichten als Zahler nicht nachkommt.

    Ob V an der Stelle zwischen den beiden Mietern überhaupt unterscheiden muss, ist für mich fraglich. Ich glaube weiterhin, dass es V ohne besondere vertragliche Unterscheidungen auch nicht interessieren muss, aus welcher Quelle die Kaution für das Mietverhältnis stammte.

    Ich denke, dass V nur aufpassen muss, an wen er sie auszahlt. Es soll deshalb auch Vermieter geben, die bei Abwicklung der Kündigung mit dem Vertragspartner schriftlich klären, wohin die Kaution zu überweisen ist.

    2. Kann der B vom V verlangen, den A auf Zahlung seines Teiles zu verklagen?


    Will B den V im Notfall darauf verklagen, dass V den A verklagt? :confused: Ich denke, es geht B überhaupt nichts an, wann V mit A oder wann X mit Y ein Problem hat und ob die sich gegenseitig verklagen oder nicht. B hat wahrscheinlich mit seinen eigenen Problemen genug zu tun. :p

    3. Wer hat die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen?


    Welche Kosten welcher Rechtsverfolgung denn?

  • Sorry, da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt.

    Der A und der B sind beide aus der Wohnung ausgezogen. Die Kaution wird auch nur an den B ausgezahlt, da er sie zu 100% hinterlegte. Der B hat einen Teil der Kaution bereits erhalten und wartet auf den restlichen Teil der Kaution.
    Der A zahlt allerdings nicht seinen Teil der Betriebskostenabrechnung. Daher ist die Kaution, die der V noch hat bei ihm 'eingefroren'.

    1. Kann der B von dem A Schadensersatz verlangen, wenn der A seinen Anteil an der BKA nicht bezahlt?
    2. Muss der A die Kosten der Rechtsverfolgung tragen? (B wird sich einen Anwalt nehmen müssen, um das Geld vom A einfordern zu können).

  • Alles klar. Sie haften dafür gesamtschuldnerisch; auch für ihren Kompagnon.
    Soe einfach kann manchmal Mietrecht sein, vorausgesetzt alle Daten liegen auf den Tisch.
    Damit kann man Leute zu ellenlangen Ergüssen motivieren.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (6. März 2014 um 19:25)

  • Alles klar. Sie haften dafür gesamtschuldnerisch; auch für ihren Kompagnon.
    Soe einfach kann manchmal Mietrecht sein, vorausgesetzt alle Daten liegen auf den Tisch.
    Damit kann man Leute zu ellenlangen Ergüssen motivieren.


    Richtig. Dem VM ist es egal, wer die Kaution geleistet hat. Da A sich sperrt, kann der VM m.E. den Rest mit B abwickeln.

  • Na, dann soll auch mal versucht werden, die eigentlichen Fragen zu beantworten ...

    Sorry, da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt.


    Nein, Deine Beschreibung vorher war auch verständlich.

    1. Kann der B von dem A Schadensersatz verlangen, wenn der A seinen Anteil an der BKA nicht bezahlt?


    Moralisch bestimmt. B wird erklären müssen, dass V Teile der Kaution an B nicht zurückgezahlt hat, weil A die Zahlung an V nicht geleistet hat. Dafür wäre natürlich gut, wenn B irgendwo ein Papier hätte, wo A und B sich gegenseitig bestätigen, beide (z.B.) zu gleichen Teilen für die Nebenkosten aufzukommen.

    2. Muss der A die Kosten der Rechtsverfolgung tragen? (B wird sich einen Anwalt nehmen müssen, um das Geld vom A einfordern zu können).


    Dann kann niemand vorhersehen. Solche Kosten muss durchaus später der "Schuldige" übernehmen, aber das hängt ja alles von den Umständen ab (und wie diese von den Rechtsprechern bewertet werden). Wenn B scheitern würde, würde jedenfalls B wohl auf den Kosten sitzenbleiben.

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