Und wer die Suppe dennoch heiß löffeln möchte, sollte einen Gutachter bestellen und die paar wenigen € auch selbst bezahlen.
Beiträge von Kolinum
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Das können sie schon verlangen, aber ich würde Ihnen das auch nicht erlauben. Ist wieder eine Frage gegenseitigen Vertrauens.
Sie können nur den Energiepass einfordern, dazu ist der Vermieter verpflichtet.
Alte Neben- und Heizkostenabrechnungen führe nicht zum Ziel, da Ihnen ja bereits eine Prüfung der Unterlagen nach Erhalt Ihrer Betriebskostenabrchnung zusteht. Desweiteren ist das Verbrauchsverhalten mit dem Ihrigen kaum identisch. -
Die Gefahr besteht allerdings. So ein Gebaren erweckt schon Misstrauen.
Empfehle Ihnen einen Mustermietvertrag mitzunehmen, könnte vergleichend hilfreich sein. -
Verlangen kann er schon. Ob Sie ihm das gestatten, ist allein Ihre Entscheidung. Wenn Sie keine Übereinstimmung erzielen, dann wird aus dem Vertrag halt nichts.
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Nein, danke! Vielleicht kann ihnen ein Pirvatsender helfen.
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Kurz um wir wollen raus und das möglichst schnell und günstig.Indem Sie fristgerecht kündigen.
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..... da wo mein Computerstuhl(Drehstuhl) steht ist die Obere Schicht vom Laminat hoch gekommen und dadurch kaputt gegangen. (Billig Laminat)
Muss ich für solche Schäden aufkommen oder fällt sowas unter Abnutzung der Wohnung ?Die "obere" Schicht vom Laminat ? Verstehe ich nicht.
Wenn Laminat nach oben drückt liegt die Ursache im Aufquellen durch Feuchtigkeit. Wer der Verursacher der Feuchtigkeit ist, kann hier niemnd sagen. Davon hängt letztendlich die Ersatzvornahme ab.
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Der 20. Beitrag.
Wenn Sie Zweifel an den hier gegebenen Antworten haben, sollten Sie sich nach einer anderweitigen Beantwortung Ihres Problems umschauen.
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Also das mit dem Stift wissen Sie nun. Der kann manchmal klemmen.
Sollten Sie einen elektronischen Heizkostenverteiler haben, empfehle ich die Werte an jedem Monatsletzten zu notieren. Somit haben Sie einen Überblick, wo und wieviel Sie an den einzelnen Heizkörpern verbrauchen.
Zu Ihren allgemeinen Wärmeverhalten kann man sich hier nicht äußern. -
§ 564 BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
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§ 11 Ihres Mietvertrages ist eindeutig und haben die Konsequenzen zu tragen.
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Ich kann mir diese Abrechnung nur durch kaputte alte Thermostate erklären.
Wenn ich meine Heizungen ein schalten will muss ich diese nur auf Stufe 1 drehen und sie werden brühend heiß. Runter regeln geht fast gar nicht da das Thermostat im Millimeter Bereich reagiert. D.h 1 mm unter Stufe 1 und die Heizung wird kalt.
Habe dieses auch meinem vermieter gesagt, ihm ist das egal.
Jetzt Frage ich mich ob ich da irgendwas machen kann. Habe ich irgend eine Chance die Abrechnung zu verringern? Oder bleibt mir nichts anderes übrig als die Rechnung zu bezahlen?Überprüfen Sie selbst oder ein sachkundiger Bekannter die Thermostate. Zahlen müssen Sie aber trotzdem.
Wie soll der Wärmeverbrauch zwischen Thermostat und Ihren Hintern aufgeschlüsselt werden.
Ich rate Ihnen die Prüfung selbst in die Hand zu nehmen. Dazu braucht man keine teuren Experten. -
Die Frage ist nur ob es ein Wohnraum nach §549 Abs.2 Nr.2 ist oder nicht. Laut Mietvertrag ist er ja als Wohnraum nach §549 Abs.2 Nr.1 betitelt.
Wobei ich den vorrübergehenden Gebrauch §549 Abs.2 Nr.1 BGB nicht seh(Mietvertrag ist auch unbefristet). Ist dann der komplette Vertrag ungültig, gültig aber mit Kündigungsfrist 3 Monate(zumindest für den Vermieter), oder nach §549 Abs 2. Nr.2?¿?Aus: Mietrechtslexikon
2. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch bestimmt ist:Hauptfall sind Ferienwohnungen und Wohnraum der zum Beispiel für die Dauer einer Handelsmesse oder von Montage- Bauarbeiten vermietet wird. Die Vermietung an Auszubildende oder Studenten fällt nicht hierunter, denn Studenten oder Azubis wollenin der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt begründen. Dazu die gute Abrenzung des Landgerichts Berlin Beschluß vom 29. Mai 1990, Az: 64 T 60/90
Ob Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch iS von BGB § 549 Abs 2 Nr 1 überlassen wurde, hängt nicht nur von der getroffenen mietvertraglichen Vereinbarung, sondern im wesentlichen davon ab, ob nur ein vorübergehender Wohnbedarf oder ein allgemeiner Wohnbedarf befriedigt werden soll. Maßgebend ist, ob der Mieter in der Mietwohnung seinen Lebensmittelpunkt begründen wollte. Indiz dafür, ist insbesondere auch die Dauer des Mietverhältnisses. (auch LG Dortmund, 11. Juni 1982, 1 S 570/81, WuM 1982, 276).
Die Kündigung ist ohne Angabe und Vorliegens eines berechtigten Interesses des Vermieters möglich. Die Kündigung muss allerdings schriftlich erfolgen. Der Mieter kann sich nicht auf die Sozialklausel ( Härtefall) berufen und auch keine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen.
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Man kann ein neues Schloß einbauen und dem Vermieter oder Verwalter das Betreten des Zimmer verbieten.
Das ist die eine Seite der Medaille und nun die andere Seite. Da eine zulässige Kündigungsfrist von 30 Tagen vereinbart wurde, wird die Vermieterin David bald den Stuhl vor die Tür setzen.
Eine Entscheidung wird also David selbst finden müssen.Ich selbst habe als Leiharbeiter 3 Monate in einem möblierten Zimmer gewohnt zu dem die Vermieterin jederzeit Zutritt hatte.
Es wäre mir nicht im Traum eingefallen, Gedanken wie David, zu hegen. Es hat uns allen nicht geschadet. -
Wenn der von Kolinum zitierte Teil für sich alleine Gültigkeit besitzt..........Nicht ganz, mein Freund. Ich zitierte:und es konkreten Renovierungsbedarf ......
Das heißt: Beide Kriterien müssen gegeben sein. Fehlt eine, dann ist die gesamte Klausel ungültig. Wichtig und entscheidend ist hier der Zudammenhang, bestimmt durch das kleine Wörtchen UND.
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§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) ..........
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.Ihr Mietvertrag:
des weiteren ist eine Kündigungsfrist von 8 Wochen/Monate vereinbart (betreffendes wurde scheinbar vergessen zu streichen).Ich befürworte auch eine Kündigungsfrist gemäß BGB § 573c, Abs. 3.
Absatz 4 im gleichen Paragraphen verbietet eine andere Interpretation.
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und es konkreten Renovierungsbedarf erfordert, hat der Mieter bei Vertragsbeendigung die Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Kann leider auch nicht anders. Da werden Sie wohl in die Hände spucken müssen.
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Hallo, ich möchte mal kurz euren Rat einholen.
Hat man da kein Mitspracherecht, wenn man schon vorhat da eine weile zu Wohnen?Nein, haben Sie nicht. Sie mieten immer eine Wohnung in dem Zustand, welchen Sie bei der Besichtigung vorfanden.
Im Nachhinein können Sie keine Forderungen mehr geltend machen. Es sei denn, Sie haben das bei Unterzeichnung des Vertrages vereinbart.ZitatBei der Besichtigung, wurden folgende Mängel Festgehalten:
[*]Duschgranitur "oll" aber gebrauchsfähig
[*]Fließe im Flur Kaputt
[*]Türklingen Abgenutzt
[*]Boden gebrauchsfähigDas bedeutet: Wenn keine Abstellung der Mängel vereinbart, dann handelt es sich lediglich um eine Zustandserfassung, welche Ihnen beim Auszug nicht angekreidet werden kann.
ZitatAlles anzeigenWir haben jetzt folgende Probleme und fragen uns, welche davon eig. Vermietersache (gerade, wo doch eig. eine Genossenschaft da angenehmer sein soll) sind:
[*]Fliesen im Flur teilweise mit Versatz von 0,5 - 0,9 mm gefleißt, also nach Oben hin abstehend.
[*]Noch eine Fließe im Flur defekt, da ist die Ecke abgebrochen
[*]Duschgarnitur geht nicht, da kommt kein heißes Wasser, sondern nur maximal lauwarmes Wasser
[*]Der überall verlegte Boden ist teilweise mit Löchern und Kratzern übersät
[*]Der Boden hat Farbreste drauf, die nicht mehr weg gehen, trotz Putzen
[*]Die Heizungen und die Rohe wurde seit. mid. 2 Jahren nicht gereinigt (Hier steht im Dauernutzungsvertrag das dies alle 2 Jahre fachgerecht zu erledigen ist)
[*]Laktiert wurden weder die Rohre noch die Heizung, dadurch natürlich alles ausgegelbt und "Oll" mit Lack der abgeplatzt ist.
[*]1 Raum mussten wir Tapezieren die anderen sind wirklich schlecht Tapeziert. Da ist teilweise die Tapete nicht richtig dranen und Löcher in der Tapete die mit Farbe drüber gemalt wurden
[*]Fester haben kleine Kratzer, also richtig das Glas.
[*]in jedem Raum sind Fußleisten, die überhaupt nicht zum Boden passen. Diese sind Holzfarben und der Boden ist naja, nicht Holzfarben. In dem Raum, in dem wir Tapeziert haben habe ich die Leisten ab gemacht und dabei hat man den ganzen Putz mit abgerissen. Mache ich das in jedem Raum, müsste ich mit Pech alle unteren 15 cm neu verputzen.
[*]Unter der Tapete sind teilweise noch die Dübel drinnen gelassen wordenDas alles war Ihnen bei Unterzeichnung des Vertrages bekannt und Sie haben das billigend in Kauf genommen und müssen sich damit abfinden.
ZitatWir wollen die 3 Wohnräume mit Laminat ausstatten und haben auch das Laminat schon gekauft.
Schön wäre, wenn der Boden von der Vermietung verlegt werden würde, dann wäre der kaputte Boden auch kein Problem.
Verhandlungssache!
Laminat schon gekauft? Mein Gott, da tappen Sie wohl gleich in die nächste Falle.
Sie können Laminat verlegen, aber bedenken Sie, dass Sie bei Ihrem Auszug das Laminat wieder rausreißen müssen.
Besprechen Sie das unbedingt mit Ihrem Vermieter, und lassen Sie sich das schriftlich geben, wenn der Vermieter damit einverstanden ist.
Verlegen können Sie das natürlich selbst. Beachten Sie aber, das das fachmännisch geschieht. Dämpfmatte gibts im Baumarkt,ebenso Beratung.ZitatFrage ist in wie fern wir darauf bestehen können oder im Zweifel der Vermieter einfach was anderes billiges verlegen kann/ darf.
Zur Erinnerung: Die Wohnung ist Eigentum des Vermieters und nur er darf bestimmen, welche baulichen Maßnahmen zum Tragen kommen. Sie dürfen nur Wünsche äußern.
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Das niemand die Zählerstände abgelesen hat, könnte daran liegen, das diese per Funk abgelesen wurden.
Dann wären das elektronische Zähler. Diese speichern aber den Vorjahreswert ein Jahr lang, sodass Sie da nichts quittieren müssen.Können Gebäudeversicherung von 957,20€ und Wartung der Heizung 283,24 Haftpflichtversicherung 91,00€ anteilig auf mich abgewälzt werden?
Das ist dem Grunde nach korrekt.
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Leider konnte auch eine von mir beauftragte Weissagerin keine Lösung anbieten.
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