Sie Rüpel! Ein paar Satzzeichen sollten Sie schon setzen; ebenso auch hin und wieder Großbuchstaben.
Beiträge von Kolinum
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Da dieses Kündigungsschreiben schon formal unrichtig ist, können Sie sich erstmal etwas zurücklehnen.
§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben........
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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dann bliebe bei Auflösung des Vertrages zu beachten:
§ 552 BGB Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
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Wie sagte doch Berny: Er sagt dann später "Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?".
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Nun flatterte uns mitte Januar ein Zettel ins Haus, das das Haus verkauft wird und naja....wir wissen nicht wer es kauft und ob dieser dann unsere Wohnung selber nutzen will.
Auch ich weiß es leider nicht.Zitatgibt es bei Verkauf und dann vom Käufer vielleicht eine Kündigung wegen Eigenbedarf, ein längere als übliche Kündigungsfrist. Normal wäre das 3 Monate.
Richtig!ZitatEr hat uns ja vorgegaukelt das er längerfristige Mieter wollte und deshalb haben wir diese Wohnung im Mai 2014 bezogen. Der Garten war in dem Sinne überhaupt nicht wirklich angelegt. Rasen gab es kaum und auch so haben wir ihn reichlich neu bepflanzt. Rosen, Obst usw. Das war nun alles umsonst.
Wenn Sie die Gaukelei schriftlich haben, könnte ich Ihnen womöglich Hoffnung machen. -
Etwas krumm. Eben alles Banane!
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Dann sollten Sie klagen. Das wird bestimmt billiger. Ausgang ungewiß.
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Nehmen Sie sich der Familie an und unterstützen Sie diese bei den Behördengängen. vielleicht ist auch ein Rechtsberatungsschein vom zuständigen Gericht hilfreich.
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Was für eine Frage? Dann machen Sie dem Vermieter Dampf oder glauben Sie hier tut das jemand für Sie
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Fraglich ob der Vermieter bereits bei unserem Einzug von der Untauglichkeit wusste (immerhin steht "auf eigene Gefahr") im Mietvertrag.Nicht fraglich ist aber, das Sie bereits bei Vertragsunterzeichnung von der "eigenen Gefahr" wussten.
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Als ich Einzog wurde mir gesagt, der Platz wäre für meine Wohnung.
Was nach 26 Jahren, außer Ihnen, keiner mehr weiß.ZitatDa ich kein Auto habe, hatte ich den Platz immer der anderen Wohnung überlassen. Seit 6 Jahren ist ein neuer Eigentümer da und nun ist eine Behinderte Frau in die Wohnung gezogen. Sie hat auch kein Auto. Der Vermieter hat allerdings den Platz mal so einfach an den Vater vermietet, meine Besucher dürfen ihn nicht mehr Benutzen.
Siehe oben.ZitatIch bin mir fast sicher das ein Richter ihn mal die Leviten lesen würde.
Dann bemühen Sie einen Richter hierzu. Erfolg: Null! -
Muss ich so eine Sperrung akzeptieren?
Wenn die Terasse baupolizeilich gesperrt ist, nützt Ihnen der beste Mietvertrag nichts.ZitatOder liegt es am Vermieter die Dachfläche nutzbar zu erhalten (insbesondere da im MV vereinbart).
§ 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.Aber:
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.Versuchen Sie etwas mehr rauszuholen.
Ich würde die veringerte Miete in einen neuen Vertrag festschreiben lassen.
Passen Sie aber auf, das die Änderung ausschließlich die Miethöhe und die Dachfläche betrifft. -
Nun meine Frage, was könnte Ich dagegen unternehmen ?
Von mir gibt es keine Rechtsberatung. -
Im Vertrag befindet sich unter §29 Zusatzvereinbarungen: "Bei Auszug ist die Wohnung besenrein und mit glatten Wänden zu übergeben."
Ich finde das eindeutig.Was Sie von der Vormieterin übernommen haben ist nicht das Problem des Vermieters.
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Vor Gericht sind Sie in Gottes Hand. Niemand wird Ihnen hier fairerweise den Ausgang vorhersagen können.
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aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs
Also das geht schon mal garnicht. Das ist unzulässig.Stellen Sie doch mal den Passus zu den Schönheitsreparaturen hier ein. Vielleicht steht da noch mehr Unzulässiges drin.
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Ich möchte mich nicht wiederholen.
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Die individuelle Abrechnung bezieht sich auf die vereinbarte monatliche Nebenkostenvorauszahlung. Dann wäre eine jähliche Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten Pflicht.
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