Beiträge von Kolinum

    Sie würden damit vertragsbrüchig werden. Sprechen Sie nochmal persönlich vor. Eigentlich müsste das gangbar sein. Aber ein Recht darauf besteht nicht. Ihr Auftreten beim Vermieter sollte dem angemessen sein.

    Mir wäre die Angelegenheit so wichtig, das ein persönliches Gespräch immer die bessere Wahl ist.

    Eine Vortäuschung müssen Sie beweisen können.
    Der Bruder muß nicht sofort einziehen, sondern kann das kurz- bis mittelfristig tun.

    Sicherer wäre natürlich, wenn dort eine fremde Person einzieht. Dann hätten Sie Chancen, aber eben auch nur Chancen.
    Wenn theoretisch der Bruder plötzlich stirbt und nicht einziehen kann, kann natürlich die Wohnung trotzdem an einen Fremden vermietet werden. Ihnen würde da keine Genugtuung zuteil werden.


    Der Mietvertrag läuft seit dem 01.11.2013. Bin aber aufgrund von Prüfungen erst zum 14.12 richtig eingezogen.

    Die Berechnung Ihrer Heizkosten ist für November und Dezember vorzunehmen. Ob Sie sich in der Wohnung aufhalten oder nicht ist nur für den Teil "Verbrauchskosten" relevant. Die Grundkosten haben Sie für den gesamten Mietzeitraum zu tragen.

    Zitat

    Nun frage ich mich, soll ich das so hin nehmen und bezahlen oder gibt es irgendeine Möglichkeit dieses nicht bezahlen zu müssen.

    Sie können natürlich gegen eine unrichtige Berechnung Widerspruch einlegen. Das geht aber nur mit einer Begründung(wohl logisch).
    Hier kann Ihnen keine Hilfe hinsichtlich einer Entscheidung gegeben werden, da hier im Forum aus verständlichen Gründen ohne Vorlage eine solche Aussage nicht getroffen werden kann.

    Zitat

    Meine Vermieter zeigen sich sehr uneinsichtig, sehe es allerdings nicht wirklich ein, für meinen Vormieter die Heizkosten zu zahlen....

    Wenn Sie glauben, Kosten des Vormieter zahlen zu müssen, sollten Sie das beweissicher auch gegenüber dem Vermieter begründen.
    Mit allgemeinen Aussagen ist niemanden geholfen und auch ich würde ohne konkreten Grund Ihnen nicht folgen.

    Zitat

    der Abrechnungszeitraum ist vom 1.1-31.12.13 und wurde anhand der Wärmetage aufgeteilt.

    Wenn keine Zwischenablesung erfolgt ist, kann nach sogenannten Gradzahltagen abgerechnet werden. Näheres im Internet.
    Rechnen Sie anhand der Gradtagszahlentabelle nochmals alles genau nach. Einen anderen Weg gibt es nicht.
    Achten Sie darauf, das Ihnen keine Nutzerwechselgebühr berechnet wurde. Das sind Verwaltungskosten und sind vom Vermieter zu tragen. Wird aber gern bei der Heizkostenabrechnung den Mietern untergeschoben.

    Die Sachlage ist die, dass am 01.03.2014 ein neuer Mietvertrag für die Wohnung unterschrieben wurde, das Mietverhältnis sich komplett änderte. 480€ Kaltmiete vereinbart wurden. Jetzt Ende des Monats soll die Miete auf 550€ erhöht werden mit Beginn am 01.04.2014..

    Na, geht doch! Jetzt ist das klar wie Kloßbrühe. Wie schon gesagt kann die Miete erst nach einem Jahr erhöht werden.

    Wo fängt den dann die erhebliche Minderung an bei Ihnen an?
    Beim Fliegenschieß oder eher schon beim Mückenschieß?

    Dazu gibt es, Gott sei Dank, keine Definition. Das entscheidet letztendlich nur ein Gericht; und wie das ausfallen kann sollten Sie schon mal wissen.

    Sie sollten den Fakt des Fragestellers zur Kenntnis nehmen und eine Antwort im Sinne des Gesetzgebers erteilen.
    Vermutungen und "Wäre, wenn" sind hier nicht hilfreich.

    Nun gut, es ist ein Forum, wo schließlich jeder seine Meinung beisteuern kann. Ob Sie dem Fragesteller nützt, kann nur er allein entscheiden.

    Wo fängt den dann die erhebliche Minderung an bei Ihnen an?
    Beim Fliegenschieß oder eher schon beim Mückenschieß?

    Dazu gibt es, Gott sei Dank, keine Definition. Das entscheidet letztendlich nur ein Gericht; und wie das ausfallen kann sollten Sie schon mal wissen.

    Sie sollten den Fakt des Fragestellers zur Kenntnis nehmen und eine Antwort im Sinne des Gesetzgebers erteilen.
    Vermutungen und "Wäre, wenn" sind hier nicht hilfreich.

    Meines Erachtens ist dafür nur der Amtsarzt zuständig. Am Ende schreibt der freundliche Herr Doktor für seinen Patiienten (fast) jede Bescheinigung aus.

    Es wird Ihnen wohl dann nur ein schwieriger Klageweg bleiben.


    Wenn der Platz nun für den ihm zugedachten Zweck nicht taugt, weil dort ein Auto über alle Maße verschmutzt wird, wird vielleicht ein anderer Schuh draus.

    Fallen Sie nicht schon wieder in Phantastereien ein. Nächstens heizt das Auto im Sommer so sehr aus, das beim Betreten dessen Lebensgefahr besteht.

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.[/QUOTE]

    Mir ist nicht bekannt, dass ein vollgeschissenes Auto auf einen Stellplatz zu einer Mietminderung reicht.
    Der Vermieter stellt Ihnen per Vertrag einen Stellplatz zur Verfügung und das wars dann. Sollte allerdings im Mietvertrag ein vogelscheißfreier Platz vereinbart sein, haben Sie gute Karten.
    Ein wenig Hoffnung haben Sie vielleicht noch im Internet ein Urteil eines fröhlich gesonnenen Richters zu finden.
    Aber ob sein Kollege diese Freude mit ihm teilt, wage ich zu bezweifeln.

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