Beiträge von Kolinum

    § 553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

    (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Relevant für den Vermieter ist lediglich der unterstrichene Teil.

    Sie können die Erlaubnis verlangen. Die Gründe einer Verweigerung des Vermieters muß er schon selbst beibringen.

    Auch Unterlagen müssen Sie ihm nicht liefern, da zwischen Ihrem Untermieter und Ihrem Vermieter keinerlei Vertragsverhältnis besteht.


    Da im Mietvertrag nur was von Streichen steht, meint das dann auch vorbereitende Arbeiten wie Schleifen und Grundieren die ja dann teurer und vor allem zeitaufwendiger sind?

    Da soll also Ihr Bekannter auf den Dreck drüberstreichen, weil das nicht im Vertrag steht. Ich würde Ihnen bei solch einer "Qualitätsarbeit" das Objekt links und rechts um die Ohren hauen.
    Sicher wird es etwas aufwendiger und teurer. Für Drückeberger natürlich nicht das Wahre.


    Bin sogar schon mit Anwalt gegen den Vermieter vorgegangen,aber leider bin ich an den falschen Anwalt geraten und habe den ganzen Mist kann man quasi sagen nicht wirklich gewonnen.

    Pech für Sie.

    Zitat

    ....,da der Vermieter über die Zustände Bescheid weiß aber nichts dagegen unternimmt,sondern noch sagt dass haben wir selber verschuldet.

    Ist in diesem Land die Normalität. Schuld sind immer andere!

    Zitat

    Meine Frage ist jetzt wenn ich ausziehen will(schriftliche Zustimmung vom Jobcenter und ein Ärztliches Attest von meinen Kindern habe ich auch)............

    Sie haben sicher ein Attest vom zuständigen Amtsarzt. Sollte es eines von Ihrem freundlichen Herrn Doktor um die Ecke sein, können Sie das vergessen.

    Zitat

    .......kann ich gehen ohne die Kündigungsfrist von 3 Monaten die mir der Vermieter trotz allem noch aufbrummen will gehen oder muss ich diese wirklich einhalten was ja auch total unzumutbar ist.

    Die 3 Monate sind vom Gesetzgeber so festgelegt. Kann Ihnen der Vermieter garnicht "aufbrummen".

    Allerdings kann er aus Kulanzgründen darauf verzichten. Wird er aber bei Ihnen, wegen Ihres ihm angehängten Rechtsstreites, wohl nicht in Erwägung ziehen.

    Bei einem Neubezug kann der Vermieter lediglich auf seine Erfahrungswerte in Bezug auf den alten Vermieter zurückgreifen.
    Er weiß zu Beginn nicht, welchen Vogel er sich da einhandelt. Das sieht auch das Gericht so. Liegen nach der ersten Abrechnung Erfahrungswerte vor ist die Vorauszahlung anzupassen.
    Wenn Sie also bei der letzten Abrechnung der Meinung sind, die Vorauszahlungen müssten korrigiert werden, dann teilen Sie das den Vermieter mit.

    Sie werden sich auch die Frage gefallen lassen müssen, was Sie zu zur Klärung der Angelegenheit beigetragen haben.
    Durch Ihr Verhalten haben Sie bewusst den verspäteten Erhalt der Rechnung mitzuverantworten.
    Sowas sieht man bei Gericht garnicht gern.


    Wir haben zum 31.5.2014 gekündigt, werden aber schon in der ersten Maiwoche ausziehen.


    Rechtlich haben Sie bis zum 31.5. die Verfügungsgewalt über die Wohnung einschließlich Miete und Nebenkosten zu zahlen.
    Ausziehen können Sie schon vorher, wann Sie wollen.

    Zitat

    Der Nachmieter möchte am 24.5. einziehen und zahlt uns dafür auch anteilig die Miete. Nun müssen vorm Einzug des Nachmieters noch Renovierungsarbeiten am Parkettboden (schleifen und ölen) durchgeführt werden, die ein Betreten der Wohnung für ca. 4-5 Tage unmöglich machen.

    Dann kann der Nachmieter eben nicht zu diesem Zeitpunkt einziehen.

    Zitat

    Anders gefragt: wenn wir die Wohnung erst zum 24.5. freigeben, kann man uns dann haftbar machen weil der Nachmieter aufgrund der Reparaturarbeiten doch noch nicht in die Wohnung kann?


    Nein! Hatte ich ihnen schon eingangs beantwortet.

    Nachtrag: Warum müssen Sie das Parkett abschleifen lassen. Das ist nicht Mietersache. Es sei den, Sie haben extra Schäden verursacht.
    Sollte das Parkett nur die normalen Abnutzungserscheinungen aufweise, brauchen Sie keine Reparatur vornehmen.
    In diesem Fall, könnte die Problematik gelöst sein.

    Ich muss dazu sagen: Ich habe kein extra Kündigungsschreiben aufgesetzt und dem Vermieter geschickt, weil ich davon ausgegangen bin, dass mit diesem neuen Vertrag der alte nicht mehr gültig ist und somit der Vermieter keinen Anspruch mehr hätte, dass ich weiter in der Wohnung bleiben muss.

    Ein schwerwiegender Irrtum! Überlegen Sie mal genau: Wenn der Vermieter einen neunen Vertrag abschließt und damit der bisherige ungültig wird, was hätte das wohl für Folgen?

    Lesen Sie hier für Sie Unangenehmes. Sie haben die A-Karte!

    Doppelvermietung im Mietrecht


    Der Vermieter meinte, das der TEBO direkt auf dem Estrich liegt und man könne das Lamit oder ähnliches ja direkt darauf legen, so spart man sich trittschalldaämmung und dampfsperre...

    Ist dieser Mann wahnsinnig? Zeigen Sie Ihren Vermieter einen Vogel.

    Laminat darf man nie auf einen Teppichboden legen!!!!
    Das modert früher oder später. Da gibt es gesonderte Tritt- und Dampfsperen. Beim Kauf des Laminates nachfragen.

    Ansonsten bleibt ihnen nur übrig, die Wohnung nicht zu mieten.

    .


    Ich ging davon aus, dass die Küche zur Wohnung gehörte und im Mietvertrag enthalten war, da sie bei abschluss des Vertrages bereits verbaut war. Problematischerweise wird die Kücheneinrichtung nirgendwo im Mietvertrag ausgewiesen.

    Die Küche muß nicht zwangsläufig im Mietvertrag ausgewiesen werden, die Kloschüssel ebenso nicht.

    Sie übernehmen die Wohnung so wie diese sich Ihnen bei Abschluß der Vertrages darstellt.
    Wenn der Vermieter Ihnen die Küche unterjubeln will, soll er Ihnen den Eigentumsübergang beweisen.

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