Beiträge von Kolinum

    Nein, Sie müssen nur für den Schaden aufkommen, welchen Sie selbst verursacht haben.
    Achten Sie bei der folgenden Rechnung auch darauf, das Sie nur den Zeitwert ersetzen müssen.

    Im übrigen kann der Vermieter keinen Auftrag ohne Ihr Wissen auf ihre Kosten erteilen.
    Da Handwerker teuer sind, würde sich sogar ein Anwalt lohnen.

    Weisen Sie das Ansinnen zurück und bestellen Sie selbst den Maler, könnten Sie auch noch was von der Steuer absetzen.

    Wir hatten heute unsere Betriebskostenabrechnung für 2013 im Briefkasten und waren dann schon ein wenig erstaunt. Unter Sonstiges wurden uns 183,26 € für die Rohrverstopfung der Dusche in Rechnung gestellt.

    Die Kosten der Reparatur gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung.

    Der Punkt "Sonstiges" ist nur für bestimmte Betriebskosten vorgesehen und ist bei Mietbeginn zu vereinbaren.
    Ein Schlupfloch für alles Mögliche ist das nicht. Ich würde das zurückweisen und diesen Betrag nicht zahlen.

    Ich denke, die Diskussion riecht eher nach Rechtsverdrehung.

    Mal ganz simpel:

    Wenn ich jemanden ein Zimmer zum Techtelmechtel zur Verfügung stelle (mündlicher Mietvertrag) und lediglich wortlos den Schlüssel überreiche und hinterher einfach mal so eine Tagesmiete fordere, würde hier ganz schön die Meinung geändert sein.

    1. Der Mieter kann nicht wissen, ob die Nutzung aus Kulanzgründen gestattet wurde (ich hatte das bereits erwähnt) oder auf finanzieller Basis geschieht

    2. Ist eine Nutzung vor dem eigentlichen Mietbeginn nicht automatisch einen mündlichen Mietvertrag gleichzusetzen.


    Nun, es darf weiter spekuliert werden!

    Eine Wartung und eine Reparatur sind zwei verschiedene Dinge.
    Hier liegt ein plötzliches Versagen der Therme vor. Die Reparaturkosten müsste in diesem Fall der Vermieter tragen. Die Kleinreparaturklausel würde ich aussschließen.
    Eine Wartung ist lediglich eine Überprüfung der Anlage in periodischen Zeitabständen. Die Kostenübernahme hierfür ergibt sich aus den vereinbarten Betriebskosten.

    Aus: Mietrechts-Tipps

    Ein Nutzungsanspruch an der Mietwohnung steht dem Mieter ab Beginn der Mietzeit zu, der im Mietvertrag vereinbart wurde. Will der Mieter bereits früher einziehen, setzt dies das ausdrückliche Einverständnis des Vermieters voraus. Eine vorzeitige Schlüsselübergabe kommt einem solchen Einverständnis natürlich gleich. Ob für die Zeit einer vorfristigen Nutzung auch bereits Miete zu zahlen ist, muss gesondert vereinbart werden.

    Das Einverständnis des Vermieters (hier der Makler) wurde gegeben. Eine Mietzahlung ab Übergabe des Schlüssels in diesem Fall wurde nicht vereinbart. Ebensogut kann die "Vornutzung" auch aus Kulanzgründen erfolgt sein.
    Der Hinweis auf einen möglich mündlichen Vertrag halte ich für nichtig, da hier wesentlich Elemente eines solchen Vertrages fehlen, wie Dauer, Mietzahlung usw.).

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Sorry, auch der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, das der Vermieter nicht auch noch das Putzen bei einem Mieter übernehmen muß.


    Leider ist der Mietvertrag im Moment in einem Ordner, welcher sich bei einem anderem Berater befindet.
    Sobald wieder in meinen Händen, lese ich nochmals genau nach.
    Bisher konnte ich allerdings nichts finden.

    Hier nochmal der Link, weshalb ich frage:

    Pflicht des Mieters zur Beseitigung von Witterungssch

    Soso! Ein ganzer Ordner befindet sich beim Berater und man konnte bisher nichts finden.
    Aber wenigstens einen Link für Drückeberger im Internet gefunden. Gratulation!

    § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

    (4) .......

    Wenn Sie also ein möbiliertes Zimmer in einer vom Vermieter selbst genutzten Wohnung haben, gilt diese kurze Kündigungsfrist.

    In diese Situation haben Sie sich leider selbst reinmanövriert. Viel Arbeit und Geld investiert; vielleicht ist es auch ein Schmuckstück geworden. Das muß aber nicht jeden Nachmieter gefallen. Viele wollen ihr Heim, wie auch Sie, selbst gestalten.
    Nun verlassen Sie das Erschaffene und möchten wenigstens einen Teil irgendwie vergütet haben.
    Rechtlich wurde Ihr Anliegen bereits beantwortet. Schlimmstensfalls müssten Sie auf Verlangen des Eigentümers alles wieder rausreißen und den Ursprungszustand wiederherstellen.
    Wenn der Vermieter das nicht verlangt, sind Sie meines Erachtens noch glimpflich bedient worden.
    Da es keinen Rechtsanspruch auf Ablösung haben, bleibt Ihnen nur geschickt zu verhandeln.

    Eine Eule muß ich noch nach Athen tragen: Eine Mietwohnung ist eine Mietwohnung. Da stoßen Sie schnell an Grenzen bei der Umgestaltung und müssen letztendlich dafür gerade stehen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!