Beiträge von Kolinum

    Verzeihung Euer Ehren: Nur mal so spekuliert.

    Mitminderung könnte man (theoretisch)geltend machen und praktisch sähe das so aus:

    Sie mindern die Miete. Damit soll Nachdruck erzeugt werden, das der Vermieter dort Ruhe einkehren lässt. Die Ruhe wird wahrscheinlich nicht einkehren. Eine Kündigung der Ruhestörer erscheint aussichtslos. Dann wird der Vermieter Mittel und Wege finden Sie loszuwerden.
    Er wird nicht nachvollziehen können, warum er für den Lärm und Empfindlichkeit seiner Mieter noch bezahlen soll.

    Ihnen bleibt, wie bereits erwähnt, nur das Gespräch und als Alternative gewisse Stöpsel.

    1. Ist eine volle Rückerstattung der zu viel gezahlten Miete und Nebenkosten "problemlos" möglich? Hätte der Mieter besser prüfen müssen (war zu dem Zeitpunkt gewissermaßen in einer Notsituation und auf diese Wohnung angewiesen)?

    Wenn Sie die erhöhte m²-Zahl nicht nachweisen können, wird es mit der Beweislast schwer bis unmöglich einen Betrug zu konstruieren.
    Vergessen Sie das!
    Es gibt eben noch Dinge, da klappt das mit der Rundum-Versorgungsmentalität nicht immer.
    Es erscheint mir einfach zu simpel, nach zwei Jahren festzustellen, das die Wohnung zu klein ist. Der Unterschied ist schon erheblich.
    Über Ihre wahren Gründe der Aufregung kann ich nur selbst spekulieren.

    Zitat

    2. Wenn eine Rückerstattung möglich ist....Muss er Fristen beachten?

    Sie haben ein Jahr nach Zugang der Abrechnung Zeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Der Rest ist gegessen.
    Ihnen bleibt also nur übrig die letzte Abrechnung zu monieren, indem Ihnen statt wie bisher 67 m² nur 45m² berechnet wurden. hahaha!

    Aus Ihren Angaben kann ich nichts Gescheites lesen.
    Nur soviel: Mit Durchschnittsverbräuchen gehen Sie garantiert in die Irre. Da duschen Leute 3 x und mehr am Tag andere wiederum alle Wochen. Das ergibt nichts Gescheites.
    Wichitg ist, die Rechnung hier einzuscannen und die Zählerwerte Ihres Verbrauchs zu kennen.
    Im Trüben stochern überlasse ich Anderen.

    Sollte ich das in die Kündigung mit reinschreiben, dass der Vertrag so nicht gültig ist?


    Können natürlich, müssen nicht.

    Zitat

    Bzw. was könnte er denn machen, wenn er anderer Meinung ist?


    Da fragen Sie ihn selbst. Mir sind hier keine Hellseher bekannt.

    Zitat

    Sollte ich das rechtlich noch einmal überprüfen lassen?

    Können natürlich schon, müssen aber nicht.

    Schicken Sie ihm die Rechnung zurück mit dem Bemerken, das solche fehlerhaft ist und er sie korrigieren möge.
    Mehr aber auch nicht. Für die richtige Erstellung ist der Vermieter verantwortlich und wenn er dazu zu doof oder zu faul ist müssen Sie ihm das auch nicht noch erklären.

    Maßgebend ist das Verhältnis zum Vermieter. Auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil. Ist dem nicht so, dann eben auch anders.
    Können nur Sie selbst abwägen.

    Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein befristetes Mietverhältnis. einen beidseitigen Kündigungsverzicht kann ich nicht erkennen.

    Ein befristetes Mietverhältnis ist an strenge Regeln gebunden.

    § 575 BGB Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

    Das mit dem Hausfriedensbruch wäre mir etwas zu heikel.
    Aber eine deftige Mietminderung würde ich vornehmen wollen. Eine unerhebliche Tauglichkeitsminderung ist aus meiner Sicht nicht gegeben. Interessant ist auch, eine frühere Beendigung des Mietvertrages zu fordern.
    Aber bitte schön alles ohne diesen Makler.

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

    Wie Sie aus dem letzten Absatz entnehmen können ist"eine Mietvertraglich geregelte Duldungspflicht" unrechtmäßig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!