Duldungspsflicht des Mieters vs Mietminderung

  • Neben mir (im selben Mehrfamilienhaus) wurde eine Wohnung 2 Monate renoviert.
    Ich habe ein Lärmprotokoll geführt und für 30 Tage 15% die Miete gemindert.

    Nun widerspricht der Vermieter und sagt ich hätte eine Mietvertraglich geregelte Duldungspflicht.

    Ich denke er versucht nur mich einzuschüchtern. Bei Baulärm kann man immer die Miete kürzen oder nicht?
    (Es sei denn bei Dämmung des Objekts, ...)

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Nun widerspricht der Vermieter und sagt ich hätte eine Mietvertraglich geregelte Duldungspflicht.

    Ich denke er versucht nur mich einzuschüchtern. Bei Baulärm kann man immer die Miete kürzen oder nicht?
    (Es sei denn bei Dämmung des Objekts, ...)


    Ich verstehe jetzt ehrlich gesagt nicht, warum Du spekulierst. Der Vermieter hat sich doch auf den Mietvertrag berufen. Dort steht es dann irgendwo drin, oder nicht?
    Ob das dann gültig ist, was dort steht, falls es dort steht, ist vielleicht noch eine andere Sache. Aber da solltest Du sicherlich als allererstes mal schauen.

  • Der Vermieter hat sich doch auf den Mietvertrag berufen. Dort steht es dann irgendwo drin, oder nicht?

    Selbst wenn dort so etwas drin steht, ist das völlig belanglos. Das Recht zur Mietminderung ergibt sich aus § 536 BGB und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

    Selbst wenn im Vertrag eine solche Duldungspflicht besteht, heißt das doch längst nicht, dass hier auch ein Verzicht einer Mietminderung besteht.
    Die Duldungspflicht bezieht sich in erster Linie nur darauf, dass der Mieter die Arbeiten durchführen lassen muss (früher gab es mal den § 554 BGB). Dies gilt aber eigentlich nicht für Maßnahmen in anderen Wohnungen.

    Ergo: Eine Mietminderung wegen Baulärm ist generell möglich (hängt natürlich vom Umfang des Lärmes ab).

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

    Wie Sie aus dem letzten Absatz entnehmen können ist"eine Mietvertraglich geregelte Duldungspflicht" unrechtmäßig.

  • Das Recht zur Mietminderung ergibt sich aus § 536 BGB und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.


    Ja, schon klar.

    Dennoch beruft sich der Vermieter auf den Mietvertrag; und meiner Ansicht nach ist es jetzt sinnvoll, dort nachzusehen, was genau dort steht und das dem Vermieter ggf. um die Ohren zu hauen.

    Auch ein Vermieter darf sich irren. Und dieses Irrtums wird er sich ja nicht dadurch bewusst, dass der Mieter ihm pauschal erzählt, dass es im egal ist, was der Vermieter denkt und was im Vertrag steht, weil ein Mieter immer mindern darf. Das mag zwar richtig sein, hilft aber nicht der Deeskalation.

    Kurz: Ich wollte nur ausdrücken, dass man als Mieter dann ruhig auf exakt die Argumente des Vermieters eingehen kann und sollte. Wenn man dessen eigene Argumente widerlegt, wird dem Vermieter ein Einsehen und Verstehen sicherlich leichter fallen.

    Selbst wenn im Vertrag eine solche Duldungspflicht besteht, heißt das doch längst nicht, dass hier auch ein Verzicht einer Mietminderung besteht.


    Eben!

    Dies gilt aber eigentlich nicht für Maßnahmen in anderen Wohnungen.


    Jetzt kommen wir der Sache näher.

    Daher sollte man gucken, welche Duldungspflicht wie genau im Vertrag steht und den Vermieter ggf. aufklären, dass man trotzdem die Miete mindern kann.

    Ergo: Eine Mietminderung wegen Baulärm ist generell möglich (hängt natürlich vom Umfang des Lärmes ab).


    Selbstverständlich (außer das mit der energetischen Sanierung).

    Einmal editiert, zuletzt von AjaxMH (30. Mai 2014 um 17:48)

  • csaushh:

    "Nun widerspricht der Vermieter und sagt ich hätte eine Mietvertraglich geregelte Duldungspflicht."
    - Sicherlich hat er Dir auch gleich den § genannt...?

    "Ich denke er versucht nur mich einzuschüchtern. Bei Baulärm kann man immer die Miete kürzen oder nicht?"
    - Immer...? Dass ich nicht lache...:(

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