Beiträge von Kolinum

    Eigentlich ist es müßig, solch eine Frage hier im Laienforum zu stellen. Sie kann nur dahingehend beantwortet werden, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Dies kann hier im Einzelfall nicht geklärt werden. Es sind Ermessensentscheidungen der Gerichte und diese fallen wie das Wetter im April aus.


    ich habe vorhin im Treppenhaus einen lauten Anschiss von meinem Vermieter bekommen, dass ich meine Fenster nicht geputzt hätte und das alles "zum Kotzen" aussehen würde.

    Schei..... Sie einfach zurück. Sie sind dem Vermieter keine Rechenschaft schuldig.

    Wenn ich jetzt eine weitere Vereinbarung aufsetze und von den Vermietern unterzeichnen lasse mit folgendem Inhalt:
    "In Bezug auf Paragraph 18, Absatz 6 unseres Mietvertrages geht das neue Tor (lt. Auftrag s. Anhang) bei Ende des Mietverhältnisses in das Eigentum der Vermieter über. Weitergehende Ansprüche wie z.B. ein Rückbau sind ausgeschlossen."

    Das wäre doch OK, oder?

    Nein, das ist nicht OK! Das wäre unerlaubte Rechtsberatung.


    Ich habe 3 Fragen, wo ich mir nicht sicher bin, wie die Rechtslage ist:

    Gratuliere! Die Katze im Sack war Ihnen wohl lieber!

    Zitat

    Der Vormieter hat das Haus in einem katastrophalen Zustand hinter lassen. Wir haben uns mit dem Vermieter geeinigt, dass wir für eine gewisse Summe das Haus renovieren. Gehört bei dieser Renovierungsangelegenheit auch das schleifen von Türen dazu oder muss der Vermieter diese Instandsetzen lassen.

    Wer soll hier wissen, was Sie alles Seltsames vereinbart haben.

    Zitat

    Die Wohnbelege sind mittlerweile seit 20 Jahren verbaut, haben wir ein Recht, den Mieter die Sachen verlegen zu lassen oder müssen wir das auf eigene Kosten erledigen?

    Auf ihre eigen Kosten natürlich. Denken Sie aber bei einer Erneuerung auch an einen möglichen Rückbau.

    Zitat

    Das Haus wird von einer Gastherme beheizt und muss jedes Jahr gewartet werden, auch schaut alle 2 Jahre der Schornsteinfeger vorbei. Wie verhält es sich da mit den Kosten, trägt der Vermieter diese oder gehört das in die Nebenkostenpflicht?

    Wie bereits beantwortet.

    Sind Sie auch sicher, das nach der Instandsetzung auf Ihre Kosten der Vermieter nicht Eigenbedarf geltend macht??????????

    Ich würde mich auf sowas nicht einlassen. Ein teuerer Stromzähler ist eine faule Ausrede. Diese Kosten kann er in die Kaltmiete beim neuen Mieter mit einbinden. Ansonsten laufen Sie Gefahr das Ihre Stromkosten explodieren und nicht nur wegen des unvorherbar zusehenden Verbrauches, sondern auch der ständig steigenden Strompreisentwicklung geschuldet.
    Korrektheit zahlt sich aus. Alles andere ist Mauschelei und fürht über kurz oder lang zu Streitigkeiten.

    Zitat

    =AndreasC1977;46574Der Vermieter hat damit bis zum 31.12.2014 Zeit und kann so lange auch den Sicherheitseinbehalt an der Kaution geltend machen. Wenn er die Abrechnung erstellt hat und die Forderung aus der Abrechnung auch vollkommen befriedigt wurde, muss er die Kaution auch vollkommen abrechnen.

    Die Frage ist doch klar eindeutig beantwortet. Wenn die Abrechnung am 31.10.2014 erstellt wird ist das korrekt.


    Das heisst, wenn wir ihm schriftlich mitteilen, dass wir die Kosten des Schlüssels - mit Vorlage der Rechnung - übernehmen, dann handelt es sich wirklich nur um die Kosten des Schlüssels?

    Richtig, der Geschädigte hat die Kosten so gering wie möglich zu halten.

    BGB § 249 - Art und Umfang des Schadensersatzes

    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig und zweckmäßig halten durfte.
    Nimmt der Geschädigte die Herstellung selbst in die Hand und verlangt dann nach § 249 S. 2 BGB die Herstellungskosten vom Schädiger, so ist er gehalten, von den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert, er muss also die wirtschaftlich vernünftigere Möglichkeit wählen, sog. Wirtschaftlichkeitspostulat.

    BGB § 536 und 536a.
    Hier finden Sie die rechtliche Grundlage für Ihr weiteres vorgehen. Den Rest ergoogeln Sie im Internet.
    Da gibt es viele, wenn auch gegensätzliche, Antworten.
    Die Entscheidung nimmt Ihnen hier niemand ab. Hier kann nur auf das bestehende Recht hingewiesen werden.

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Sie können die Minderung erst nach Beseitigung des Mangels geltend machen, da Ihnen der gesamte Zeitraum bis zur Abstellung des Mangels noch nicht bekannt ist.


    Prüft, inwiefern der Trockner einen Zwischenzähler hat, um den genauen Verbrauch der Geräte zu ermitteln.
    Die Stromkosten hierfür (ja nach Dauer des Einsatzes) können gern mal einen dreistelligen EUR-Betrag erreichen.

    Ja, auch wichtig ! Sowas übersieht man mal schnell.

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