Beiträge von Kolinum


    Die Handwerker hatten freien Blick in meine Wohnung, da sie auf Gerüsten standen. Sprich: Sie konnten durch Fenster sowie Balkontüren (hinter denen kein Balkon mehr war) schauen.


    Ja, aber es waren doch Planen vor den Fenstern, welche zwar kein Licht reinließen aber die Handwerker alles sehen konnten.
    Immer noch konfuß!

    Vorweg: Dieses Schreiben werde ich als Ganzes nicht beurteilen. Von einer Journalistin kann man erwarten, das Ausdruck, Satzbau und Rechtschreibung beherrschbar sind:
    Lediglich zu einzelnen Punkten meine Meinung:

    • Ein fehlender Balkon ab Mai 2015 über die gesamten Sommermonate (rechtfertigt beispielsweise laut einem Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 29.11.1996 - Aktenzeichen (Az.) 311 S 119/96 – eine Mietminderung von 5-10 Prozent)
    Hier wäre eine Mietminderung gerechtfertigt

    • Ein im April 2015 aufgebautes Gerüst sowie Planen vor den Fenstern, die weder Licht noch Luft in die Wohnung ließen – v.a. im Sommer eine inakzeptable Zumutung
    • Handwerker vor den Fenstern sowie in der Wohnung, sodass die Privatsphäre nicht mehr gewährleistet war[/I]
    Da wird mir jetzt aber ganz konfus! Handwerker mit Röntgenaugen?

    Bei Urteile von Gerichten niederer Instanz gibt es alle möglichen Urteile mit völlig gegenteiligen Begründungen.
    Verlassen Sie sich darauf keinesfalls. Höchstens auf Gottes Hand.

    Ich bin sehr gerne bereit, dass wir uns unkompliziert auf eine Summe einigen, die von der Miete der Folgemonate abgezogen wird.
    Bei einer Mietminderung einigt man sich nicht, sondern nimmt sie vor.

    Seit beinah 10 Jahre habe ich für mich eine Sattelitenschüssel auf dem Dach. Da ich in einer Dachwohnung wohne habe ich seinerzeit kurzerhand an die Stelle wo bereits ein Vormieter eine Schüssel hatte, an einem Antennenmast, mein Schüssel montiert.

    Es stört mich das mein Vermieter "meine" Schüssel quasi annektiert und ohne zu Fragen seinem neuen Mieter zu Verfügung stellen möchte. Einmal möchte ich gerne gefragt werden und zudem ist es auch eine Frage der Kosten.

    Sie haben dabei aber bedacht, als Sie damals Ihre Schüssel an den von Ihnen annektierten Mast des Vormieters montierten, den Vermieter um Erlaubnis zu fragen.

    Wenn Sie das nicht getan haben, würde ich Ihnen mangels Kooperationswillen, den weiteren Betrieb auf dem Dach verbieten.
    Damit wäre dann die "Privatsphäre des Vermieters auch wiederhergestellt.


    1.) Ich sollte zum 01.09.2014 in die Wohnung (WG Zimmer) einziehen. Dies war zunächst nur mündlich vereinbart, auf dem Mietvertrag steht als Mietbeginn 01.09.2014. Da der Vermieter jedoch zu diesem Termin keine Zeit hatte, konnte die Wohnung erst zum 15.09.2014 übergeben werden. An diesem Tag wurde der Mietvertrag von beiden Seiten unterschrieben (mit Datum 15.09.2014), außerdem wurde die Kaution an diesem Tag bar übergeben und die Schlüssel mir zu diesem Zeitpunkt übergeben.
    Der Vermieter ist der Meinung, dass ich die Miete für den ganzen September schuldig bin.
    Seine Argumentation: Ich habe mündlich zugesagt zum 01.09.2016 einzuziehen, außerdem habe ich die Möbel meines Vorgängers übernommen und diese waren ja schon im Zimmer und bezahlt.
    Meiner Meinung nach bin ich ihm nur die Hälfte der Miete für September 2014 schuldig, da ich erst zum 15.09 Zugang zur Wohnung hatte.

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1)Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertrags-
    gemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die
    Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.
    HFür die Zeit, während der die
    Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche
    Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Zitat

    Anfang April habe ich ihn deshalb aufgefordert die gesamte Kaution zurückzuzahlen, da ich der Meinung war, dass ich ihm genug Zeit gegeben habe die Kaution zurückzuzahlen. 8 Monate waren zu diesem Zeitpunkt seit Auszug vergangen. Wichtig ist vielleicht noch zu erwähnen, dass es sich auch nur um 80 Euro einbehaltene Nebenkosten handelt und er bei Übergabe nichts zu beanstanden hatte bzgl. Mängel und er die Nebenkostenabrechnung selbst erstellt.
    Leider habe ich bis heute meine Kaution nicht zurück bekommen.


    Das ist korrekt, jedoch darf er nur einen Teil der Kaution einbehalten und zwar bis zur Abrechnung für das Jahr 2015 also spätestens bis
    Ende 2016.

    Zitat

    Frage: Welche Möglichkeiten habe ich rechtlich gegen ihn vorzugehen, wenn die Höhe der Kaution gerade einmal 200 Euro beträgt?


    Rechtliche Möglichkeiten haben Sie sehr viele. Muß aber nicht bedeuten, dass Ihnen diese hilfreich sind.
    Ein gesondertes Mietrecht für Studenten gibt es nicht. Wo kämen wir da hin?

    unsere Wohnung ist dank Nachmieter zum 01.06. gekündigt ansonsten wäre es der 01.08.!

    Irrtum 1: Ich verstehe das so: Sie haben den Mietvertrag zum 1.6 gekündigt, obwohl die gesetzliche Kündigungsfrist zum 31. Juli korrekt gewesen wäre. Also ist diese Kündigung wirkungslos.

    Irrtum 2: Wenn für das Mietverhältnis ein schriftlicher Mietvertrag vorgesehen ist, das muß ein solcher auch scgriftlich erfolgen.
    Daraus plötzlich einen mündlichen Vertrag zu offerieren, geht schon deshalb nicht, weil der andere Partner zustimmen müsste.
    Ein mündlicher Vertrag muß auch von beiden Partnern angestrebt worden sein.
    Eine mündliche Zusage ersetzt nicht die Unterschrift unter einen ursprünglich vorgesehenen schriftlichen Vertrag.


    - Muss mir der VM bzw die Hausverwaltung auf Nachfrage ein Dokument senden, dass belegt, dass der Balkon so marode ist, dass ich ihn nicht betreten darf? Irgendwoher muss ja schließlich diese Erkenntnis herkommen.


    Ein Dokument wird dazu nicht gebraucht. Aber nehmen sie mal das Schreiben und sprechen Sie damit bei der Hausverwaltung vor und dort erhalten Sie auch die notwendigen Erklärungen. Mein Gott, wer soll hier wissen, was da zu reparieren ist?

    Zitat

    - Wie ist der Abstellraum bei einer Mietminderung zu berücksichtigen?


    Kann nicht berücksichtigt werrden, da Sie einen solchen nicht gemietet haben.
    Wenn Sie damit den Balkon meinen? JA!

    Zitat

    - Kann ich eine Mietminderung auch rückwirkend, praktisch ab Datum des Schreibens, geltend machen?


    Theoretisch ja, aber dann dürften Sie diesen auch wirklich nicht mehr betreten.

    Also zuerst immer eine Erklärung von der HV anfordern; dann weiteres unternehmen.

    Wer einen Schaden verursacht ist schadenersatzpflichtig.
    Normales Abwohnen des Fußbodenbelages fällt nicht darunter.
    Leider kann eine Beurteilung, vor Ort, aus verständlichen Gründen nicht gegeben werden.


    ......., habe ich meine Wohnung am 01.03.2016, zum 01.04.2016 gekündigt, mit der Suche nach einem neuen Nachmieter.

    Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 3 Monate. Wäre also frühestens der 30. Juni.[/QUOTE]

    Zitat

    Nun hatte er sich schlussendlich einen Nachmieter besorgt, allerdings erst zum 01.05.2016.


    Da sollten Sie Ihren Vermieter mal die Füße küssen.

    Zitat

    Bei meiner Kautionsauszahlung, hatte er sich den Monatslohn für April einbehalten, obwohl ich im Monat April gar nicht mehr in der Wohnung wohnhaft, geschweige denn gemeldet war.
    Ist dies laut Gesetz möglich und kann ich die Monatsmiete zurückfordern?
    Ich hatte ihm schließlich einige Möglichkeiten an Nachmietern angeboten.


    Ob Sie in der Wohnung sind oder nicht; die Miete ist bis zum Ende des Vertrages zu zahlen.
    Hören Sie in Zukunft nicht mehr auf das Geschwätz von Nachmietern, das gibt es nur wenn das vertraglich vereinbart war.

    Knapp 2000 Wörter für eine Sonntagnachmittag-Lektüre als Laie ist schon etwas heftig.
    Hier sitzen keine profesionellen Anwälte, welche in ihrer Freizeit auf Probleme von Billigheimern warten und bei negativen Auskünften auch noch glauben darüber Kritik üben zu müssen.
    Schleich di! würde ein Bajuware sagen.

    Leider hat das mit dem Thema Mietrecht nichts zu tun.
    Eventuelle Schadenersatzforderungen sollten Sie über einen Anwalt den Betroffenen zukommen lassen.
    Ob die Vorvermieterin fahrlässig und absichtlich die fehlerhafte Angabe gemacht hat, könnte nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens geprüft werden.


    Wir bekommen jetzt einen Kabelanschluss im Haus (eh schon spät, ich weiß) und wir werden quasi gezwungen die Installation sowie die Gebühren zu bezahlen.


    Hier könnte eine Modernisierungsmaßnahme vorliegen(§555b Abs. 4 und ff.)
    Die Kosten hierfür können nur über eine Mietanpassung, entsprechend den Vorschriften, der Kaltmiete erfolgen.
    Die Installation an sich müssen Sie nicht zahlen und haben in den Nebenkosten nichts zu suchen.
    Die monatlichen Gebühren werden dann über die Nebenkostenabrechnung eingezogen.

    Das Mietlexikon werde ich mir nachher mal durchlesen. Zum Sand sagen sie,"Wir haben bald eine Begehung", ein Lacher. Nichts passiert. Leider gibt es kein Gesetz, das besagt, wann der Sand ausgetauscht werden muß. Es gibt nur eine Empfehlung, die besagt, den Sand jährlich zu tauschen.


    Das ist doch deutlich. Schauen Sie in Ihren Mietvertrag, was dort zum Sandkasten vereinbart ist.

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